BGH Beschluss vom 21.02.2002 – II ZR 91/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Steitwertfestset-
zungsbeschluß des Senats vom 14. Januar 2002 gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts auf einen Betrag unter 6,13 Mio. € (entsprechend rund 12 Mio. DM) keine Veranlassung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes in dem Nichtannahmebeschluß des
Senats vom 14. Januar 2002 findet, soweit es um das Revisionsverfahren geht,
ihre Grundlage in § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, hinsichtlich der Abänderung der
Wertfestsetzungen der Vorinstanzen stützt sie sich auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG
(vgl. Markl/Meyer, GKG 4. Aufl. § 25 Rdn. 30 ff.). Wie sich gerade aus der
letztgenannten Vorschrift ergibt, hindert nicht einmal die Rechtskraft einer das
Revisionsverfahren durch Urteil abschließenden Entscheidung die spätere Än-
derung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen, wenn sich deren Unrichtig-
keit herausstellt. Um so weniger kann der Klägerin darin gefolgt werden, daß
die mit dem Nichtannahmebeschluß eintretende Rechtskraft des Berufungsur-
teils einer anderweiten Festsetzung des Streitwertes entgegensteht. Auch auf
§ 14 Abs. 2 GKG beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Un-
recht; die dieser Vorschrift beigelegte Sperrwirkung vermag sie nur zu entfal-
ten, soweit nicht das Rechtsmittelgericht von Amts wegen eine unrichtige
Wertfestsetzung der Vorinstanz ändert.
Die Festsetzungen in den Vorinstanzen, für die nach § 12 Abs. 1 GKG
die Wertfestsetzungsvorschriften der ZPO, hier also § 3 ZPO, anzuwenden
sind, sind unrichtig. Das nach freiem Ermessen festzusetzende maßgebliche
Interesse der Klägerin wird in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidend da-
von bestimmt, daß sie mit ihren verschiedenen, auf Feststellung, hilfsweise auf
Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Anträgen hat erreichen wollen, daß
die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der G. das von dieser an die gemeinsa-
me Tochtergesellschaft, die S. GmbH & Co. KG, verkaufte und zu Ei-
gentum übertragene Grundstück entsprechend einem vertraglich vereinbarten
Rücktrittsrecht der Käuferin zurücknahm. Dieses auf Zustimmung zur Rückab- wicklung des Kaufvertrages gerichtete Begehren wird wirtschaftlich bestimmt
durch den Wert des Grundstücks, den Grundstückskaufpreis - jeweils
27 Mio. DM - sowie durch die Zinsen auf den vor mehr als zehn Jahren ge-
zahlten Kaufpreis, die als Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB im Falle eines
Rücktritts herauszugeben wären. Als Wert dieses Nutzungsherausgabean-
spruchs, der entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits
Gegenstand der Erörterungen der Parteien gewesen ist, hat der Senat einen
Betrag von 15 Mio. DM angenommen. Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin
mit dem Hauptantrag Feststellung begehrt hat, hat er 80 % davon, also 12 Mio. DM (entsprechend rund 6,13 Mio. €) als Streitwert angesetzt. Er hat dagegen im Rahmen seines nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens von der
an sich möglichen Berücksichtigung des darüber hinausgehenden Wertes
- Grundstück und Grundstückskaufpreis von je 27 Mio. DM - abgesehen, weil
es bei wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar ist anzunehmen, diese beiden
Werte saldierten sich, während der Nutzungsherausgabeanspruch den hinter dem Klagebegehren stehenden wirtschaftlichen Wert hinreichend wiedergibt.
Daß die in einen großen Konzern eingebundene Klägerin durch die Festse t-
zung des Wertes in dieser Höhe einem Kostenrisiko ausgesetzt würde, das
außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Erfolg steht (BVerfG, NJW 1997, 311,
312), ist nicht ersichtlich und auch mit der Gegenvorstellung nicht in nachvoll-
ziehbarer Weise vorgetragen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet eine entsprechende Anwen-
dung des § 247 AktG auf einen Gesellschafterbeschlüsse betreffenden Streit
zwischen Gesellschaftern einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, um die
es sich bei der gemeinsamen Tochtergesellschaft der Parteien handelt, von
vornherein aus (vgl. zum Vereinsrecht, Sen.Beschl. v. 25. Mai 1992
- II ZR 23/92, ZIP 1992, 918; anders zur GmbH: Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999
- II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Davon abgesehen verkennt die Klägerin, daß
im Falle einer entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift anzunehmen
wäre, daß - wie ausgeführt - die Bedeutung der Sache für die Klägerin höher
zu bewerten ist als mit dem nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG zu bestimmenden Wert.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer