Rechtsprechung / BGH

BGH Anerkenntnisurteil vom 21.02.2002 – I ZR 158/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und

Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

10. Mai 2000 im Kostenpunkt sowie insoweit in den Aussprüchen

zu I 2, II, III, IV und V aufgehoben, als die Verurteilung der Be-

klagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Scha-

densersatzpflicht auf die Zeit ab dem 10. Februar 1999 beschränkt

worden ist.

Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Aussprüchen des Be-

rufungsgerichts zu I 2, II, III und IV wird jeweils auch auf die Zeit

vom 10. März 1997 bis zum 10. Februar 1999 erstreckt. Die Beru-

fung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 9. September 1999 wird auch insoweit zu-

rückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 60/65,

die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 1/65 und die Be-

klagte zu 1 darüber hinaus 4/65 zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu

59/64, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/64 und

der Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/64 auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zu 53/58,

den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/58 und der

Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/58 zur Last.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher