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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 5 StR 40/02

5. Strafsenat

5 StR 40/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002

beschlossen:

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 wird verwor-

fen.

2.

3.

Die Revision des Angeklagten gegen

dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt.

Nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem

Verteidiger – Rechtsanwalt W – hat der Angeklagte auf Rechtsmittel

verzichtet. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers – eingegangen am

31. August 2001 – erklärt er die Anfechtung des Verzichts. Zur Begründung

trägt er – die Richtigkeit der Tatsachen eidesstattlich versichernd – vor,

Grundlage seines Rechtsmittelverzichts sei das ihm vom Vorsitzenden mit-

geteilte Ergebnis von dessen Besprechung über den Ausgang eines gegen

ihn anhängigen Verfahrens bei einer Berufungskammer mit deren Vorsitzen-

den gewesen. Danach sei ihm in Aussicht gestellt worden, nicht mit einer

verbüßungsfähigen Strafe bei einer Gesamtstrafenbildung rechnen zu müs-

sen, so es überhaupt zu einer Gesamtstrafenbildung kommen würde. Zu

seiner großen Überraschung sei in der Berufungshauptverhandlung am 10.

Juli 2001 von einer solchen Verabredung nichts bekannt gewesen. Unter

Mitwirkung von Rechtsanwalt W sei er – noch nicht rechtskräftig – zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt

worden. Erst am 15. August 2001 hätte er von seinem neuen Verteidiger von

der Möglichkeit der Anfechtung des Rechtsmittelverzichts erfahren und ent-

sprechenden Auftrag erteilt. Durch ein – vom Verteidiger anwaltlich versi-

chertes – Büroversehen war erst am 27. August 2001 die Überschreitung der

Wiedereinsetzungsfrist bemerkt worden.

Der Vorsitzende der großen Strafkammer und der beisitzende Richter

haben in dienstlichen Erklärungen die vom Angeklagten versicherten Äuße-

rungen in Abrede gestellt.

Gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1

StPO) war dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH NJW

1994, 3112; BGHR StPO § 44 Verschulden 3), da ihn, wie sein Verteidiger

vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft

(§ 44 Satz 1 StPO).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte die Tatsa-

chen zur Begründung seines weitergehenden Wiedereinsetzungsantrags

glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Seine eigene eidesstattli-

che Versicherung dürfte als zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung ausge-

schlossen sein (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3), weil

keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Angeklagten durch eine an-

waltliche Versicherung von Rechtsanwalt W eine weitere Glaubhaftma-

chung nicht möglich gewesen wäre (vgl. BGHR aaO).

Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision scheidet nämlich aus, weil der Angeklagte nach wirksam

erklärtem Rechtsmittelverzicht bewußt von einem befristeten Rechtsmittel

keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinn von § 44 Satz 1

StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGHR StPO § 44 Anwendungs-

bereich 2). Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich

unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53, BGHR

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 22). Den dagegen vorge-

brachten Einwendungen des Angeklagten stehen die eindeutigen dienstli-

chen Erklärungen der Berufsrichter entgegen. Die Verurteilung des Ange-

klagten war ihrerseits nicht von einer Verfahrensabsprache beeinflußt. Der

wirksame Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt zur Verwerfung seiner

dadurch unzulässigen Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO (BGH NStZ 1997,

148).

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