BGH Anerkenntnisurteil vom 21.02.2002 – I ZR 158/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und
Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
10. Mai 2000 im Kostenpunkt sowie insoweit in den Aussprüchen
zu I 2, II, III, IV und V aufgehoben, als die Verurteilung der Be-
klagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Scha-
densersatzpflicht auf die Zeit ab dem 10. Februar 1999 beschränkt
worden ist.
Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Aussprüchen des Be-
rufungsgerichts zu I 2, II, III und IV wird jeweils auch auf die Zeit
vom 10. März 1997 bis zum 10. Februar 1999 erstreckt. Die Beru-
fung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 9. September 1999 wird auch insoweit zu-
rückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 60/65,
die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 1/65 und die Be-
klagte zu 1 darüber hinaus 4/65 zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu
59/64, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/64 und
der Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/64 auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zu 53/58,
den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/58 und der
Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/58 zur Last.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher