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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 545/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2001 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem
Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt
worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-
urteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-
mittel hat insoweit Erfolg, als die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewäh-
rung rechtlicher Prüfung nicht stand hält; im übrigen ist es unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialpro-
gnose gestellt, jedoch die Ansicht vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur
Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur Begründung
hat sie lediglich auf die Dauer der Mißhandlungen hingewiesen sowie darauf,
daß der Angeklagte es war, der den Vorschlag gemacht hatte, die Wohnung
des später Geschädigten aufzusuchen. Das läßt besorgen, daß sie die für die
Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der
Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nicht vorgenommen hat
(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht nach einer
derartigen Gesamtwürdigung im Hinblick auf die in den Strafzumessungsgrün-
den aufgeführten gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkte die Frage der
Strafaussetzung anders entschieden hätte: Der bisher nicht bestrafte Ange-
klagte war zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert und
unterlag zudem einer gewissen Gruppendynamik. Darüber hinaus hätte auch
die familiäre Situation des jetzt 36jährigen Angeklagten in die gebotene Ge-
samtbetrachtung einbezogen werden müssen.
Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-
weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible