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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 578/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 578/01

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn be-

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-

re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und ge-

fährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit

seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens

auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.

Nach den Feststellungen spiegelte die Mitangeklagte G. , die der Pro-

stitution nachging, dem Angeklagten im Februar 2001 wahrheitswidrig vor, der

Kaufmann K. schulde ihr insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 20.000 DM

als Gegenleistung für erbrachte sexuelle Handlungen, den sich dieser zu zah-

len weigere. Auf Vorschlag der Mitangeklagten suchten beide den K. in des-

sen Lagerhalle auf, um die angeblichen Schulden gewaltsam einzutreiben. Die

Angeklagten versetzten ihm, u.a. mit einem Gummiknüppel, mehrere Schläge,

woraufhin er aus Angst vor weiteren Mißhandlungen diverse Schmuckstücke

sowie 1.300 bis 1.500 DM Bargeld an die Angeklagten übergab. Um von ihm

weiteres Bargeld zu erlangen, zwangen die Angeklagten den Geschädigten

sodann, gemeinsam mit ihnen zur Hauptpost zu fahren. K. sollte dort von sei-

nem Konto weiteres Geld abheben. In Begleitung des Angeklagten mußte sich

der Geschädigte in die Schalterhalle der Poststelle begeben, wo er sich

schließlich hinter einer Bedientheke in Sicherheit bringen konnte.

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten W. wegen erpresse-

rischen Menschenraubs kann keinen Bestand haben, da die Würdigung der

Strafkammer zur subjektiven Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken

begegnet. Das Landgericht hat dargelegt, der Angeklagte sei zwar vom Beste-

hen eines tatsächlichen Anspruchs der Mitangeklagten G. gegen K. "aus

Prostitution" ausgegangen. Ihm sei aber "weil selbstverständlich, auch ohne

Zweifel bewußt" gewesen, daß dieser Anspruch rechtlich keinen Bestand ha-

ben könne (UA 25). Dies vermag die Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht

zu belegen.

Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögens-

vorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest be-

dingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR

1999, 6; BGH StV 2000, 79). Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Be-

reicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht oder

von der Rechtsordnung nicht geschützt ist, so handelt er in einem Tatbestand-

sirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 2000, 79).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es nicht "selbstverständ-

lich", daß der Angeklagte von der Sittenwidrigkeit des angeblichen Anspruchs

der Mitangeklagten und damit von dessen rechtlicher Undurchsetzbarkeit aus-

ging. Vielmehr ist es nicht fernliegend, daß der Beschwerdeführer, der nach

den Feststellungen nicht dem Zuhälter- und Prostitutiertenmilieu zugehörte,

sich aufgrund des Wandels der Moralvorstellungen in weiten Teilen der Bevöl-

kerung für die erstrebte Bereicherung einen rechtsgültigen Anspruch der Mit-

angeklagten G. vorstellte. Es hätte deshalb der Erörterung der Frage bedurft,

ob er nicht nur an den Bestand, sondern irrtümlich auch an die Rechtswirksam-

keit der Forderung glaubte. Dafür könnte sprechen, daß seit Inkrafttreten des

Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom

20. Dezember 2001 (ProstG, BGBl I 3983) am 1. Januar 2002 Ansprüche Pro-

stituierter auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für sexuelle Leistungen

rechtsgültig sind. Dieser Rechtszustand bestand zwar noch nicht zur Tatzeit im

Februar 2001. Jedoch begann sich bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses

Gesetzes die bisherige Rechtsprechung, u.a. des III. Zivilsenats des Bundes-

gerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu der

Frage der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen oder Tätigkeiten wegen Versto-

ßes gegen die Standards der herrschenden Sexualmoral zu modifizieren (vgl.

Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2001 in

NJW 2002, 361 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2000 in

NJW 2000, 2919; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September

2001 in DVBl 2002, 54). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, daß sich

der Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum befand. Daß der Anspruch nach

der Vorstellung des Angeklagten mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden

sollte, macht den angestrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH

StV 2000, 79, 80).

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschen-

raubs hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer räu-

berischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zur Folge (BGHR

StPO § 353, Aufhebung 1). Sollte der neue Tatrichter einen Tatbestandsirrtum

in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Geldforderung nicht ausschließen kön-

nen, bliebe der auch auf die erzwungene Herausgabe von Schmuck gestützte

Schuldspruch der schweren räuberischen Erpressung davon zwar unberührt,

der Schuldumfang wäre jedoch deutlich herabgesetzt.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible