Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.02.2002 – IX ZR 127/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 b

Verkündet am: 21. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Pro-

zeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit gel-

tend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die

Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn je-

denfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Re-

greßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß einge-

führten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.

b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der An-

spruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen

jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau be-

zeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechts-

streit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht

erforderlich.

c) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn

und soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der

Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang

des Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.

BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - OLG Bamberg

LG Würzburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Januar 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen wurden als Erben in mehreren Prozessen auf Erfüllung

von Nachlaßverbindlichkeiten

in Anspruch genommen.

Im Rechtsstreit

24 O 2470/88 LG Würzburg, in dem sie in beiden Tatsacheninstanzen von den

jetzt verklagten Rechtsanwälten vertreten wurden, wurden sie zunächst durch

Teilurteil vom 6. August 1991 unter anderem zur Zahlung von 339.493,48 DM

nebst Zinsen verurteilt. Nach Rechtskraft dieses Urteils - infolge Nichtannah-

mebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - erließ das Landge-

richt Würzburg am 26. November 1993 ein Schlußurteil, durch das die Kläge-

rinnen zur Zahlung von weiteren 230.779,36 DM nebst Zinsen verurteilt wur-

den; ferner wurde darin ihre Verpflichtung festgestellt, darüber hinaus rund

315.000 DM sowie Zinsen in bestimmten Raten zu zahlen. Dieses Urteil wurde

Anfang Januar 1994 rechtskräftig. Aufgrund des Feststellungsausspruchs wur-

den die Klägerinnen in vier weiteren Prozessen, in denen sie nicht mehr von

den Beklagten vertreten wurden, zur Zahlung verurteilt. Im ersten dieser Pro-

zesse, in dem ein Teilbetrag von 105.389,68 DM nebst Zinsen eingeklagt wur-

de, machten die Klägerinnen die Beschränkung ihrer Erbenhaftung auf den

Nachlaß geltend. In erster Instanz hatten sie damit Erfolg. Das damalige Beru-

fungsgericht ließ dagegen die Haftungsbeschränkungseinrede mit der Begrün-

dung nicht zu, sie hätte bereits im ersten Prozeß gegenüber der Feststellungs-

klage erhoben werden müssen. Vorher hatten die Klägerinnen in jenem

Rechtsstreit im August 1995 den Beklagten den Streit verkündet. Die Revision

gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nahm der Bundesgerichtshof durch

Beschluß vom 2. Oktober 1996 nicht zur Entscheidung an. Auch in den folgen-

den Prozessen wurden die Klägerinnen vorbehaltlos verurteilt.

Mit der im jetzigen Rechtsstreit am 20. März 1997 eingereichten und am

2. April 1997 zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten mit

dem Vorwurf, diese hätten bereits im ersten jener Prozesse für die Aufnahme

des Haftungsbeschränkungsvorbehalts in das Urteil sorgen müssen, auf Scha-

densersatz - in erster Linie durch Freistellung von den ihnen auferlegten Zah-

lungsverpflichtungen - in Anspruch, soweit diese den Wert des Nachlasses

übersteigen. Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend dem von ihm

festgestellten Nachlaßwert zur Freistellung verurteilt und die weitergehende

Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen

und die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen

diese ihre Freistellungsanträge und den in der Berufungsinstanz hilfsweise ge-

stellten Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 681.711,24 DM nebst Zinsen zu

verurteilen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Verjährungs-

einrede für begründet gehalten. Das trifft jedoch nur für einen Teil der mit der

Klage geltend gemachten Ansprüche zu, von deren Bestehen auf der Grundla-

ge des für die Revisionsprüfung zu unterstellenden Sachverhalts auszugehen

ist.

1. Nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des

§ 51 BRAO a.F. (jetzt § 51 b) verjährt der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete

Schadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs,

spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Mandats.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein etwaiger durch Ver-

säumung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung

im Rechtsstreit

24 O 2470/88 LG Würzburg begründeter Schadensersatzanspruch gegen die

Beklagten mit dem erstinstanzlichen Teilurteil vom 6. August 1991, in dem der

nach § 780 ZPO erforderliche Vorbehalt fehlte, entstanden ist.

aa) Das ist richtig, soweit es um den Schaden geht, der den Klägerinnen

bereits dadurch entstanden ist, daß sie durch jenes Teilurteil zur Zahlung von

339.493,48 DM verurteilt worden sind; nach ihrem eigenen Vortrag war der

Nachlaß schon im Jahre 1987 mit über 247.000 DM überschuldet.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt ein

durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses ver-

ursachter Schaden mit Erlaß der ersten daraufhin ergehenden, für den Man-

danten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein (BGH, Urt. v. 12. Februar

1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999

- IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die Revision meint, auf den vorliegenden

Fall sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Sie beruhe auf dem Gedan-

ken, daß die erste nachteilige Entscheidung dem Mandanten Anlaß zur Pr ü-

fung gebe, ob der Nachteil auf einem Beratungsfehler beruhe. Hier könne den

Klägerinnen aber nicht vorgeworfen werden, eine solche Prüfung unterlassen

zu haben; denn der sich aus dem bloßen, im Urteil nicht erörterten Fehlen des

Haftungsbeschränkungsvorbehalts ergebende Nachteil sei für sie nicht er-

kennbar gewesen. Es sei im übrigen, so argumentiert die Revision, wider-

sprüchlich, wenn für den Zeitpunkt des Schadenseintritts einerseits die Kennt-

nis des Mandanten hiervon für unbeachtlich, andererseits aber der Zeitpunkt

der ersten nachteiligen Entscheidung mit der Begründung für maßgeblich er-

klärt werde, sie hätte dem Auftraggeber Anlaß zur Prüfung geben müssen, ob

ein Beratungsfehler vorliege.

Dieser Gedankengang beruht auf einem Mißverständnis. Ausschlagge-

bend für die Anknüpfung an die erste nachteilige Entscheidung ist, daß sich

damit die Vermögenslage des Betroffenen objektiv spürbar verschlechtert und

es unsicher ist, ob diese Vermögensverschlechterung durch eine spätere Auf-

hebung der Entscheidung wieder wegfällt (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO).

Wenn der Senat an anderer Stelle hinzugefügt hat, ein Steuerbescheid gebe

dem Steuerpflichtigen Anlaß zur Prüfung, ob ein sich daraus ergebender Steu-

ernachteil auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruhe, so war

damit nur gesagt, daß wegen dieser Prüfungsmöglichkeit der an diesen Zeit-

punkt anknüpfende Verjährungsbeginn für den Mandanten nicht unzumutbar

sei (BGHZ 129, 386, 390).

bb) Der weitere Schaden, der durch das Fehlen des Haftungsbeschrän-

kungsvorbehalts im Schlußurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. Novem-

ber 1993 verursacht worden ist, ist dagegen erst mit dem Erlaß dieses Urteils

entstanden. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge ei-

nes bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetretene Schaden als ein ein-

heitliches Ganzes aufzufassen, so daß für den Anspruch auf Ersatz dieses

Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und

voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald ir-

gendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederho-

lung desselben schädigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schaden

auslöst (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780;

v. 12. Februar 1998 aaO, jeweils m.w.N.). Anders ist es aber, wenn sich mehre-

re selbständige Handlungen (oder - pflichtwidrige - Unterlassungen) des Schä-

digers ausgewirkt haben; dann beginnt mit der Entstehung des durch die jewei-

lige Handlung verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzan-

spruchs eine nur für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung (BGH,

Urt. v. 12. Februar 1998 aaO). Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines

Rechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten

als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die

Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch aus-

gelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits

mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst

später durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten - weiteren - Forde-

rungen gegen den Nachlaß ergibt; denn gegenüber diesen bestand, solange

sie nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, kein Anlaß zur Erhebung der Ein-

rede.

Den bei den Akten des jetzigen Prozesses befindlichen Urteilen aus dem

Rechtsstreit 24 O 2470/88 LG Würzburg ist zu entnehmen, daß von den An-

sprüchen, die zu den Verurteilungen der Klägerinnen geführt haben, die Ge-

genstand des gegen die Beklagten erhobenen Regreßanspruchs sind, vor Er-

laß des Teilurteils vom 6. August 1991 nur der darin dem damaligen Prozeß-

gegner zugesprochene Betrag von 339.493,48 DM eingeklagt worden war. Der

weitere Zahlungsanspruch von 230.779,36 DM und der die Grundlage für die

Verurteilungen in den Folgeprozessen bildende Feststellungsanspruch, über

die durch das Schlußurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November

1993 entschieden worden ist, sind soweit ersichtlich, erst nach Erlaß des Tei-

lurteils in den damaligen Rechtsstreit eingeführt worden. So ist das Prozeßge-

schehen auch im späteren Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom

18. September 1995 [S. 4 f] dargestellt, wo von einer entsprechenden Klageer-

weiterung nach Erlaß des Teilurteils vom 6. August 1991 die Rede ist. Danach

bezog sich das Unterlassen der Dürftigkeitseinrede bis zu diesem Zeitpunkt nur

- soweit es im jetzigen Schadensersatzprozeß von Bedeutung ist - auf den bis

dahin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des durch das Teilurteil zuge-

sprochenen Betrages. Anlaß, die Einrede gegenüber den weiteren Ansprüchen

einschließlich des Feststellungsanspruchs zu erheben, bestand erst, als diese

durch Klageerweiterung in den damaligen Rechtsstreit eingeführt wurden. Daß

die Beklagten (auch) dies unterlassen haben, war ein neues Verhalten - in Ge-

stalt einer Unterlassung -, das einen neuen Schaden auslöste. Dieser entstand

erst mit Erlaß des Schlußurteils des Landgerichts Würzburg vom 26. November

1993; er bestand in den Nachteilen, die den Klägerinnen durch die Verurteilung

zur Zahlung von - weiteren - 230.779,36 DM und den Feststellungsausspruch

mit den darauf beruhenden Zahlungsurteilen in den Folgeprozessen zugefügt

wurden. Die Verjährung des hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs ge-

gen die Beklagten hat deshalb erst am 26. November 1993 begonnen.

b) Daraus ergibt sich für die (Primär-)Verjährung folgendes:

aa) Soweit den Klägerinnen ein Schaden schon aus der Verurteilung zur

Zahlung der 339.493,48 DM entstanden ist, trat die Verjährung drei Jahre nach

Erlaß des Teilurteils vom 6. August 1991, also am 6. August 1994 ein. Das

Mandat der Beklagten war nach der nicht angegriffenen Feststellung des Be-

rufungsgerichts erst im Februar 1994 beendet. Die Verjährungsfrist war somit

nicht nur bei Klageerhebung im März/April 1997, sondern auch schon im Zeit-

punkt der Streitverkündung im August 1995 abgelaufen.

bb) Ein auf dem Zahlungs- und Feststellungsurteil vom 26. November

1993 beruhender Schadensersatzanspruch verjährte dagegen erst drei Jahre

nach diesem Zeitpunkt, also am 26. November 1996. Das Ende der Verjäh-

rungsfrist lag damit zwar vor der Klageerhebung, aber nach der Streitverkün-

dung im August 1995.

(1) Die Streitverkündung hat gleichwohl die Verjährung nur insoweit un-

terbrochen, als der Schaden auf dem Feststellungsausspruch beruht, der die

Verurteilung in den Folgeprozessen nach sich gezogen hat.

Die Streitverkündung unterbricht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB die

Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit

verkündet wird, abhängt und binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses

Prozesses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 215 Abs. 2 BGB). Die Sechsmo-

natsfrist ist hier gewahrt; sie begann mit der den damaligen Rechtsstreit been-

denden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 und war

bei Einreichung der jetzigen Klage am 20. März 1997 (nebst Zustellung am

2. April 1997) noch nicht abgelaufen. Abhängigkeit im Sinne des § 209 Abs. 2

Nr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Streit-

verkündung nach § 72 ZPO vorliegen, wenn also die Partei für den Fall eines

ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährlei-

stung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt

oder den Anspruch eines Dritten besorgt (BGHZ 36, 212, 214; 134, 190, 194).

Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung

beschränkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entschei-

dung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tat-

sächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (BGHZ 36, 212, 215).

Im vorliegenden Fall spielt es danach für die Reichweite der Wirkung

der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, daß in dem ersten Folgepro-

zeß, in dem den Beklagten der Streit verkündet wurde, nur ein Teil der im Fest-

stellungsurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 dem Grun-

de nach gegen die Klägerinnen ausgeurteilten Beträge in Form des Zahlungs-

begehrens eingeklagt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat in

der mündlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf ein Urteil des Ober-

landesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1995 (BauR 1996, 869, 870) die

Ansicht vertreten, die Ansprüche, die der Streitverkündende im Fall des ihm

ungünstigen Prozeßausgangs zu haben glaube, müßten im einzelnen in der

Streitverkündungsschrift bezeichnet werden. Daran ist richtig, daß diese nach

§ 73 ZPO den Grund der Streitverkündung bezeichnen muß. Damit ist das

Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den

Dritten (oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden) ergeben soll

(Stein/

Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 73 Rn. 3). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Anga-

be der tatsächlichen Grundlagen so genau anzugeben, daß der Streitverkün-

dungsempfänger prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit

beizutreten (Wiezcorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 9, 12). Das ist

im vorliegenden Fall, soweit sich das dem Prozeßstoff entnehmen läßt, g e-

schehen. Hierauf deutet der Inhalt eines Anwaltsschreibens vom 18. Juli 1995

hin, in dem als Grund für die im damaligen ersten Folgeprozeß erklärte Streit-

verkündung angegeben wird, daß die Beklagten es unterlassen hätten, bereits

1993 im ersten Rechtsstreit für die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 ZPO

zu sorgen. Damit ist der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet.

Eine Streitverkündungsschrift braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch

nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren. Daraus ergibt sich, daß die

Verjährung für den gesamten Schadensersatzanspruch unterbrochen worden

ist, der den Klägern möglicherweise daraus erwachsen ist, daß der Feststel-

lungsausspruch im Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993

nicht unter den Vorbehalt nach § 780 ZPO gestellt worden ist. Das bedeutet,

daß ein solcher Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht verjährt ist, als er

auf den im zweiten, dritten und vierten Folgeprozeß gegen die Klägerinnen

ausgeurteilten Beträgen beruht.

(2) Soweit der Schaden sich aus der im Schlußurteil des Landgerichts

Würzburg vom 26. November 1993 enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von

230.779,36 DM nebst Zinsen und Kosten ergibt, hat die Streitverkündung die

Verjährung dagegen nicht unterbrochen. In diesem Umfang - wie im übrigen

auch hinsichtlich der 339.493,48 DM (einschließlich Zinsen und Kosten), zu

deren Zahlung die Klägerinnen durch das Teilurteil vom 6. August 1991 verur-

teilt worden sind (s. dazu unten c) - konnte ein ihnen gegen die Beklagten zu-

stehender Schadensersatzanspruch durch den Ausgang der Folgeprozesse

unter keinen Umständen beeinflußt werden; eine nachträgliche Erhebung der

Einrede der beschränkten Erbenhaftung kam insoweit nicht mehr in Betracht.

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein,

wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus -

der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den

Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (vgl. BGH, Urt. v.

10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 f).

c) Das Berufungsgericht hat einen zur Verlängerung der Verjährungsfrist

führenden sogenannten Sekundäranspruch (grundlegend dazu BGHZ 94, 380,

386 ff) mit der Begründung verneint, für die Beklagten habe kein Anlaß bestan-

den, ihr früheres Verhalten zu überprüfen und die Klägerinnen auf die Möglich-

keit eines Regreßanspruchs gegen sich selbst - und auf die dafür geltende

Verjährungsfrist - hinzuweisen. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe

gerechtfertigt sind, ist für die Beurteilung der Verjährungsfrage ohne Bedeu-

tung; denn ein auf die Verurteilung der Klägerinnen zur Zahlung von insgesamt

570.272,84 (339.493,48 + 230.779,36) DM gestützter Schadensersatzanspruch

gegen die Beklagten wäre auch bei Bejahung eines solchen Sekundäran-

spruchs verjährt. Ein Sekundäranspruch hat zur Folge, daß mit Eintritt des

durch die Verletzung der Hinweispflicht bewirkten Schadens (Eintritt der Pri-

märverjährung), spätestens aber mit Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v.

9. Dezember 1999 aaO Seite 961 f), die dreijährige Verjährungsfrist erneut be-

ginnt. Da, wie bereits erwähnt, das Mandat der Beklagten im Februar 1994 be-

endet war, konnte eine Sekundärverjährungsfrist, die danach im Februar 1997

abgelaufen wäre, durch die im März 1997 eingereichte Klage nicht mehr unter-

brochen werden. Sie wäre allerdings noch nicht abgelaufen gewesen, als den

Beklagten im August 1995 der Streit verkündet wurde. Die Streitverkündung

war aber aus denselben Gründen, aus denen sie, wie oben dargelegt, die Pri-

märverjährung nicht unterbrechen konnte, auch nicht geeignet, die Unterbre-

chung einer etwaigen Sekundärverjährung zu bewirken.

II.

Das Berufungsurteil kann danach, soweit der Schaden durch die in den

Folgeprozessen auf der Grundlage des früheren Feststellungsausspruchs ge-

gen die Klägerinnen ergangenen Verurteilungen entstanden ist, mit der bishe-

rigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da das Berufungsgericht bis-

her keine Feststellungen zum Umfang der Überschuldung des Nachlasses und

damit zum Umfang des verjährten und des nicht verjährten Teils des Klagean-

spruchs getroffen hat, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Das Be-

rufungsgericht wird nunmehr zu der Frage, ob die Beklagten unter den Um-

ständen des Streitfalls den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den

Titel hätten aufnehmen lassen müssen (zur grundsätzlichen Pflicht eines

Rechtsanwalts, dies zu tun, vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM

1992, 2020, 2021 m.w.N.), und zum Nachlaßwert (vgl. oben I 1 a aa) die erfor-

derlichen Feststellungen zu treffen haben. Damit dies geschehen kann, ist die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel