Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 26.02.2002 – XI ZR 226/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Februar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

23. Mai 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bank verlangt von der Beklagten zu 1) und ihrem

Ehemann, dem Beklagten zu 2), die Rückzahlung eines restlichen Ra-

tenkredits. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 5. Januar 1988 schloß der Beklagte zu 2) für sich und als be-

vollmächtigter Vertreter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin einen Kre-

ditvertrag über einen Nettokredit von 55.225,60 DM bei einem effektiven

Jahreszins von 9,16%. Das Gesamtdarlehen sollte in 53 monatlichen

Raten von 1.260 DM getilgt werden. Aufgrund des Ablösungsauftrags

vom 4. Januar 1988, den der Beklagte zu 2) ebenfalls auch in Vertretung

für die Beklagte zu 1) unterschrieb, wurde mit dem Darlehen der Netto-

restsaldo von 54.734,60 DM eines von der Klägerin mit Vertrag vom

28. Juli 1986 gewährten Vorkredits abgelöst. Durch jenen Kredit, dessen

Gesamtvolumen sich bei einem vereinbarten effektiven Jahreszins von

10,7% auf 82.513,50 DM belief, war wiederum ein Restsaldo von

50.032,60 DM aus einem weiteren Vorkredit vom 26. Januar 1986 abge-

löst worden. Ob die Klägerin weitere Vorkredite gewährt hatte, ist unge-

klärt.

Nach erfolgloser Anmahnung mehrerer rückständiger Monatsraten

kündigte die Klägerin den Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 zum

31. August 1993 und rechnete das Kreditkonto ab. Mit der Klage hat sie

40.143,94 DM nebst Zinsen aus 35.315,25 DM geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, die den Vorkredit vom 26. Januar 1986

betreffenden Unterlagen seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-

rungsfrist vernichtet worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ohne Vorlage

sämtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditverträge nicht nach-

prüfbar sei, ob einer der Verträge gegen die guten Sitten verstoßen ha-

be. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend

gemachten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsurteil wird nur von der

Beklagten zu 1) angegriffen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt

sie ihren Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage in vol-

lem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch

der Klägerin bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Klägerin den Be-

klagten aufgrund des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 ein Darlehen

über 55.225,60 DM gewährt habe, welches nur teilweise zurückgeführt

worden sei. Nach der nicht bestrittenen Aufstellung der Klägerin stehe

ihr der im Berufungsrechtszug noch geltend gemachte Kapitalrückzah-

lungsanspruch in Höhe von 35.315,25 DM zu (§ 607 BGB).

Diesem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Klägerin nicht

mehr in der Lage sei, die Verträge über die Vorkredite aus der Zeit vor

1986, deren Restschulden durch die Ablösung in die jetzige Folge-

vereinbarung einbezogen worden seien, vorzulegen. Nach der vom

Landgericht zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen

Rechtsprechung müsse eine Kreditbank, die den Restsaldo aus einem

notleidend gewordenen Kredit geltend mache, der wiederum durch Über-

nahme des Restsaldos aus früheren Ratenkrediten entstanden sei, zwar

gegenüber dem Einwand der Sittenwidrigkeit die gesamte Kontenent-

wicklung der Vergangenheit - rückwirkend bis zum ersten Ausgangskre-

dit - darlegen. Die Beklagten hätten aber in erster Instanz keine auf eine

mögliche Sittenwidrigkeit der vertraglichen Grundlagen hindeutenden

Umstände vorgetragen, Sittenwidrigkeit nicht einmal eingewandt. Aus

den von der Klägerin vorgelegten Kreditunterlagen selbst ergäben sich

keine Hinweise auf wucherisch überhöhte Zinsvereinbarungen. Vielmehr

lägen die vereinbarten Zinsen nicht wesentlich oberhalb der Streubreite

der Zinssätze, wie sie zum damaligen Zeitpunkt für Ratenkredite verein-

bart worden seien. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten bein-

halte keinen eine mögliche Sittenwidrigkeit des abgelösten Vorkredits

nahe legenden oder auch nur behauptenden Sachvortrag. Es beschrän-

ke sich vielmehr auf die Wiedergabe der dem angefochtenen Urteil zu-

grunde liegenden Rechtsauffassung.

II.

Diese Ausführungen halten in den wesentlichen Punkten rechtli-

cher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Schlüssigkeit der

Klage ausgegangen.

a) Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe nicht dargetan, daß

die Beklagten die Darlehensvaluta empfangen hätten, diese sei unstrei-

tig nicht ausgezahlt worden, geht fehl. Sie läßt unberücksichtigt, daß es

sich bei dem Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 um ein Umschuldungs-

darlehen handelt, das vereinbarungsgemäß nicht an die Beklagten als

Darlehensnehmer ausgezahlt werden, sondern der Ablösung des am

28. Juli 1986 aufgenommenen Darlehens dienen sollte. Dementspre-

chend hat der Beklagte zu 2) im eigenen Namen und in Vertretung der

Beklagten zu 1) einen "Ablösungauftrag" unterzeichnet, in dem die Klä-

gerin beauftragt wurde, den Nettosaldo des früheren Kreditvertrages mit

dem neuen Kredit zu tilgen. Die Ansicht der Revision, der Beklagte zu 2)

habe den Ablösungsauftrag als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet,

ist unzutreffend. Die ihm von der Beklagten zu 1) erteilte Vollmacht um-

faßt ausdrücklich auch alle Erklärungen zur Abwicklung des am

5. Januar 1988 aufgenommenen Kredits.

b) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Klägerin für die

Schlüssigkeit der Klage auch nicht die gesamte Kontenentwicklung in

der Vergangenheit bis zum Ausgangskredit darlegen und beweisen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Nettorestsal-

do aus dem Vorkredit vom 28. Juli 1986 54.734,60 DM. Die Valutierung

des Ausgangskredits und die rechnerische Richtigkeit des abgelösten

Restsaldos ist von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen ebensowe-

nig bestritten worden wie die des Restsaldos aus dem früheren Kredit-

vertrag vom 26. Januar 1986 in Höhe von 50.032,60 DM, der auftrags-

gemäß durch den späteren Kredit abgelöst wurde. Ein Vortrag weiterer

Einzelheiten war daher von der Klägerin nicht zu fordern. Das vom Be-

rufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai

1983 (III ZR 187/81, WM 1983, 704) führt schon deshalb zu keiner ande-

ren Beurteilung, weil dort der Saldo wegen darin enthaltener angeblich

unbegründeter Zinsforderungen bestritten worden war, während hier die

Beklagten die Richtigkeit der Kreditabrechnung nie bestritten haben.

2. Allerdings kann, was das Berufungsgericht erwogen hat, bei der

Beurteilung des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 die Nichtigkeit frü-

herer Kreditverträge, die im Rahmen der internen Umschuldung abgelöst

wurden, beachtlich sein. Dient ein Ratenkreditvertrag ganz oder teilwei-

se der Ablösung eines - von den Parteien für wirksam gehaltenen - frü-

heren Kreditvertrages, so führt zwar die Sittenwidrigkeit des früheren

Vertrages allein nicht zur Nichtigkeit des neuen Vertrags nach § 138

Abs. 1 BGB. Dem Kreditgeber stehen aber gemäß § 242 BGB aus dem

neuen Vertrag nur Ansprüche zu, die ihm bei Kenntnis und Berücksichti-

gung der Nichtigkeit des früheren Vertrags billigerweise auch eingeräumt

worden wären (BGHZ 99, 333, 337).

Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Vorverträge hat das

Berufungsgericht den Verträgen, soweit sie vorliegen, - von der Revision

nicht beanstandet - nicht entnehmen können. Es hätte, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Beklagten als Kreditnehmern

oblegen, die Sittenwidrigkeit der vorausgegangenen Kreditverträge dar-

zulegen und zu beweisen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979

- III ZR 156/77, WM 1979, 966 und vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94,

WM 1995, 1064, 1069). Das ist nicht geschehen. Die Beklagten haben in

den Tatsacheninstanzen die Sittenwidrigkeit früherer Verträge nicht ein-

mal behauptet. Der bloße Hinweis auf die Ansicht des Landgerichts, oh-

ne Vorlage sämtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditverträge

sei nicht nachprüfbar, ob einer der Verträge gegen die guten Sitten ver-

stoßen habe, ersetzt solchen Vortrag nicht.

3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu be-

anstanden. Das Berufungsgericht hat von § 92 Abs. 2 ZPO a.F. nicht

- wie die Revision meint - deshalb fehlerhaften Gebrauch gemacht, weil

es den Beklagten sämtliche Kosten auferlegt hat, obwohl dem Antrag auf

Zahlung von 40.143,94 DM nur in Höhe von 35.315,25 DM entsprochen

wurde. Die Revision verkennt zum einen, daß in dem Klageantrag Zinsen

in Höhe von 4.828,69 DM enthalten sind, die - auch wenn sie durch ei-

nen bezifferten Betrag bezeichnet werden - gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als

Nebenkosten bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl.

BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293).

Zum anderen hat das Berufungsgericht der Klägerin diese Zinsen - wenn

auch nicht durch einen bezifferten Betrag - zu einem wesentlichen Teil

zuerkannt. Die Abweisung eines geringen Teils des Zinsanspruchs

mußte deshalb in der Kostenentscheidung keinen Niederschlag finden.

III.

Die Revision der Beklagten zu 1) war daher als unbegründet zu-

rückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen