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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 5 StR 9/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten L , I , S
und B wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom
22. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaus-
sprüchen gegen diese Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten L und B unter anderem
wegen schwerer räuberischer Erpressung und den Angeklagten I unter
anderem wegen Raubes zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen zwischen zwei
Jahren zehn Monaten und drei Jahren sowie den Angeklagten S unter
anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung aus-
gesetzten Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der
Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.
1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zutreffend
bedacht, daß nahezu alle Taten bereits zwischen März 1995 und Januar
1996 begangen worden sind und ein langer zeitlicher Abstand zwischen Tat
und Urteil, der teilweise schon auf Verzögerungen im Ermittlungsverfahren
beruhte, zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen kann.
2. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof aber erst zwei Jahre und
elf Monate nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit der Ver-
kündung des angefochtenen Urteils in ganz ungewöhnlichem Maße unter
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK weiter verzögert worden (vgl. auch
BGHSt 35, 137; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH
StV 1994, 653). Diesen Umstand muß der Senat auf die zulässige Revision
eines Angeklagten von Amts wegen berücksichtigen (§ 354a StPO entspre-
chend). Der Angeklagte selbst kann ihn nicht rügen, weil er sich erst nach
dem Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels verwirklicht hat. Der
seit der Verkündung des angefochtenen Urteils verstrichene Zeitraum ist
hier unangemessen lang. Der Senat braucht nicht zu untersuchen, auf wel-
chen Gründen die Verzögerung im einzelnen beruht; es genügt die Fest-
stellung, daß diese Gründe im Bereich der Justiz liegen und die Ermittlun-
gen des Senats keine Umstände ergeben haben, welche der Verzögerung
ihre Bedeutung nehmen.
Bei dem vorliegenden Aufhebungsgrund können die Feststellungen
insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue wider-
spruchsfreie ergänzen kann, neu festzusetzen.
Bei der Strafzumessung wird vorsorglich auf die Bedenken und An-
forderungen des Bundesverfassungsgerichts bei langer Verfahrensdauer
Bedacht zu nehmen sein. Insoweit wird auf den Beschluß der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997
(NStZ 1997, 591) und auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 1997
(BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 11 = NStZ 1997, 451 m.w.N.,
auch zur Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts) verwiesen.
3. Hinsichtlich des Angeklagten B wird auf die berechtigten Be-
denken des Generalbundesanwalts zu § 31 JGG hingewiesen.
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