BGH Beschluss vom 20.02.2002 – XII ZR 212/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1999 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 26.831 € (= 52.478 DM)
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des
Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Zwar
teilt der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, ein
Kündigungsrecht ergebe sich aus den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage. Ein Recht zur Kündigung ergab sich aber aus § 542 Abs. 1
BGB a.F., weil die Vermieterin Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr
zur Verfügung stellen konnte, nachdem sie das Umfeld, das von dem vermieteten
Raum nicht abgetrennt war, in einen Lagerraum umgewandelt hatte.
Gerber
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina