BGH Urteil vom 26.02.2002 – X ZR 204/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 26. Februar 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das
am 8. September 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtig-
keitssenat) des Bundespatentgerichts im Kostenpunkt aufgehoben,
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das europäische Patent 455 260 wird mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die folgende
Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:
1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-
nes Kunststoffspritzgußteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion,
bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnun-
gen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten wabenartigen
Zellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrändern ange-
ordneten komplementären Verbindungselementen (7) zum Kup-
peln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den
Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen
Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermögli-
chen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aussparungen
in den Zellentrennwänden (2) durch sich beiderseits der Zellen-
trennwände (2) benachbarter Zellen erstreckende Übertrittsöff-
nungen (5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Be-
reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-
wände gebildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch
und nach oben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände
durch diese hindurch erstrecken, und daß die oberen Randkan-
ten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer
gemeinsamen Ebene verlaufen.
2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die wabenartigen
Zellen sechseckig sind und die Übertrittsöffnungen (5, 6) im Be-
reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-
wände (2) an den Sechseckecken gebildet sind.
3. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-
ten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären
Zusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-
digen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-
gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils
mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.
4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)
an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)
versehen ist.
5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-
nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-
gen bilden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehenden
Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1/2 und der Beklagte
und die Streithelferin je 1/4.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin, der Beklagte
und die Streithelferin jeweils selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des unter Inanspruchnahme der Priorität der
Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters 90 05 078 vom 4. Mai 1990 am
3. Mai 1991 angemeldeten und in deutscher Sprache mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
455 260 (Streitpatent), das eine Rasenbefestigungsplatte betrifft. Es umfaßt
sieben Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 lautet:
Rasenbefestigungsplatte in Form eines Kunststoffspritzgußteils mit
wabenartiger Zellenkonstruktion, bestehend aus einer Bodenwand
(1) mit Entwässerungsöffnungen (3) und einer damit verbundenen
wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platten-
rändern angeordneten komplementären Verbindungselementen (7)
zum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in
den Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen
Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermöglichen,
dadurch gekennzeichnet, daß die Aussparungen in den Zellen-
trennwänden (2) durch sich beiderseits der Zellentrennwände (2)
benachbarter Zellen erstreckende Übertrittsöffnungen (5) an der
Unterseite der Zellenkonstruktion gebildet sind, die mindestens die
Bodenwand durchdringen.
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch rückbezoge-
nen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die R. GmbH als ausschließliche Lizenznehmerin am Streitpatent ist
dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin hat begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären, und
geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die US-
Patentschrift 4.118.892 nicht neu, er beruhe unter Berücksichtigung dieser
Patentschrift, der US-Patentschrift 4.111.585 sowie des deutschen Ge-
brauchsmuster 85 27 295 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und
sei deshalb nicht patentfähig.
Der Beklagte und die Streithelferin sind dem entgegengetreten. Hilfswei-
se haben sie das Streitpatent in der Fassung verteidigt, daß in Anspruch 1 im
vorletzten Nebensatz hinter dem Wort "Zellenkonstruktion" (Seite 3, Zeile 29
der Streitpatentschrift) "im Bereich der Knotenpunkte der aufeinander treffen-
den Zellentrennwände (2)" eingefügt wird, wobei die erteilten Patentansprüche
2 bis 7 auf die neue Fassung rückbezogen sein sollen.
Mit Urteil vom 8. September 1998 hat das Bundespatentgericht das
Streitpatent für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Beklagten
und der Streithelferin, mit denen sie beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das angefochtene Urteil abzuändern und das europäische Patent
0 455 260 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland dadurch für teilweise nichtig zu erklären, daß die Pa-
tentansprüche folgende Fassung erhalten, wobei die Unterschiede
zu dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervorgehoben
sind:
1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-
nes Kunststoffspritzgußteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion,
bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnun-
gen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten wabenartigen
Zellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrändern ange-
ordneten komplementären Verbindungselementen (7) zum Kup-
peln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den
Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen
Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermögli-
chen, dadurch gekennzeichnet, daß die Aussparungen in den
Zellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen (5, 6) an der
Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte
der aufeinandertreffenden Zellentrennwände gebildet sind und
sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach oben über ei-
nen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch diese hindurch
erstrecken, und daß die oberen Randkanten (21) der Zellenan-
ordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene
verlaufen.
2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die wabenartigen
Zellen sechseckig sind und die Übertrittsöffnungen (5, 6) im Be-
reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-
wände an den Sechseckecken gebildet sind.
3. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-
ten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären
Zusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-
digen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-
gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils
mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.
4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)
an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)
versehen ist.
5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-
nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-
gen bilden.
Äußerst hilfsweise hat der Beklagte das Streitpatent in der Fassung der
Pantentansprüche wie folgt verteidigt:
1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-
nes Kunststoffspritzgußteils mit sechseckwabenartiger Zellen-
konstruktion, bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässe-
rungsöffnungen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten
wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platten-
rändern angeordneten komplementären Verbindungselementen
(7) zum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkon-
struktion in den Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist,
die auch einen Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten
Zellen ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausspa-
rungen in den Zellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen
(5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der
Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrennwände ge-
bildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach
oben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch die-
se hindurch erstrecken, und daß die oberen Randkanten (21)
der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemein-
samen Ebene verlaufen.
2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-
ten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären
Zusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-
digen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-
gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils
mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.
3. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)
an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)
versehen ist.
4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-
nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-
gen bilden.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die Lehre des Streitpatents in der erteilten wie in der mit den
Hilfsanträgen verteidigten Fassung nicht für patentfähig.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. H. D. ,
Fachgebiet Wasserhaushalt und Kulturtechnik der Technischen Universität
B. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-
lung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen haben teilweise Erfolg.
I. Das Streitpatent betrifft eine Rasenbefestigungsplatte. Nach den An-
gaben der Beschreibung des Streitpatents dienen Rasenbefestigungsplatten
der erfindungsgemäßen Art zum Befestigen der Grasnarbe insbesondere von
Parkplätzen, Feuerwehrzufahrten, Golfplatzfahrwegen und allgemein von stär-
ker beanspruchten Rasenflächen. Die zu einem Verbund zusammengefügten
Platten werden im Erdreich verlegt, die Waben mit Erde angefüllt und sodann
der Rasen eingesät (Beschreibung Seite 2, Zeilen 4-7).
1. Nach den Angaben der Beschreibung zum Stand der Technik war am
Prioritätstag aus der US-Patentschrift 4.111.585 eine Rasenbefestigungsplatte
mit wabenartiger, sechseckiger Zellenanordnung bekannt, die eine mit nach
unten weisenden Vorsprüngen und Entwässerungsöffnungen versehene Bo-
denwand aufweist, bei der die Entwässerungsöffnungen als zentrische Durch-
brüche in der Zelle ausgebildet sind und die an den Plattenrändern Rastnasen
zum Verbinden benachbarter Platten aufweist. Zur Bildung einer geschlosse-
nen Grasnarbe über die einzelnen Zellen hinweg sind bei dieser Rasenbefesti-
gungsplatte der Beschreibung des Streitpatents zufolge an den oberen Rän-
dern der Zellenwände Nuten ausgespart, durch die sich die Wurzeln der Gras-
büschel benachbarter Waben miteinander verflechten können. Die Beschrei-
bung sieht es bei derartigen Platten als nachteilig an, daß infolge der nach
oben offenen Nuten eine Wurzelverflechtung von Grasbüscheln benachbarter
Zellen nur in diesen Nuten und damit im oberen Bereich der Platten stattfindet
und bei nassem Wetter Grasbüschel an Schuhen von Personen, die über den
Rasen gehen, oder an den Rädern von den Rasen befahrenden Fahrzeugen
hängenbleiben und aus benachbarten Zellen herausgerissen werden können
(Beschreibung Seite 2, Zeilen 8-19).
2. Demgegenüber will das Streitpatent eine Rasenbefestigungsplatte mit
einer besseren Geschlossenheit und einem besseren Zusammenhalt der Gras-
narbe schaffen, ohne den Aufwand übermäßig zu erhöhen (Beschreibung Sei-
te 2, Zeilen 20–22). Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt An-
spruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung eine Rasenbefestigungs-
platte vor, deren Bestandteile sich wie folgt gliedern lassen:
1. Die Rasenbefestigungsplatte ist ein Kunststoffspritzgußteil mit
wabenartiger Zellenkonstruktion.
2. Die Rasenbefestigungsplatte besteht aus
a) einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnungen (3),
b) einer damit verbundenen wabenartigen Zellenwandanordnung
(2) und
c) an den Plattenrändern angeordneten komplementären Ver-
bindungselementen (7) zum Kuppeln benachbarter Platten.
3. Die Zellenkonstruktion weist in den Zellentrennwänden (2) Aus-
sparungen auf, die einen Rasenwurzelübertritt zwischen be-
nachbarten Zellen ermöglichen.
4. Die Aussparungen
a) sind durch Übertrittsöffnungen an der Unterseite der Zellen-
konstruktion gebildet,
b) durchdringen mindestens die Bodenwand
c) und erstrecken sich beiderseits der Zellentrennwände (2) be-
nachbarter Zellen.
Durch eine derartige Ausbildung der Rasenbefestigungsplatte wird der
Beschreibung des Streitpatents zufolge erreicht, daß die gegenseitige Wurzel-
verflechtung der Rasenbüschel unterhalb der Zellenoberkanten der Rasenbe-
festigungsplatten erfolgt und dadurch ein absolut fester Rückhalt der Grasbü-
schel in den einzelnen Zellen gegen Herausreißen erreicht wird (Beschreibung
Seite 2, Zeilen 24-27).
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-
spruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung, wie das Bundespatentge-
richt ausgeführt hat, durch die einen Pflanzenanzuchtkasten betreffende US-
Patentschrift 4.118.892 vorweggenommen ist, oder ob, wie der Beklagte und
die Streithelferin geltend machen, der Fachmann - bei dem es sich nach den
überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um einen
Kunststofftechniker handelt, der wegen der Belastungen, denen eine der Befe-
stigung von Fahrwegen und dergleichen dienende Rasenbefestigungsplatte
ausgesetzt ist, einen Straßenbauer und wegen der erforderlichen festen Ver-
ankerung der Rasenfläche auf derartigen Flächen einen Gartenbauer zu Rate
zieht - schon aus den unterschiedlichen Einsatzzwecken einer Rasenbefesti-
gungsplatte, die der Befestigung von Zufahrten und Fahrwegen dient, und ei-
nem Anzuchtkasten, dessen obenliegendes Gitter die Pflanzen vor dem Zer-
treten durch gelegentlich darüber gehende Personen schützen soll, auf eine
konstruktiv abweichende Ausgestaltung einer Rasenbefestigungsplatte einer-
seits und eines Anzuchtkastens andererseits schließt. Denn das Bundespa-
tentgericht hat zutreffend erkannt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 des
Streitpatents in seiner erteilten Fassung jedenfalls nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ).
Aus der US-Patentschrift 4.111.585 war dem Fachmann am Prioritätstag
eine aus Kunststoffmaterial (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 4,
letzter Abs.) aufgebaute Konstruktion zum Tragen von Gewichtslasten und
Verkehr in umfangreich genutzten Grasflächen bekannt. Die einstückig ausge-
bildeten Einheiten (Beschreibung deutsche Übersetzung S. 4, mittlerer Absatz)
bestehen aus einer Bodenwand mit seitlichen Verbindungselementen für eine
Vielzahl derartiger Konstruktionen sowie einer Vielzahl über der Bodenwand
angeordneten Zellen und werden in ausgewählte Rasenflächen eingebettet, um
Gewichtslasten und Traktion aufzunehmen (Beschreibung deutsche Überset-
zung Seite 1, Abs. 1 und 2). Die Elemente sind so aufgebaut und angeordnet,
daß die Rasenwurzeln der Elementeinheiten infolge der Aussparungen in ihren
Seitenwänden jedenfalls in einem gewissen Umfang in die Erde benachbarter
Elementeinheiten sowie in die unter den Einheiten befindliche Erde hinein-
wachsen (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, Absatz 3). Die Verwur-
zelung der Grasbüschel mit Grasbüscheln benachbarter Zellen wird durch
obenliegende Aussparungen in den Seitenwandteilen der Elementeinheiten
sichergestellt, während die Verwurzelung der Grasbüschel mit dem unter der
Konstruktion befindlichen Erdreich durch zentrische Löcher in der Bodenwand
der Einheiten erreicht wird (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Ab-
satz 2).
Daneben bezieht der Fachmann auch die Offenbarung der US-Patent-
schrift 4.118.892 bei der Lösung des technischen Problems des Streitpatents in
seine Betrachtungen ein. Auch wenn der maßgebliche Fachmann, wie der Be-
klagte und die Streithelferin geltend machen, diese Schrift wegen ihres Ein-
satzzwecks nicht unmittelbar als Lösung seines Problems ansehen sollte, wird
er die durch sie vermittelten Erkenntnisse bei dessen Lösung berücksichtigen.
Der in dieser Schrift offenbarte Anzuchtkasten fällt, wovon auch der Beklagte
und die Streithelferin ausgehen, jedenfalls in den Tätigkeitsbereich des Gar-
tenbauers, dessen Erkenntnisse der hier maßgebliche Fachmann berücksich-
tigt und der Problemlösung zugrunde legen wird. Wie der gerichtliche Sachver-
ständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat und letztlich von den
Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, setzt die Entwicklung von Rasen-
befestigungsplatten der erfindungsgemäßen Art, die als solche allerdings in
erster Linie Aufgabe des Kunststofftechnikers ist, die Einbeziehung der ein-
schlägigen Erkenntnisse des Straßenbauers und des Gartenbauers voraus,
ohne die eine Herstellung von mit schweren Fahrzeugen befahrbaren Rasen-
flächen nicht denkbar ist. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Überle-
gungen zum Aufbau der Flächen sowohl im Hinblick auf ihren Untergrund als
auch im Hinblick eine dem Zweck entsprechende Bepflanzung müssen bereits
bei der Konstruktion der Platte berücksichtigt werden. Überzeugend hat der
gerichtliche Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
daß das Erreichen der erforderlichen Festigkeit ein komplexer Vorgang ist, der
durch zahlreiche ineinandergreifende Elemente vom vertikalen Aufbau der
Schichten bis zu ihrer Oberfläche über die Gestalt der Rasenbefestigungsplatte
bis zur Art der Bepflanzung reicht.
Vor diesem Hintergrund wird der einschlägige Fachmann den Anzucht-
kasten nach der US-Patentschrift 4.118.892 schon deshalb in seine Überle-
gungen einbeziehen, weil sich dieser - wenn auch in anderem Zusammenhang
- ebenfalls mit der Befestigung und Sicherung des Rasens vor Schäden durch
Belastungen befaßt. Bei der Beschäftigung mit dieser Schrift erkennt er, daß
hier die ihm aus dem übrigen Stand der Technik bekannten Verbindungsöff-
nungen zur wechselseitigen Durchwurzelung der Grasbüschel in benachbarten
Zellen einer derartigen Konstruktion nicht im oberen Bereich der Zellentrenn-
wände angeordnet sind und die Durchwurzelung des unter den Einheiten be-
findlichen Erdreichs nicht durch davon entfernte Löcher in der Bodenwand er-
reicht wird, sondern sowohl die Verdrillung der Rasenwurzeln benachbarter
Zellen miteinander als auch die Durchwurzelung des unter den Einheiten lie-
genden Erdreichs in demselben unteren Bereich der Zellentrennwände vorge-
sehen sind. Denn der Beschreibung dieser Patentschrift zufolge bewirken unter
den Gitterteilen einer derartigen Konstruktion angeordnete Verbindungsöffnun-
gen und mit diesen zusammenwirkende Drainageöffnungen, daß die Pflanzen-
wurzeln durch die Verbindungsöffnungen hindurchwachsen und sich damit ver-
drillen können (Beschreibung US-Patentschrift 4.118.892, deutsche Überset-
zung Seite 4, letzter Absatz). Der Fachmann entnimmt, wie das Bundespatent-
gericht zutreffend erkannt hat, insbesondere den Figuren 3 und 4 dieser Pa-
tentschrift, daß unter den Verbindungsöffnungen (23) Drainageöffnungen (13)
vorgesehen sind, wobei die Drainageöffnungen der Beschreibung dieser Pa-
tentschrift zufolge groß genug sein sollen, um einen Wasserdurchfluß zu e r-
möglichen, und vorzugsweise als eine Mehrzahl längsverlaufender Schlitze
ausgebildet sein sollen, so daß die Pflanzenwurzeln hindurchwachsen können
und sich damit verdrillen bzw. verwinden (deutsche Übersetzung Seite 4, letz-
ter Absatz). Der Fachmann erhielt somit durch die Figuren 3 und 4 den Hinweis
darauf, daß sich die Wurzeln der Pflanzen benachbarter Zellen miteinander
und mit dem unter dem Anzuchtkasten befindlichen Erdreich verdrillen, wenn
im unteren Bereich der die Zellen trennenden Wände Aussparungen vorgese-
hen werden, die zugleich den Boden der Anzuchtkästen im Bereich der Aus-
sparungen im unteren Bereich der Zellentrennwände durchdringen.
In die gleiche Richtung wurde der Fachmann durch das deutsche Ge-
brauchsmuster 85 27 295 gewiesen. Dieses Gebrauchsmuster betrifft zwar kei-
ne Rasenbefestigungsplatte mit Bodenwand, sondern einen der Rasenbefesti-
gung dienenden Gitterstein vorzugsweise aus glasfaserverstärktem Beton oder
Kunststoff (Beschreibung Seite 5, Zeile 14) mit sich kreuzenden Stegen, zwi-
schen denen freie Durchgänge vorgesehen sind, der also keine Bodenwand
aufweist. Nach Unteranspruch 9 dieses Gebrauchsmusters weist der Vegetati-
onsgitterstein aber Durchgangslöcher (15) auf, die ausweislich der Figur 3 der
Zeichnungen im unteren Bereich der Stege angeordnet sind und durch die der
Beschreibung zufolge gewährleistet wird, daß eine gute Durchwurzelung der
Stege und insbesondere in Böschungsbereichen eine bessere Verzahnung im
Erdreich erfolgt (Beschreibung Seite 6, Zeilen 29-33). Den weiteren Angaben
der Beschreibung zufolge kann das Wurzelwerk der Pflanzen durch die Durch-
gangslöcher hindurchwachsen, wodurch sehr schnell ein wirksamer Halt der
Stege am Untergrund bewirkt wird (Beschreibung Seite 10, Zeilen 2-6).
Dem Fachmann waren am Prioritätstag damit jedenfalls Lösungen be-
kannt, bei denen die - für die nach den überzeugenden Ausführungen des ge-
richtlichen Sachverständigen zur Erreichung der erforderlichen Festigkeit des
Rasens notwendige - Verflechtung des Wurzelwerks der Graspflanzen nicht
beziehungsweise nicht nur oberhalb der Befestigungsmittel, sondern auch an-
hand in den Seitenflächen und in deren unteren Bereichen vorgesehenen Öff-
nungen herbeigeführt werden konnte. Dies mußte ihn jedenfalls veranlassen,
zur Vermeidung der mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile, daß
durch eine Verflechtung des Wurzelwerks im oberen Bereich der Zellenwände
ein Herausreißen der Grasbüschel durch Schuhe oder Reifen beim Betreten
oder Befahren der Rasenfläche ermöglicht oder jedenfalls erleichtert wird, eine
solche Gestaltung im Rahmen der Schaffung einer Rasenbefestigungsplatte zu
versuchen, zumal sich ihm eine Verlagerung der Verwurzelung der Grasbü-
schel in den unteren Bereich als naheliegender Ersatz für in den Zellentrenn-
wänden obenliegende Verbindungsöffnungen schon aufgrund einfacher Über-
legungen aufdrängen mußte.
Das Streitpatent ist daher im Umfang seines Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung durch das angefochtene Urteil zu Recht für nichtig erklärt
worden. Insoweit sind die Berufungen unbegründet.
III. Die Berufungen haben dagegen Erfolg, soweit mit ihnen das Streit-
patent in seiner Fassung nach dem ersten Hilfsantrag verteidigt wird.
1. Der Beklagte und die Streithelferin verteidigen Anspruch 1 des Streit-
patents in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung in zulässiger Weise.
a) Wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents Seite 2, Zeile 6, er-
gibt, handelt es sich bei der erfindungsgemäßen Rasenbefestigungsplatte um
eine solche, die im Erdreich verlegt wird, so daß der Gegenstand des An-
spruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung durch die Aufnahme die-
ses Merkmals nur in zulässiger Weise beschränkt wird. Gleiches gilt für die
Aufnahme des Merkmals der einstückigen Ausbildung der Rasenbefestigungs-
platte (Beschreibung Seite 2, Zeile 42), die Aufnahme des Unteranspruchs 3,
demzufolge die Übertrittsöffnungen (5, 6) in den Zellentrennwänden sich nach
oben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände (2) durch diese hindurch
erstrecken, und die Aufnahme des Unteranspruchs 2, nach dem die oberen
Randkanten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer ge-
meinsamen Ebene verlaufen, in den Anspruch 1 des Streitpatents in seiner
verteidigten Fassung.
b) Auch die Aufnahme des Merkmals, daß die Aussparungen in den
Zellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen (5, 6) an der Unterseite der
Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden
Zellentrennwände gebildet sind, stellt eine zulässige Beschränkung des Ge-
genstands des Streitpatents auf die in der Beschreibung Seite 2, Zeilen 49-51,
als bevorzugt beschriebene Ausführungsform der Erfindung dar. Dem steht
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, daß sich die Beschrei-
bung des Streitpatents in diesem Zusammenhang mit dem Aufeinandertreffen
dreier Zellenwände befaßt und ein solches Zusammentreffen in den Figuren 1
und 2 der Zeichnungen des Streitpatents dargestellt ist. Denn diese Darstel-
lung in der Beschreibung wie in den Zeichnungen ergibt sich aus dem Um-
stand, daß in Unteranspruch 3 sechseckige wabenartige Zellen als bevorzugte
Ausführungsform beansprucht worden sind, während sich Anspruch 1 des
Streitpatents in der erteilten Fassung auf jedwede Art wabenartiger Zellenan-
ordnungen bezieht, so daß der Fachmann daraus ersieht, daß eine Anordnung
der Aussparungen in Knotenpunkten auch beim Aufeinandertreffen nicht nur
dreier Zellentrennwände möglich und sinnvoll ist. Der gerichtliche Sachver-
ständige hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung
des Senats bestätigt, daß sich der Fachmann durch die Angabe der Beschrei-
bung, wonach die Öffnungen in der Bodenwand und den Zellenwänden an den
Knotenpunkten "dreier" aufeinandertreffender Zellenwände gebildet werden
soll, keinesfalls veranlaßt sieht, die Ausbildung derartiger Öffnungen dann
nicht in Betracht zu ziehen, wenn nur zwei oder mehr als drei Zellenwände an
den Knotenpunkten aufeinander treffen. Demzufolge ist die Ausbildung der
Öffnungen im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellen-
trennwänden in der Beschreibung des Streitpatents als zur Erfindung gehörend
offenbart, so daß der Beklagte Anspruch 1 des Streitpatents mit der Aufnahme
dieses Merkmals in zulässiger Weise beschränkt verteidigen kann.
c) Dagegen kann der erteilte Anspruch 1 nicht in zulässiger Weise unter
Verzicht auf das Merkmal, die Aussparungen in den Zellentrennwänden (2)
"durch sich beiderseits der Zellentrennwände (2) benachbarter Zellen erstrek-
kende" Übertrittsöffnungen auszubilden, verteidigt werden, da mit dem Weg-
lassen dieses Merkmals des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung eine un-
zulässige Erweiterung verbunden wäre. Das Merkmal ist daher in Anspruch 1
in der verteidigten Fassung zu belassen; der Beklagte hat sich in der mündli-
chen Verhandlung mit dieser Fassung des Anspruchs 1 einverstanden erklärt.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents in dieser vertei-
digten Fassung ist neu, da am Prioritätstag des Streitpatents Rasenbefesti-
gungsplatten und dergleichen, bei denen Aussparungen in den Zellentrenn-
wänden durch sich beiderseits der Zellentrennwände benachbarter Zellen er-
streckende Übertrittsöffnungen an der Unterseite der Zellenkonstruktion so an-
geordnet sind, daß sie im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden
Zellentrennwände einer wabenartigen Zellenkonstruktion liegen und sich ei-
nerseits durch die Bodenwand hindurch und andererseits nach oben über ei-
nen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch diese hindurch erstrecken, im
Stand der Technik unbekannt waren. Gegenteiliges macht auch die Klägerin
nicht geltend.
3. Der Senat kann nicht feststellen, daß der Gegenstand des Streitpa-
tents in dieser hilfsweise verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruht. Insoweit hat der Senat aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen
Sachverständigen und dessen Erläuterung, des Vorbringens der Parteien und
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen
können, daß eine Rasenbefestigungsplatte mit diesen Merkmalen am Priori-
tätstag dem einschlägigen Fachmann nahegelegt war (Art. 52, 56 EPÜ).
Die US-Patentschrift 4.118.892 gibt dem Fachmann keinen Hinweis dar-
auf, daß die dort allerdings angesprochenen Aussparungen in den Zellen-
trennwänden auch in den Bereich des Aufeinandertreffens dieser Wände ver-
legt werden könnten. Auch die besonderen Vorteile einer solchen Anordnung,
die nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-
gen in einer deutlichen Erhöhung der Festigkeit der Rasenbefestigungsplatte
und einer verbesserten Verflechtung der Grasbüschel in den Zellen und deren
Verankerung im Boden bestehen, werden in dieser Schrift nicht angesprochen;
sie beschränkt sich, wie auch aus den Abbildungen ersichtlich, auf Verbesse-
rungen bei der Verflechtung der Wurzeln in den einzelnen Zellen durch deren
direkte Verbindung. Eine weitergehende Anregung konnte der Fachmann auch
nicht der US-Patentschrift 4.111.585 entnehmen, denn beim Gegenstand die-
ser Veröffentlichung liegen die Aussparungen zur Verdrillung der Rasenwur-
zeln nicht im Bereich der Bodenwand, sondern gegenüber, nämlich im oberen
Bereich der Zellentrennwände. Das deutsche Gebrauchsmuster 85 27 295 gab
dem Fachmann ebenfalls keine in diese Richtung weisende Anregung. Viel-
mehr weist die Beschreibung darauf hin, daß die Durchgangslöcher zweckmä-
ßig nur in dem Bereich zwischen den Einsteckschlitzen des Vegetationsgitters
vorzusehen sind, um aufgrund der Durchgangslöcher keine zusätzliche Materi-
alschwächungen zu erzeugen (Beschreibung Seite 6, Zeile 35 - Seite 7, Zeile
3). Der Fachmann hat damit weder in einer der in Betracht kommenden Veröf-
fentlichungen noch in ihrer Zusammenschau einen Hinweis darauf gewinnen
können, die Aussparungen im Bereich der Knotenpunkte aufeinandertreffender
Zellentrennwände und damit in einem Bereich relativ hoher Materialstärke und
relativ hoher Stabilität der wabenartigen Zellenanordnung anzuordnen. Bei
dieser Sachlage kann, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gut-
achten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des
Senats dargelegt hat, eine erfinderische Tätigkeit nicht ausgeschlossen wer-
den. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat,
kombiniert der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem ersten Hilfsantrag
verteidigten Fassung eine Verbesserung der Stabilität bekannter Rasenbefe-
stigungsplatten bei Beanspruchung durch Gewicht und Traktion, indem die ei-
ne dauerhafte Wurzelverflechtung ermöglichenden Aussparungen in den unte-
ren Bereich des Aufeinandertreffens der Zellentrennwände der wabenartigen
Zellenanordnung verlegt werden. Gleichzeitig werden die Rasenpflanzen ge-
schützt, indem auf ein Verdrillen der Rasenwurzeln durch Aussparungen im
oberen Bereich der Zellentrennwände verzichtet wird und die oberen Rand-
kanten der Zellenanordnung ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene
verlaufend gestaltet werden. Da die eingehende Befragung des gerichtlichen
Sachverständigen keine Anhaltspunkte ergeben hat, aus denen auf ein Nahe-
liegen des Gegenstandes des Streitpatents in der verteidigten Fassung ge-
schlossen werden könnte, ist nicht erwiesen, daß die Lehre des Streitpatents in
dieser Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Unteransprüche 2 bis 5 des Streitpatents in der hilfsweise vertei-
digten Fassung betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands
nach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung und haben mit diesem Bestand.
IV. Die Berufung hat daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg, so daß das angefochtene Urteil unter Abweisung der weiterge-
henden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise
abzuändern ist.
Die Kostenentscheidung folgt § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1, § 10
Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf