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BGH Urteil vom 26.02.2002 – X ZR 204/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 26. Februar 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das

am 8. September 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtig-

keitssenat) des Bundespatentgerichts im Kostenpunkt aufgehoben,

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das europäische Patent 455 260 wird mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die folgende

Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:

1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-

nes Kunststoffspritzgußteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion,

bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnun-

gen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten wabenartigen

Zellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrändern ange-

ordneten komplementären Verbindungselementen (7) zum Kup-

peln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den

Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen

Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermögli-

chen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aussparungen

in den Zellentrennwänden (2) durch sich beiderseits der Zellen-

trennwände (2) benachbarter Zellen erstreckende Übertrittsöff-

nungen (5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Be-

reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-

wände gebildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch

und nach oben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände

durch diese hindurch erstrecken, und daß die oberen Randkan-

ten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer

gemeinsamen Ebene verlaufen.

2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die wabenartigen

Zellen sechseckig sind und die Übertrittsöffnungen (5, 6) im Be-

reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-

wände (2) an den Sechseckecken gebildet sind.

3. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-

ten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären

Zusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-

digen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-

gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils

mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.

4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)

an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)

versehen ist.

5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-

nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-

gen bilden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehenden

Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1/2 und der Beklagte

und die Streithelferin je 1/4.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin, der Beklagte

und die Streithelferin jeweils selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des unter Inanspruchnahme der Priorität der

Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters 90 05 078 vom 4. Mai 1990 am

3. Mai 1991 angemeldeten und in deutscher Sprache mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

455 260 (Streitpatent), das eine Rasenbefestigungsplatte betrifft. Es umfaßt

sieben Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 lautet:

Rasenbefestigungsplatte in Form eines Kunststoffspritzgußteils mit

wabenartiger Zellenkonstruktion, bestehend aus einer Bodenwand

(1) mit Entwässerungsöffnungen (3) und einer damit verbundenen

wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platten-

rändern angeordneten komplementären Verbindungselementen (7)

zum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in

den Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen

Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermöglichen,

dadurch gekennzeichnet, daß die Aussparungen in den Zellen-

trennwänden (2) durch sich beiderseits der Zellentrennwände (2)

benachbarter Zellen erstreckende Übertrittsöffnungen (5) an der

Unterseite der Zellenkonstruktion gebildet sind, die mindestens die

Bodenwand durchdringen.

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch rückbezoge-

nen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die R. GmbH als ausschließliche Lizenznehmerin am Streitpatent ist

dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Klägerin hat begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären, und

geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die US-

Patentschrift 4.118.892 nicht neu, er beruhe unter Berücksichtigung dieser

Patentschrift, der US-Patentschrift 4.111.585 sowie des deutschen Ge-

brauchsmuster 85 27 295 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und

sei deshalb nicht patentfähig.

Der Beklagte und die Streithelferin sind dem entgegengetreten. Hilfswei-

se haben sie das Streitpatent in der Fassung verteidigt, daß in Anspruch 1 im

vorletzten Nebensatz hinter dem Wort "Zellenkonstruktion" (Seite 3, Zeile 29

der Streitpatentschrift) "im Bereich der Knotenpunkte der aufeinander treffen-

den Zellentrennwände (2)" eingefügt wird, wobei die erteilten Patentansprüche

2 bis 7 auf die neue Fassung rückbezogen sein sollen.

Mit Urteil vom 8. September 1998 hat das Bundespatentgericht das

Streitpatent für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Beklagten

und der Streithelferin, mit denen sie beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das angefochtene Urteil abzuändern und das europäische Patent

0 455 260 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland dadurch für teilweise nichtig zu erklären, daß die Pa-

tentansprüche folgende Fassung erhalten, wobei die Unterschiede

zu dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervorgehoben

sind:

1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-

nes Kunststoffspritzgußteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion,

bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnun-

gen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten wabenartigen

Zellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrändern ange-

ordneten komplementären Verbindungselementen (7) zum Kup-

peln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den

Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen

Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermögli-

chen, dadurch gekennzeichnet, daß die Aussparungen in den

Zellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen (5, 6) an der

Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte

der aufeinandertreffenden Zellentrennwände gebildet sind und

sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach oben über ei-

nen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch diese hindurch

erstrecken, und daß die oberen Randkanten (21) der Zellenan-

ordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene

verlaufen.

2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die wabenartigen

Zellen sechseckig sind und die Übertrittsöffnungen (5, 6) im Be-

reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-

wände an den Sechseckecken gebildet sind.

3. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-

ten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären

Zusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-

digen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-

gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils

mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.

4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)

an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)

versehen ist.

5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-

nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-

gen bilden.

Äußerst hilfsweise hat der Beklagte das Streitpatent in der Fassung der

Pantentansprüche wie folgt verteidigt:

1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-

nes Kunststoffspritzgußteils mit sechseckwabenartiger Zellen-

konstruktion, bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässe-

rungsöffnungen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten

wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platten-

rändern angeordneten komplementären Verbindungselementen

(7) zum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkon-

struktion in den Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist,

die auch einen Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten

Zellen ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausspa-

rungen in den Zellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen

(5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der

Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrennwände ge-

bildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach

oben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch die-

se hindurch erstrecken, und daß die oberen Randkanten (21)

der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemein-

samen Ebene verlaufen.

2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-

ten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären

Zusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-

digen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-

gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils

mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.

3. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)

an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)

versehen ist.

4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-

nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-

gen bilden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält die Lehre des Streitpatents in der erteilten wie in der mit den

Hilfsanträgen verteidigten Fassung nicht für patentfähig.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. H. D. ,

Fachgebiet Wasserhaushalt und Kulturtechnik der Technischen Universität

B. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-

lung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Berufungen haben teilweise Erfolg.

I. Das Streitpatent betrifft eine Rasenbefestigungsplatte. Nach den An-

gaben der Beschreibung des Streitpatents dienen Rasenbefestigungsplatten

der erfindungsgemäßen Art zum Befestigen der Grasnarbe insbesondere von

Parkplätzen, Feuerwehrzufahrten, Golfplatzfahrwegen und allgemein von stär-

ker beanspruchten Rasenflächen. Die zu einem Verbund zusammengefügten

Platten werden im Erdreich verlegt, die Waben mit Erde angefüllt und sodann

der Rasen eingesät (Beschreibung Seite 2, Zeilen 4-7).

1. Nach den Angaben der Beschreibung zum Stand der Technik war am

Prioritätstag aus der US-Patentschrift 4.111.585 eine Rasenbefestigungsplatte

mit wabenartiger, sechseckiger Zellenanordnung bekannt, die eine mit nach

unten weisenden Vorsprüngen und Entwässerungsöffnungen versehene Bo-

denwand aufweist, bei der die Entwässerungsöffnungen als zentrische Durch-

brüche in der Zelle ausgebildet sind und die an den Plattenrändern Rastnasen

zum Verbinden benachbarter Platten aufweist. Zur Bildung einer geschlosse-

nen Grasnarbe über die einzelnen Zellen hinweg sind bei dieser Rasenbefesti-

gungsplatte der Beschreibung des Streitpatents zufolge an den oberen Rän-

dern der Zellenwände Nuten ausgespart, durch die sich die Wurzeln der Gras-

büschel benachbarter Waben miteinander verflechten können. Die Beschrei-

bung sieht es bei derartigen Platten als nachteilig an, daß infolge der nach

oben offenen Nuten eine Wurzelverflechtung von Grasbüscheln benachbarter

Zellen nur in diesen Nuten und damit im oberen Bereich der Platten stattfindet

und bei nassem Wetter Grasbüschel an Schuhen von Personen, die über den

Rasen gehen, oder an den Rädern von den Rasen befahrenden Fahrzeugen

hängenbleiben und aus benachbarten Zellen herausgerissen werden können

(Beschreibung Seite 2, Zeilen 8-19).

2. Demgegenüber will das Streitpatent eine Rasenbefestigungsplatte mit

einer besseren Geschlossenheit und einem besseren Zusammenhalt der Gras-

narbe schaffen, ohne den Aufwand übermäßig zu erhöhen (Beschreibung Sei-

te 2, Zeilen 20–22). Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt An-

spruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung eine Rasenbefestigungs-

platte vor, deren Bestandteile sich wie folgt gliedern lassen:

1. Die Rasenbefestigungsplatte ist ein Kunststoffspritzgußteil mit

wabenartiger Zellenkonstruktion.

2. Die Rasenbefestigungsplatte besteht aus

a) einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnungen (3),

b) einer damit verbundenen wabenartigen Zellenwandanordnung

(2) und

c) an den Plattenrändern angeordneten komplementären Ver-

bindungselementen (7) zum Kuppeln benachbarter Platten.

3. Die Zellenkonstruktion weist in den Zellentrennwänden (2) Aus-

sparungen auf, die einen Rasenwurzelübertritt zwischen be-

nachbarten Zellen ermöglichen.

4. Die Aussparungen

a) sind durch Übertrittsöffnungen an der Unterseite der Zellen-

konstruktion gebildet,

b) durchdringen mindestens die Bodenwand

c) und erstrecken sich beiderseits der Zellentrennwände (2) be-

nachbarter Zellen.

Durch eine derartige Ausbildung der Rasenbefestigungsplatte wird der

Beschreibung des Streitpatents zufolge erreicht, daß die gegenseitige Wurzel-

verflechtung der Rasenbüschel unterhalb der Zellenoberkanten der Rasenbe-

festigungsplatten erfolgt und dadurch ein absolut fester Rückhalt der Grasbü-

schel in den einzelnen Zellen gegen Herausreißen erreicht wird (Beschreibung

Seite 2, Zeilen 24-27).

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-

spruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung, wie das Bundespatentge-

richt ausgeführt hat, durch die einen Pflanzenanzuchtkasten betreffende US-

Patentschrift 4.118.892 vorweggenommen ist, oder ob, wie der Beklagte und

die Streithelferin geltend machen, der Fachmann - bei dem es sich nach den

überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um einen

Kunststofftechniker handelt, der wegen der Belastungen, denen eine der Befe-

stigung von Fahrwegen und dergleichen dienende Rasenbefestigungsplatte

ausgesetzt ist, einen Straßenbauer und wegen der erforderlichen festen Ver-

ankerung der Rasenfläche auf derartigen Flächen einen Gartenbauer zu Rate

zieht - schon aus den unterschiedlichen Einsatzzwecken einer Rasenbefesti-

gungsplatte, die der Befestigung von Zufahrten und Fahrwegen dient, und ei-

nem Anzuchtkasten, dessen obenliegendes Gitter die Pflanzen vor dem Zer-

treten durch gelegentlich darüber gehende Personen schützen soll, auf eine

konstruktiv abweichende Ausgestaltung einer Rasenbefestigungsplatte einer-

seits und eines Anzuchtkastens andererseits schließt. Denn das Bundespa-

tentgericht hat zutreffend erkannt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 des

Streitpatents in seiner erteilten Fassung jedenfalls nicht auf einer erfinderi-

schen Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ).

Aus der US-Patentschrift 4.111.585 war dem Fachmann am Prioritätstag

eine aus Kunststoffmaterial (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 4,

letzter Abs.) aufgebaute Konstruktion zum Tragen von Gewichtslasten und

Verkehr in umfangreich genutzten Grasflächen bekannt. Die einstückig ausge-

bildeten Einheiten (Beschreibung deutsche Übersetzung S. 4, mittlerer Absatz)

bestehen aus einer Bodenwand mit seitlichen Verbindungselementen für eine

Vielzahl derartiger Konstruktionen sowie einer Vielzahl über der Bodenwand

angeordneten Zellen und werden in ausgewählte Rasenflächen eingebettet, um

Gewichtslasten und Traktion aufzunehmen (Beschreibung deutsche Überset-

zung Seite 1, Abs. 1 und 2). Die Elemente sind so aufgebaut und angeordnet,

daß die Rasenwurzeln der Elementeinheiten infolge der Aussparungen in ihren

Seitenwänden jedenfalls in einem gewissen Umfang in die Erde benachbarter

Elementeinheiten sowie in die unter den Einheiten befindliche Erde hinein-

wachsen (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, Absatz 3). Die Verwur-

zelung der Grasbüschel mit Grasbüscheln benachbarter Zellen wird durch

obenliegende Aussparungen in den Seitenwandteilen der Elementeinheiten

sichergestellt, während die Verwurzelung der Grasbüschel mit dem unter der

Konstruktion befindlichen Erdreich durch zentrische Löcher in der Bodenwand

der Einheiten erreicht wird (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Ab-

satz 2).

Daneben bezieht der Fachmann auch die Offenbarung der US-Patent-

schrift 4.118.892 bei der Lösung des technischen Problems des Streitpatents in

seine Betrachtungen ein. Auch wenn der maßgebliche Fachmann, wie der Be-

klagte und die Streithelferin geltend machen, diese Schrift wegen ihres Ein-

satzzwecks nicht unmittelbar als Lösung seines Problems ansehen sollte, wird

er die durch sie vermittelten Erkenntnisse bei dessen Lösung berücksichtigen.

Der in dieser Schrift offenbarte Anzuchtkasten fällt, wovon auch der Beklagte

und die Streithelferin ausgehen, jedenfalls in den Tätigkeitsbereich des Gar-

tenbauers, dessen Erkenntnisse der hier maßgebliche Fachmann berücksich-

tigt und der Problemlösung zugrunde legen wird. Wie der gerichtliche Sachver-

ständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat und letztlich von den

Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, setzt die Entwicklung von Rasen-

befestigungsplatten der erfindungsgemäßen Art, die als solche allerdings in

erster Linie Aufgabe des Kunststofftechnikers ist, die Einbeziehung der ein-

schlägigen Erkenntnisse des Straßenbauers und des Gartenbauers voraus,

ohne die eine Herstellung von mit schweren Fahrzeugen befahrbaren Rasen-

flächen nicht denkbar ist. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Überle-

gungen zum Aufbau der Flächen sowohl im Hinblick auf ihren Untergrund als

auch im Hinblick eine dem Zweck entsprechende Bepflanzung müssen bereits

bei der Konstruktion der Platte berücksichtigt werden. Überzeugend hat der

gerichtliche Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,

daß das Erreichen der erforderlichen Festigkeit ein komplexer Vorgang ist, der

durch zahlreiche ineinandergreifende Elemente vom vertikalen Aufbau der

Schichten bis zu ihrer Oberfläche über die Gestalt der Rasenbefestigungsplatte

bis zur Art der Bepflanzung reicht.

Vor diesem Hintergrund wird der einschlägige Fachmann den Anzucht-

kasten nach der US-Patentschrift 4.118.892 schon deshalb in seine Überle-

gungen einbeziehen, weil sich dieser - wenn auch in anderem Zusammenhang

- ebenfalls mit der Befestigung und Sicherung des Rasens vor Schäden durch

Belastungen befaßt. Bei der Beschäftigung mit dieser Schrift erkennt er, daß

hier die ihm aus dem übrigen Stand der Technik bekannten Verbindungsöff-

nungen zur wechselseitigen Durchwurzelung der Grasbüschel in benachbarten

Zellen einer derartigen Konstruktion nicht im oberen Bereich der Zellentrenn-

wände angeordnet sind und die Durchwurzelung des unter den Einheiten be-

findlichen Erdreichs nicht durch davon entfernte Löcher in der Bodenwand er-

reicht wird, sondern sowohl die Verdrillung der Rasenwurzeln benachbarter

Zellen miteinander als auch die Durchwurzelung des unter den Einheiten lie-

genden Erdreichs in demselben unteren Bereich der Zellentrennwände vorge-

sehen sind. Denn der Beschreibung dieser Patentschrift zufolge bewirken unter

den Gitterteilen einer derartigen Konstruktion angeordnete Verbindungsöffnun-

gen und mit diesen zusammenwirkende Drainageöffnungen, daß die Pflanzen-

wurzeln durch die Verbindungsöffnungen hindurchwachsen und sich damit ver-

drillen können (Beschreibung US-Patentschrift 4.118.892, deutsche Überset-

zung Seite 4, letzter Absatz). Der Fachmann entnimmt, wie das Bundespatent-

gericht zutreffend erkannt hat, insbesondere den Figuren 3 und 4 dieser Pa-

tentschrift, daß unter den Verbindungsöffnungen (23) Drainageöffnungen (13)

vorgesehen sind, wobei die Drainageöffnungen der Beschreibung dieser Pa-

tentschrift zufolge groß genug sein sollen, um einen Wasserdurchfluß zu e r-

möglichen, und vorzugsweise als eine Mehrzahl längsverlaufender Schlitze

ausgebildet sein sollen, so daß die Pflanzenwurzeln hindurchwachsen können

und sich damit verdrillen bzw. verwinden (deutsche Übersetzung Seite 4, letz-

ter Absatz). Der Fachmann erhielt somit durch die Figuren 3 und 4 den Hinweis

darauf, daß sich die Wurzeln der Pflanzen benachbarter Zellen miteinander

und mit dem unter dem Anzuchtkasten befindlichen Erdreich verdrillen, wenn

im unteren Bereich der die Zellen trennenden Wände Aussparungen vorgese-

hen werden, die zugleich den Boden der Anzuchtkästen im Bereich der Aus-

sparungen im unteren Bereich der Zellentrennwände durchdringen.

In die gleiche Richtung wurde der Fachmann durch das deutsche Ge-

brauchsmuster 85 27 295 gewiesen. Dieses Gebrauchsmuster betrifft zwar kei-

ne Rasenbefestigungsplatte mit Bodenwand, sondern einen der Rasenbefesti-

gung dienenden Gitterstein vorzugsweise aus glasfaserverstärktem Beton oder

Kunststoff (Beschreibung Seite 5, Zeile 14) mit sich kreuzenden Stegen, zwi-

schen denen freie Durchgänge vorgesehen sind, der also keine Bodenwand

aufweist. Nach Unteranspruch 9 dieses Gebrauchsmusters weist der Vegetati-

onsgitterstein aber Durchgangslöcher (15) auf, die ausweislich der Figur 3 der

Zeichnungen im unteren Bereich der Stege angeordnet sind und durch die der

Beschreibung zufolge gewährleistet wird, daß eine gute Durchwurzelung der

Stege und insbesondere in Böschungsbereichen eine bessere Verzahnung im

Erdreich erfolgt (Beschreibung Seite 6, Zeilen 29-33). Den weiteren Angaben

der Beschreibung zufolge kann das Wurzelwerk der Pflanzen durch die Durch-

gangslöcher hindurchwachsen, wodurch sehr schnell ein wirksamer Halt der

Stege am Untergrund bewirkt wird (Beschreibung Seite 10, Zeilen 2-6).

Dem Fachmann waren am Prioritätstag damit jedenfalls Lösungen be-

kannt, bei denen die - für die nach den überzeugenden Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen zur Erreichung der erforderlichen Festigkeit des

Rasens notwendige - Verflechtung des Wurzelwerks der Graspflanzen nicht

beziehungsweise nicht nur oberhalb der Befestigungsmittel, sondern auch an-

hand in den Seitenflächen und in deren unteren Bereichen vorgesehenen Öff-

nungen herbeigeführt werden konnte. Dies mußte ihn jedenfalls veranlassen,

zur Vermeidung der mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile, daß

durch eine Verflechtung des Wurzelwerks im oberen Bereich der Zellenwände

ein Herausreißen der Grasbüschel durch Schuhe oder Reifen beim Betreten

oder Befahren der Rasenfläche ermöglicht oder jedenfalls erleichtert wird, eine

solche Gestaltung im Rahmen der Schaffung einer Rasenbefestigungsplatte zu

versuchen, zumal sich ihm eine Verlagerung der Verwurzelung der Grasbü-

schel in den unteren Bereich als naheliegender Ersatz für in den Zellentrenn-

wänden obenliegende Verbindungsöffnungen schon aufgrund einfacher Über-

legungen aufdrängen mußte.

Das Streitpatent ist daher im Umfang seines Patentanspruchs 1 in der

erteilten Fassung durch das angefochtene Urteil zu Recht für nichtig erklärt

worden. Insoweit sind die Berufungen unbegründet.

III. Die Berufungen haben dagegen Erfolg, soweit mit ihnen das Streit-

patent in seiner Fassung nach dem ersten Hilfsantrag verteidigt wird.

1. Der Beklagte und die Streithelferin verteidigen Anspruch 1 des Streit-

patents in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung in zulässiger Weise.

a) Wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents Seite 2, Zeile 6, er-

gibt, handelt es sich bei der erfindungsgemäßen Rasenbefestigungsplatte um

eine solche, die im Erdreich verlegt wird, so daß der Gegenstand des An-

spruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung durch die Aufnahme die-

ses Merkmals nur in zulässiger Weise beschränkt wird. Gleiches gilt für die

Aufnahme des Merkmals der einstückigen Ausbildung der Rasenbefestigungs-

platte (Beschreibung Seite 2, Zeile 42), die Aufnahme des Unteranspruchs 3,

demzufolge die Übertrittsöffnungen (5, 6) in den Zellentrennwänden sich nach

oben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände (2) durch diese hindurch

erstrecken, und die Aufnahme des Unteranspruchs 2, nach dem die oberen

Randkanten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer ge-

meinsamen Ebene verlaufen, in den Anspruch 1 des Streitpatents in seiner

verteidigten Fassung.

b) Auch die Aufnahme des Merkmals, daß die Aussparungen in den

Zellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen (5, 6) an der Unterseite der

Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden

Zellentrennwände gebildet sind, stellt eine zulässige Beschränkung des Ge-

genstands des Streitpatents auf die in der Beschreibung Seite 2, Zeilen 49-51,

als bevorzugt beschriebene Ausführungsform der Erfindung dar. Dem steht

entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, daß sich die Beschrei-

bung des Streitpatents in diesem Zusammenhang mit dem Aufeinandertreffen

dreier Zellenwände befaßt und ein solches Zusammentreffen in den Figuren 1

und 2 der Zeichnungen des Streitpatents dargestellt ist. Denn diese Darstel-

lung in der Beschreibung wie in den Zeichnungen ergibt sich aus dem Um-

stand, daß in Unteranspruch 3 sechseckige wabenartige Zellen als bevorzugte

Ausführungsform beansprucht worden sind, während sich Anspruch 1 des

Streitpatents in der erteilten Fassung auf jedwede Art wabenartiger Zellenan-

ordnungen bezieht, so daß der Fachmann daraus ersieht, daß eine Anordnung

der Aussparungen in Knotenpunkten auch beim Aufeinandertreffen nicht nur

dreier Zellentrennwände möglich und sinnvoll ist. Der gerichtliche Sachver-

ständige hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung

des Senats bestätigt, daß sich der Fachmann durch die Angabe der Beschrei-

bung, wonach die Öffnungen in der Bodenwand und den Zellenwänden an den

Knotenpunkten "dreier" aufeinandertreffender Zellenwände gebildet werden

soll, keinesfalls veranlaßt sieht, die Ausbildung derartiger Öffnungen dann

nicht in Betracht zu ziehen, wenn nur zwei oder mehr als drei Zellenwände an

den Knotenpunkten aufeinander treffen. Demzufolge ist die Ausbildung der

Öffnungen im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellen-

trennwänden in der Beschreibung des Streitpatents als zur Erfindung gehörend

offenbart, so daß der Beklagte Anspruch 1 des Streitpatents mit der Aufnahme

dieses Merkmals in zulässiger Weise beschränkt verteidigen kann.

c) Dagegen kann der erteilte Anspruch 1 nicht in zulässiger Weise unter

Verzicht auf das Merkmal, die Aussparungen in den Zellentrennwänden (2)

"durch sich beiderseits der Zellentrennwände (2) benachbarter Zellen erstrek-

kende" Übertrittsöffnungen auszubilden, verteidigt werden, da mit dem Weg-

lassen dieses Merkmals des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung eine un-

zulässige Erweiterung verbunden wäre. Das Merkmal ist daher in Anspruch 1

in der verteidigten Fassung zu belassen; der Beklagte hat sich in der mündli-

chen Verhandlung mit dieser Fassung des Anspruchs 1 einverstanden erklärt.

2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents in dieser vertei-

digten Fassung ist neu, da am Prioritätstag des Streitpatents Rasenbefesti-

gungsplatten und dergleichen, bei denen Aussparungen in den Zellentrenn-

wänden durch sich beiderseits der Zellentrennwände benachbarter Zellen er-

streckende Übertrittsöffnungen an der Unterseite der Zellenkonstruktion so an-

geordnet sind, daß sie im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden

Zellentrennwände einer wabenartigen Zellenkonstruktion liegen und sich ei-

nerseits durch die Bodenwand hindurch und andererseits nach oben über ei-

nen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch diese hindurch erstrecken, im

Stand der Technik unbekannt waren. Gegenteiliges macht auch die Klägerin

nicht geltend.

3. Der Senat kann nicht feststellen, daß der Gegenstand des Streitpa-

tents in dieser hilfsweise verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruht. Insoweit hat der Senat aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen

Sachverständigen und dessen Erläuterung, des Vorbringens der Parteien und

dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen

können, daß eine Rasenbefestigungsplatte mit diesen Merkmalen am Priori-

tätstag dem einschlägigen Fachmann nahegelegt war (Art. 52, 56 EPÜ).

Die US-Patentschrift 4.118.892 gibt dem Fachmann keinen Hinweis dar-

auf, daß die dort allerdings angesprochenen Aussparungen in den Zellen-

trennwänden auch in den Bereich des Aufeinandertreffens dieser Wände ver-

legt werden könnten. Auch die besonderen Vorteile einer solchen Anordnung,

die nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen in einer deutlichen Erhöhung der Festigkeit der Rasenbefestigungsplatte

und einer verbesserten Verflechtung der Grasbüschel in den Zellen und deren

Verankerung im Boden bestehen, werden in dieser Schrift nicht angesprochen;

sie beschränkt sich, wie auch aus den Abbildungen ersichtlich, auf Verbesse-

rungen bei der Verflechtung der Wurzeln in den einzelnen Zellen durch deren

direkte Verbindung. Eine weitergehende Anregung konnte der Fachmann auch

nicht der US-Patentschrift 4.111.585 entnehmen, denn beim Gegenstand die-

ser Veröffentlichung liegen die Aussparungen zur Verdrillung der Rasenwur-

zeln nicht im Bereich der Bodenwand, sondern gegenüber, nämlich im oberen

Bereich der Zellentrennwände. Das deutsche Gebrauchsmuster 85 27 295 gab

dem Fachmann ebenfalls keine in diese Richtung weisende Anregung. Viel-

mehr weist die Beschreibung darauf hin, daß die Durchgangslöcher zweckmä-

ßig nur in dem Bereich zwischen den Einsteckschlitzen des Vegetationsgitters

vorzusehen sind, um aufgrund der Durchgangslöcher keine zusätzliche Materi-

alschwächungen zu erzeugen (Beschreibung Seite 6, Zeile 35 - Seite 7, Zeile

3). Der Fachmann hat damit weder in einer der in Betracht kommenden Veröf-

fentlichungen noch in ihrer Zusammenschau einen Hinweis darauf gewinnen

können, die Aussparungen im Bereich der Knotenpunkte aufeinandertreffender

Zellentrennwände und damit in einem Bereich relativ hoher Materialstärke und

relativ hoher Stabilität der wabenartigen Zellenanordnung anzuordnen. Bei

dieser Sachlage kann, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gut-

achten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des

Senats dargelegt hat, eine erfinderische Tätigkeit nicht ausgeschlossen wer-

den. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat,

kombiniert der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem ersten Hilfsantrag

verteidigten Fassung eine Verbesserung der Stabilität bekannter Rasenbefe-

stigungsplatten bei Beanspruchung durch Gewicht und Traktion, indem die ei-

ne dauerhafte Wurzelverflechtung ermöglichenden Aussparungen in den unte-

ren Bereich des Aufeinandertreffens der Zellentrennwände der wabenartigen

Zellenanordnung verlegt werden. Gleichzeitig werden die Rasenpflanzen ge-

schützt, indem auf ein Verdrillen der Rasenwurzeln durch Aussparungen im

oberen Bereich der Zellentrennwände verzichtet wird und die oberen Rand-

kanten der Zellenanordnung ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene

verlaufend gestaltet werden. Da die eingehende Befragung des gerichtlichen

Sachverständigen keine Anhaltspunkte ergeben hat, aus denen auf ein Nahe-

liegen des Gegenstandes des Streitpatents in der verteidigten Fassung ge-

schlossen werden könnte, ist nicht erwiesen, daß die Lehre des Streitpatents in

dieser Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Unteransprüche 2 bis 5 des Streitpatents in der hilfsweise vertei-

digten Fassung betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands

nach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung und haben mit diesem Bestand.

IV. Die Berufung hat daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen

Umfang Erfolg, so daß das angefochtene Urteil unter Abweisung der weiterge-

henden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise

abzuändern ist.

Die Kostenentscheidung folgt § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1, § 10

Abs. 1 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf