BGH Urteile vom 26.02.2002 – XI ZR 226/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Februar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
23. Mai 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank verlangt von der Beklagten zu 1) und ihrem
Ehemann, dem Beklagten zu 2), die Rückzahlung eines restlichen Ra-
tenkredits. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5. Januar 1988 schloß der Beklagte zu 2) für sich und als be-
vollmächtigter Vertreter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin einen Kre-
ditvertrag über einen Nettokredit von 55.225,60 DM bei einem effektiven
Jahreszins von 9,16%. Das Gesamtdarlehen sollte in 53 monatlichen
Raten von 1.260 DM getilgt werden. Aufgrund des Ablösungsauftrags
vom 4. Januar 1988, den der Beklagte zu 2) ebenfalls auch in Vertretung
für die Beklagte zu 1) unterschrieb, wurde mit dem Darlehen der Netto-
restsaldo von 54.734,60 DM eines von der Klägerin mit Vertrag vom
28. Juli 1986 gewährten Vorkredits abgelöst. Durch jenen Kredit, dessen
Gesamtvolumen sich bei einem vereinbarten effektiven Jahreszins von
10,7% auf 82.513,50 DM belief, war wiederum ein Restsaldo von
50.032,60 DM aus einem weiteren Vorkredit vom 26. Januar 1986 abge-
löst worden. Ob die Klägerin weitere Vorkredite gewährt hatte, ist unge-
klärt.
Nach erfolgloser Anmahnung mehrerer rückständiger Monatsraten
kündigte die Klägerin den Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 zum
31. August 1993 und rechnete das Kreditkonto ab. Mit der Klage hat sie
40.143,94 DM nebst Zinsen aus 35.315,25 DM geltend gemacht.
Die Klägerin hat behauptet, die den Vorkredit vom 26. Januar 1986
betreffenden Unterlagen seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-
rungsfrist vernichtet worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ohne Vorlage
sämtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditverträge nicht nach-
prüfbar sei, ob einer der Verträge gegen die guten Sitten verstoßen ha-
be. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend
gemachten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsurteil wird nur von der
Beklagten zu 1) angegriffen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt
sie ihren Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage in vol-
lem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch
der Klägerin bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Klägerin den Be-
klagten aufgrund des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 ein Darlehen
über 55.225,60 DM gewährt habe, welches nur teilweise zurückgeführt
worden sei. Nach der nicht bestrittenen Aufstellung der Klägerin stehe
ihr der im Berufungsrechtszug noch geltend gemachte Kapitalrückzah-
lungsanspruch in Höhe von 35.315,25 DM zu (§ 607 BGB).
Diesem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Klägerin nicht
mehr in der Lage sei, die Verträge über die Vorkredite aus der Zeit vor
1986, deren Restschulden durch die Ablösung in die jetzige Folge-
vereinbarung einbezogen worden seien, vorzulegen. Nach der vom
Landgericht zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen
Rechtsprechung müsse eine Kreditbank, die den Restsaldo aus einem
notleidend gewordenen Kredit geltend mache, der wiederum durch Über-
nahme des Restsaldos aus früheren Ratenkrediten entstanden sei, zwar
gegenüber dem Einwand der Sittenwidrigkeit die gesamte Kontenent-
wicklung der Vergangenheit - rückwirkend bis zum ersten Ausgangskre-
dit - darlegen. Die Beklagten hätten aber in erster Instanz keine auf eine
mögliche Sittenwidrigkeit der vertraglichen Grundlagen hindeutenden
Umstände vorgetragen, Sittenwidrigkeit nicht einmal eingewandt. Aus
den von der Klägerin vorgelegten Kreditunterlagen selbst ergäben sich
keine Hinweise auf wucherisch überhöhte Zinsvereinbarungen. Vielmehr
lägen die vereinbarten Zinsen nicht wesentlich oberhalb der Streubreite
der Zinssätze, wie sie zum damaligen Zeitpunkt für Ratenkredite verein-
bart worden seien. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten bein-
halte keinen eine mögliche Sittenwidrigkeit des abgelösten Vorkredits
nahe legenden oder auch nur behauptenden Sachvortrag. Es beschrän-
ke sich vielmehr auf die Wiedergabe der dem angefochtenen Urteil zu-
grunde liegenden Rechtsauffassung.
II.
Diese Ausführungen halten in den wesentlichen Punkten rechtli-
cher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Schlüssigkeit der
Klage ausgegangen.
a) Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe nicht dargetan, daß
die Beklagten die Darlehensvaluta empfangen hätten, diese sei unstrei-
tig nicht ausgezahlt worden, geht fehl. Sie läßt unberücksichtigt, daß es
sich bei dem Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 um ein Umschuldungs-
darlehen handelt, das vereinbarungsgemäß nicht an die Beklagten als
Darlehensnehmer ausgezahlt werden, sondern der Ablösung des am
28. Juli 1986 aufgenommenen Darlehens dienen sollte. Dementspre-
chend hat der Beklagte zu 2) im eigenen Namen und in Vertretung der
Beklagten zu 1) einen "Ablösungauftrag" unterzeichnet, in dem die Klä-
gerin beauftragt wurde, den Nettosaldo des früheren Kreditvertrages mit
dem neuen Kredit zu tilgen. Die Ansicht der Revision, der Beklagte zu 2)
habe den Ablösungsauftrag als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet,
ist unzutreffend. Die ihm von der Beklagten zu 1) erteilte Vollmacht um-
faßt ausdrücklich auch alle Erklärungen zur Abwicklung des am
5. Januar 1988 aufgenommenen Kredits.
b) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Klägerin für die
Schlüssigkeit der Klage auch nicht die gesamte Kontenentwicklung in
der Vergangenheit bis zum Ausgangskredit darlegen und beweisen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Nettorestsal-
do aus dem Vorkredit vom 28. Juli 1986 54.734,60 DM. Die Valutierung
des Ausgangskredits und die rechnerische Richtigkeit des abgelösten
Restsaldos ist von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen ebensowe-
nig bestritten worden wie die des Restsaldos aus dem früheren Kredit-
vertrag vom 26. Januar 1986 in Höhe von 50.032,60 DM, der auftrags-
gemäß durch den späteren Kredit abgelöst wurde. Ein Vortrag weiterer
Einzelheiten war daher von der Klägerin nicht zu fordern. Das vom Be-
rufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai
1983 (III ZR 187/81, WM 1983, 704) führt schon deshalb zu keiner ande-
ren Beurteilung, weil dort der Saldo wegen darin enthaltener angeblich
unbegründeter Zinsforderungen bestritten worden war, während hier die
Beklagten die Richtigkeit der Kreditabrechnung nie bestritten haben.
2. Allerdings kann, was das Berufungsgericht erwogen hat, bei der
Beurteilung des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 die Nichtigkeit frü-
herer Kreditverträge, die im Rahmen der internen Umschuldung abgelöst
wurden, beachtlich sein. Dient ein Ratenkreditvertrag ganz oder teilwei-
se der Ablösung eines - von den Parteien für wirksam gehaltenen - frü-
heren Kreditvertrages, so führt zwar die Sittenwidrigkeit des früheren
Vertrages allein nicht zur Nichtigkeit des neuen Vertrags nach § 138
Abs. 1 BGB. Dem Kreditgeber stehen aber gemäß § 242 BGB aus dem
neuen Vertrag nur Ansprüche zu, die ihm bei Kenntnis und Berücksichti-
gung der Nichtigkeit des früheren Vertrags billigerweise auch eingeräumt
worden wären (BGHZ 99, 333, 337).
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Vorverträge hat das
Berufungsgericht den Verträgen, soweit sie vorliegen, - von der Revision
nicht beanstandet - nicht entnehmen können. Es hätte, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Beklagten als Kreditnehmern
oblegen, die Sittenwidrigkeit der vorausgegangenen Kreditverträge dar-
zulegen und zu beweisen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979
- III ZR 156/77, WM 1979, 966 und vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94,
WM 1995, 1064, 1069). Das ist nicht geschehen. Die Beklagten haben in
den Tatsacheninstanzen die Sittenwidrigkeit früherer Verträge nicht ein-
mal behauptet. Der bloße Hinweis auf die Ansicht des Landgerichts, oh-
ne Vorlage sämtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditverträge
sei nicht nachprüfbar, ob einer der Verträge gegen die guten Sitten ver-
stoßen habe, ersetzt solchen Vortrag nicht.
3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu be-
anstanden. Das Berufungsgericht hat von § 92 Abs. 2 ZPO a.F. nicht
- wie die Revision meint - deshalb fehlerhaften Gebrauch gemacht, weil
es den Beklagten sämtliche Kosten auferlegt hat, obwohl dem Antrag auf
Zahlung von 40.143,94 DM nur in Höhe von 35.315,25 DM entsprochen
wurde. Die Revision verkennt zum einen, daß in dem Klageantrag Zinsen
in Höhe von 4.828,69 DM enthalten sind, die - auch wenn sie durch ei-
nen bezifferten Betrag bezeichnet werden - gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als
Nebenkosten bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293).
Zum anderen hat das Berufungsgericht der Klägerin diese Zinsen - wenn
auch nicht durch einen bezifferten Betrag - zu einem wesentlichen Teil
zuerkannt. Die Abweisung eines geringen Teils des Zinsanspruchs
mußte deshalb in der Kostenentscheidung keinen Niederschlag finden.
III.
Die Revision der Beklagten zu 1) war daher als unbegründet zu-
rückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen