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BGH Beschluss vom 26.02.2002 – X ZB 3/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 3/01

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 7. September 2000 ver-

kündeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwer-

desenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antrag-

stellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des aus einer europäi-

schen Patentanmeldung abgezweigten, am 26. Juli 1993 angemeldeten Ge-

brauchsmusters 92 18 219, das eine "Tintentankpatrone und deren Behälter"

betrifft und 21 Schutzansprüche umfaßt.

Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang

seiner Schutzansprüche 1 bis 5 sowie 11 und 12, soweit letztere auf einen oder

mehrere der Schutzansprüche 1 bis 5 rückbezogen sind, beantragt. Insoweit

sei der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig, weil er durch

den Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt nahegelegt gewesen sei.

Das Patentamt hat dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben.

Diesen Beschluß hat die Antragstellerin angegriffen mit dem Ziel der

vollständigen Löschung des Gebrauchsmusters. Die Antragsgegnerin hat dem-

gegenüber das Gebrauchsmuster in der Fassung verteidigt, die es durch den

angefochtenen Beschluß des Patentamts erhalten hat.

Schutzanspruch 1 lautet danach:

Tintentankpatrone für eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung,

wobei die Patrone abnehmbar auf einer Tintenzufuhrnadel (14,

90) angebracht ist, die Durchgangslöcher (36, 94) aufweist und

auf dem Aufzeichnungsvorrichtungskörper angeordnet ist, wobei

die Patrone folgendes umfaßt:

ein Gehäuse (11, 50);

einen Tintenzufuhrkanal (15, 53, 71), der von einer Bodenfläche

des Gehäuses nach innen vorsteht;

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

ein in dem Gehäuse untergebrachtes poröses Element (21, 64),

das mit Tinte durchtränkt ist, wobei das poröse Element elastisch

über einen Filter (17, 55) an dem Tintenzufuhrkanal derart anliegt,

daß es in einem Bereich nahe des Tintenzufuhrkanals zusam-

mengedrückt und die Porengröße in diesem Bereich kleiner als in

dem anderen Bereich des porösen Elementes ist, so daß die Ka-

pilarkraft im Verhältnis zu dem anderen Bereich groß ist;

ein Füllmittel (19, 57, 73), das elastisch an dem äußeren Rand

der Tintenzufuhrnadel der Aufzeichnungsvorrichtung anliegt; und

Mittel (20, 60, 77) zum Abdichten einer Endöffnung des Tinten-

zufuhrkanals, wobei die Tintenzufuhrnadel durch das Dichtungs-

mittel dringt,

wobei das Füllmittel (19, 57, 73) einen elastischen Ring aufweist

und

in dem Tintenzufuhrkanal (15, 53, 72) zwischen dem Filter (17,

55) und dem Dichtungsmittel (20, 60, 77) angeordnet ist.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu-

rückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene -

Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, die angefochtene

Entscheidung des Bundespatentgerichts sei im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6

PatG in wesentlichen Punkten nicht mit Gründen versehen.

Das Bundespatentgericht habe darauf abgestellt, daß der Gegenstand

des Gebrauchsmusters deshalb neu und erfinderisch sei, weil bei keiner der

Entgegenhaltungen die Tintenzufuhrnadel Durchgangslöcher aufweise. Ge-

genstand des Gebrauchsmusters sei aber eine Tintentankpatrone und nicht

eine Tintenzufuhrnadel. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises ihres Verfah-

rensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatent-

gericht setze sich der angefochtene Beschluß mit dieser Argumentation nicht

auseinander.

Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte zu-

dem keine Ausführungen über die Kosten des Löschungsverfahrens, obwohl

die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gerügt habe, daß der angefoch-

tene Beschluß des Patentamts einerseits den Löschungsantrag in vollem Um-

fang als berechtigt anerkannt, andererseits aber diesen Antrag teilweise auf-

grund des dritten Hilfsantrags der Antragsgegnerin zurückgewiesen und der

Antragstellerin 2/5 der Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt habe. Die

Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt beantragt, das Streitgebrauchsmuster

im Umfang der Hilfsanträge zu löschen. Auch mit dieser Argumentation setze

sich der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts nicht auseinander.

Hierin liege zugleich auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-

hör nach Art. 103 GG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG.

II. Die auf § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestützte

nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist

zulässig, weil mit ihr ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbeschwerdegrund,

daß die Entscheidung nämlich nicht mit Gründen versehen sei, § 100 Abs. 3

Nr. 6 PatG, geltend gemacht wird und dies mit näheren Ausführungen begrün-

det worden ist (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139

-Parkkarte m. Hinw. auf die st. Rspr. des Senats).

1.

Zur Begründung seiner Auffassung, der Gegenstand des

Schutzanspruchs des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung sei ge-

genüber den Entgegenhaltungen neu und beruhe auf einem erfinderischen

Schritt, hat das Bundespatentgericht zunächst die Unterschiede zwischen dem

Gegenstand des Gebrauchsmusters und der vier von ihm erörterten Entgegen-

haltungen dargestellt. Dabei hat es allerdings als einzigen Unterschied der eu-

ropäischen Patentschrift EP 0 408 241 zu den Merkmalen des Oberbegriffs des

Streitgebrauchsmusters das Vorhandensein von mehreren Durchgangslöchern

in der Tintenzufuhrnadel herausgearbeitet. Weitere Unterschiede hat es in den

in der Entgegenhaltung so nicht vorhandenen Merkmalen des kennzeichnen-

den Teils des Streitgebrauchsmusters gesehen. In gleicher Weise ist es auf

den sonstigen Stand der Technik näher eingegangen. Dies genügt zur nach-

vollziehbaren Begründung der Neuheit gegenüber der Offenbarung aus diesen

Schriften. Es hat sodann weiter ausgeführt, gegenüber diesem Stand der

Technik bedürfe es mehr als routinemäßiger Bemühungen des Fachmanns, um

zur Lösung des Streitgebrauchsmusters zu gelangen. In diesem Zusammen-

hang hat es darauf hingewiesen, der Fachmann erkenne erst aufgrund einge-

hender Überlegungen, wie er durch geeignete Mittel Störungen vermeiden

könne, die nach dem Wiederaufsetzen der Patrone auf den Aufzeichnungsvor-

richtungskörper auftreten könnten. Diese Überlegungen würden nicht schon

durch die erörterten Entgegenhaltungen veranlaßt. Auch insoweit hat es sich

im einzelnen mit dem Stand der Technik auseinandergesetzt und seinen

Standpunkt nachvollziehbar und in einer den gesetzlichen Anforderungen ge-

nügenden Weise erläutert.

Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin demgegenüber auf die sodann fol-

gende Begründung des Bundespatentgerichtes ab, wonach "überdies" den

Druckschriften kein Hinweis dahingehend zu entnehmen sei, die (stumpfe)

Tintenzufuhrnadel mit Durchgangslöchern zu versehen. Diese Erwägung ist,

wie sich aus dem geschilderten Zusammenhang ergibt, der vom Bundespa-

tentgericht als tragend angesehenen Begründung angefügt worden, die zum

Auffinden des Gegenstandes von Anspruch 1 des Gebrauchsmusters erforder-

lichen Überlegungen seien nicht durch die genannten Druckschriften veranlaßt

gewesen.

Zwar fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats auch dann an einer

Begründung, wenn auf selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel über-

haupt nicht eingegangen wird oder hierzu eine Beweiswürdigung vollständig

fehlt (Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkata-

lysator II). Dies gilt auch für den Komplex der erfinderischen Tätigkeit oder des

erfinderischen Schrittes, der den selbständigen Angriffs- und Verteidigungs-

mitteln vergleichbar ist (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v.

30.9.1997 - X ZB 17/96, GRUR 1998, 373, 376 - Fersensporn). Mit diesem

Komplex hat sich aber das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Be-

schluß auseinandergesetzt und ein von einer Begründung getragenes Ergebnis

gefunden. Daß diese Begründung nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhaft

ist, soweit sie sich abschließend auch mit den Durchgangslöchern der Tinten-

zufuhrnadel befaßt, kann nicht dem Fehlen einer Begründung im Sinne von

§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gleichgestellt werden. Ob die Gründe der angefochte-

nen Entscheidung vollständig und inhaltlich richtig sind, ist nicht Gegenstand

einer Überprüfung der Entscheidung auf das Fehlen einer Begründung.

Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Ver-

handlung ging nach den Ausführungen der Antragstellerin dahin, bei richtigem

Verständnis müsse das Merkmal "mehrere Durchgangslöcher", das das Bun-

despatentgericht für erörterungsbedürftig hielt, unberücksichtigt bleiben, weil

es kein die unter Schutz gestellte Tintenpatrone beschreibendes Merkmal sei.

Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte einen Hinweis gegeben, wie das Ge-

brauchsmuster aus Sicht der Antragstellerin richtig zu verstehen sei. Das Bun-

despatentgericht hat dies anders gesehen, wie die Begründung zeigt, auch

wenn sie sich mit der Argumentation in der mündlichen Verhandlung nicht aus-

drücklich auseinandersetzt. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

liegt in der abweichenden Beurteilung durch das Bundespatentgericht nicht. Ob

die andere Sicht des Bundespatentgerichts richtig ist, ist im Rahmen der nicht

zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.

2. Die Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antrag-

stellerin geltend macht, die Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte

keine Begründung zu der Entscheidung über die Kosten des Löschungsverfah-

rens. Zwar hat das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich die Argumentation

der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angesprochen. Das Bun-

despatentgericht hat aber eingangs seiner Begründung unter II. ausgeführt,

daß es, soweit der angefochtene Beschluß des Patentamts nicht angegriffen

werde, bei der ausgesprochenen Löschung verbleibe und der darüber hinaus

gestellte Löschungsantrag sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Das Bundespatentgericht mußte danach nicht nochmals begründen,

warum es bei der dieser prozessualen Situation entsprechenden Kostenent-

scheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes verbleiben sollte.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 18 Abs. 4 S. 2

GebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Se-

nat nicht als erforderlich erachtet.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf