BGH Beschluss vom 21.02.2002 – IX ZA 4/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers vom 30. März/2. April 2001 um
Gewährung von Prozeßkostenhilfe für Rechtsmittel gegen die
Urteile des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
4. Juli 2000 - 18 EU 4/00 - und vom 13. März 2001 - 18 EU 3/01 -
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigten Rechtsmittel haben keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 209 Abs. 1 BEG, § 114 ZPO).
Gegen das Urteil vom 4. Juli 2000, das dem Antragsteller am 13. Juli
2000 zugestellt wurde (GA 122 Rücks.), ist eine Revision nicht zulässig. Das
Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen (§ 219 Abs. 1 BEG). Eine
steller nicht eingelegt. Das Urteil ist mithin rechtskräftig und damit unanfechtbar
geworden.
Auch eine Revision gegen das Urteil vom 13. März 2001 erscheint aus-
sichtslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Restituti-
onsklage auch gegen Urteile der Entschädigungsgerichte statthaft (BGH, Urt.
v. 28. Januar 1971 - IX ZR 331/67, RzW 1971, 413 f; weitergehend BGHZ 62,
18; vgl. auch Pentz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts durch die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Bundesmi-
nister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, Bd. VI, Entschädi-
gungsverfahren und sondergesetzliche Entschädigungsregelungen 1987
S. 155 f). Sie war im Streitfall entsprechend § 586 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 209
Abs. 1, 218 Abs. 2 Satz 1, 219 Abs. 4 BEG innerhalb einer Frist von drei Mo-
naten ab dem Tage einzulegen, an dem der Antragsteller von dem Anfech-
tungsgrund Kenntnis erhielt, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des
Urteils vom 4. Juli 2000 (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - IV ZR 99/61,
RzW 1963, 83). Da der Antragsteller unter Berufung auf neue Urkunden (vgl.
§ 580 Abs. 7 b ZPO) am 16./17. Oktober 2000 einen als Antrag auf Wiederauf-
nahme auszulegenden "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
und ein Prozeßkostenhilfegesuch stellte, endete die dreimonatige Frist späte-
stens am 16. Januar 2001. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist mit Beschluß vom
4. Januar 2001, der dem Antragsteller am 9. Januar 2001 zugestellt wurde
(GA 124), zurückgewiesen worden. Geht man davon aus, daß der Antragsteller
aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gehalten war, bis zum
16. Januar 2001 durch einen Rechtsanwalt (§ 224 Abs. 2 BEG) eine Restituti-
onsklage einzureichen und er deshalb die dreimonatige Notfrist ohne Ver-
schulden versäumte, hätte er gemäß § 209 Abs. 1 BEG i.V.m. § 234 Abs. 1, 2,
§ 236 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57, RzW 1957,
162; auch Beschl. v. 1. Dezember 1967 - IV ZB 625/67, RzW 1968, 142) spä-
testens bis Ende Januar 2001 die Restitutionsklage durch einen Rechtsanwalt
beim Oberlandesgericht München einreichen müssen (vgl. in diesem Zusam-
menhang BGH, Beschl. v. 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999,
1123, 1124; v. 26. April 2001 - IX ZB
25/01, NJW 2001, 2262 f). Da dies unterblieben ist, hat das Oberlandesgericht
die Restitutionsklage zutreffend als unzulässig verworfen.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser