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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 5 StR 40/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002
beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 wird verwor-
fen.
2.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen
dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt.
Nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem
Verteidiger – Rechtsanwalt W – hat der Angeklagte auf Rechtsmittel
verzichtet. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers – eingegangen am
31. August 2001 – erklärt er die Anfechtung des Verzichts. Zur Begründung
trägt er – die Richtigkeit der Tatsachen eidesstattlich versichernd – vor,
Grundlage seines Rechtsmittelverzichts sei das ihm vom Vorsitzenden mit-
geteilte Ergebnis von dessen Besprechung über den Ausgang eines gegen
ihn anhängigen Verfahrens bei einer Berufungskammer mit deren Vorsitzen-
den gewesen. Danach sei ihm in Aussicht gestellt worden, nicht mit einer
verbüßungsfähigen Strafe bei einer Gesamtstrafenbildung rechnen zu müs-
sen, so es überhaupt zu einer Gesamtstrafenbildung kommen würde. Zu
seiner großen Überraschung sei in der Berufungshauptverhandlung am 10.
Juli 2001 von einer solchen Verabredung nichts bekannt gewesen. Unter
Mitwirkung von Rechtsanwalt W sei er – noch nicht rechtskräftig – zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt
worden. Erst am 15. August 2001 hätte er von seinem neuen Verteidiger von
der Möglichkeit der Anfechtung des Rechtsmittelverzichts erfahren und ent-
sprechenden Auftrag erteilt. Durch ein – vom Verteidiger anwaltlich versi-
chertes – Büroversehen war erst am 27. August 2001 die Überschreitung der
Wiedereinsetzungsfrist bemerkt worden.
Der Vorsitzende der großen Strafkammer und der beisitzende Richter
haben in dienstlichen Erklärungen die vom Angeklagten versicherten Äuße-
rungen in Abrede gestellt.
Gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1
StPO) war dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH NJW
1994, 3112; BGHR StPO § 44 Verschulden 3), da ihn, wie sein Verteidiger
vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte die Tatsa-
chen zur Begründung seines weitergehenden Wiedereinsetzungsantrags
glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Seine eigene eidesstattli-
che Versicherung dürfte als zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung ausge-
schlossen sein (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3), weil
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Angeklagten durch eine an-
waltliche Versicherung von Rechtsanwalt W eine weitere Glaubhaftma-
chung nicht möglich gewesen wäre (vgl. BGHR aaO).
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision scheidet nämlich aus, weil der Angeklagte nach wirksam
erklärtem Rechtsmittelverzicht bewußt von einem befristeten Rechtsmittel
keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinn von § 44 Satz 1
StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGHR StPO § 44 Anwendungs-
bereich 2). Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich
unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53, BGHR
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 22). Den dagegen vorge-
brachten Einwendungen des Angeklagten stehen die eindeutigen dienstli-
chen Erklärungen der Berufsrichter entgegen. Die Verurteilung des Ange-
klagten war ihrerseits nicht von einer Verfahrensabsprache beeinflußt. Der
wirksame Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt zur Verwerfung seiner
dadurch unzulässigen Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO (BGH NStZ 1997,
148).
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