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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 5 StR 61/02

5. Strafsenat

5 StR 61/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002

beschlossen:

1.

2.

3.

Der Beschluß des Landgerichts Potsdam

vom 13. November 2001 wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2001 wird

gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. April 2001 wegen Be-

truges in 55 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer mehrjährigen

Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und

nach Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das

Urteil verzichtet (PB S. 12). Gleichwohl hat er mit einem am 23. Mai 2001

verfaßten und am 6. Juni 2001 beim Landgericht eingegangenen Schreiben

Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht zur Ab-

änderung des Textes der Urteilsbegründung gestellt. Das Landgericht hat

diesen Antrag als Revision behandelt und die Revision am 13. November

2001 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie jedenfalls

nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 StPO und damit verspätet einge-

legt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am 20. November

2001 beim Landgericht eingegangenen und als “Einspruch” bezeichneten

Schreiben die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (vgl. § 346 Abs. 2

Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Zurecht hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Abän-

derung des Textes der Urteilsbegründung als Revision ausgelegt. Änderun-

gen und Ergänzungen der schriftlichen Urteilsgründe sind auf anderem We-

ge nicht zu erreichen. Allerdings obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Re-

vision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Ange-

klagte

– wie er sogar in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nochmals be-

stätigt hat – auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1

Satz 1 StPO). Dieser – der Verfristung vorrangige – Verzicht ist wirksam.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum