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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 545/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 545/01

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2001 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem

Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt

worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-

urteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-

mittel hat insoweit Erfolg, als die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewäh-

rung rechtlicher Prüfung nicht stand hält; im übrigen ist es unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialpro-

gnose gestellt, jedoch die Ansicht vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur

Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur Begründung

hat sie lediglich auf die Dauer der Mißhandlungen hingewiesen sowie darauf,

daß der Angeklagte es war, der den Vorschlag gemacht hatte, die Wohnung

des später Geschädigten aufzusuchen. Das läßt besorgen, daß sie die für die

Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der

Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nicht vorgenommen hat

(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht nach einer

derartigen Gesamtwürdigung im Hinblick auf die in den Strafzumessungsgrün-

den aufgeführten gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkte die Frage der

Strafaussetzung anders entschieden hätte: Der bisher nicht bestrafte Ange-

klagte war zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert und

unterlag zudem einer gewissen Gruppendynamik. Darüber hinaus hätte auch

die familiäre Situation des jetzt 36jährigen Angeklagten in die gebotene Ge-

samtbetrachtung einbezogen werden müssen.

Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-

weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts

zurück (vgl. BGHSt 35, 267).

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible