Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2002 – XII ZR 212/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die

Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1999 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 26.831 € (= 52.478 DM)

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des

Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Zwar

teilt der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, ein

Kündigungsrecht ergebe sich aus den Grundsätzen des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage. Ein Recht zur Kündigung ergab sich aber aus § 542 Abs. 1

BGB a.F., weil die Vermieterin Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr

zur Verfügung stellen konnte, nachdem sie das Umfeld, das von dem vermieteten

Raum nicht abgetrennt war, in einen Lagerraum umgewandelt hatte.

Gerber

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina