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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – IX ZB 36/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 36/01

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. Februar 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über

die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen

Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemes-

sung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädi-

gungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219

Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die Be-

schwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des

Vaters der Klägerin angreift. Denn jene Angriffe ändern nichts daran, daß die

Klägerin für den (günstigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in den

gehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit belastet ist. Die Bewei-

serleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann die Klägerin keinem Beweisrisiko

entheben, welches sich durch langjähriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits

- wie hier - entscheidend verstärkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mit

der Klage behauptete "Berufseinkommen" des Vaters der Klägerin vor dem

Zweiten Weltkrieg ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um kaufmän-

nische Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen Vertreterprovisionen,

Versandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder ob

es bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu muß die Rechtsvorgängerin

der Klägerin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des Vaters noch nähere Kennt-

nisse gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengegan-

gen waren.

Das Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichen

und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin vor Beginn von Krieg und Ver-

folgung eingehend gewürdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklärung des

Berufungsgerichts beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler von

grundsätzlicher Bedeutung.

Soweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des

§ 169 Abs. 4 BEG durch das Berufungsgericht rügt, sind die Grundsatzfragen

durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH,

Urt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, LM BEG 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978,

221; v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79, LM BEG 1956 § 169 Nr. 18 = RzW

1981, 20). Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß gegenüber dem B e-

rufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Ausübung des Versa-

gungsermessens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert

werden müßte.

Kreft

Stodolkowitz

Ganter

Raebel

Kayser