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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – XII ZR 356/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die

Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil

des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar

2000 werden nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 84 %

und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

Streitwert: 1.945.805 € (= 3.805.664 DM).

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen

haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der

Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277). Die von der Klägerin erhobene Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO

(Revisionsbegründung vom 15. Dezember 2000 S. 8 ff.) hat der Senat geprüft

und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Revision der Klägerin ist auch nicht nach § 547 ZPO insoweit statt-

haft, als das Kammergericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verwor-

fen hat (Entscheidungssatz zu IV.). Nach den eindeutig formulierten Anträgen

in der Revisionsbegründungsschrift der Klägerin ist das Urteil des Kammerge-

richts insoweit nicht angegriffen. Soweit die Revisionsbegründungsschrift

(S. 13 ff.) gleichwohl zur Verwerfung der Berufung Stellung nimmt, hat der Se-

nat von einem Hinweis nach § 139 ZPO abgesehen; denn das Kammergericht

ist zutreffend davon ausgegangen, daß die für die Zulässigkeit des Rechtsmit-

tels erforderliche Beschwer nicht vorliegt und die Berufung der Klägerin des-

halb unzulässig ist.

Gerber Weber-Monecke Wage-

nitz

Ahlt Vézina