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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 3 StR 510/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Rüge, die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB seien nicht festgestellt, verweist der Senat ergänzend auf die Entscheidungen BGHSt 44, 338 und BGHSt 44, 369.
Rissing-van Saan Miebach Wink- ler Pfister von Lienen