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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – IX ZB 36/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über
die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen
Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemes-
sung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädi-
gungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219
Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die Be-
schwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des
Vaters der Klägerin angreift. Denn jene Angriffe ändern nichts daran, daß die
Klägerin für den (günstigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in den
gehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit belastet ist. Die Bewei-
serleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann die Klägerin keinem Beweisrisiko
entheben, welches sich durch langjähriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits
- wie hier - entscheidend verstärkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mit
der Klage behauptete "Berufseinkommen" des Vaters der Klägerin vor dem
Zweiten Weltkrieg ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um kaufmän-
nische Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen Vertreterprovisionen,
Versandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder ob
es bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu muß die Rechtsvorgängerin
der Klägerin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des Vaters noch nähere Kennt-
nisse gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengegan-
gen waren.
Das Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichen
und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin vor Beginn von Krieg und Ver-
folgung eingehend gewürdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklärung des
Berufungsgerichts beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler von
grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des
§ 169 Abs. 4 BEG durch das Berufungsgericht rügt, sind die Grundsatzfragen
durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH,
Urt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, LM BEG 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978,
221; v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79, LM BEG 1956 § 169 Nr. 18 = RzW
1981, 20). Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß gegenüber dem B e-
rufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Ausübung des Versa-
gungsermessens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert
werden müßte.
Kreft
Stodolkowitz
Ganter
Raebel
Kayser