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BGH Beschluss vom 27.02.2002 – 2 ARs 66/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 66/02 2 AR 28/02

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2002

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Sachbeschädigung u.a.

Az.: 17 VRs 73 Js 1559/99 - 278 Ds 601/99 Amtsgericht Tiergarten Az.: 28 VRs 1 Bra Js 388/98 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 543 StVK 117/99 und 543 StVK 343/00 Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. Februar 2002 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die

nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung

zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts

an, der ausgeführt hat:

"Vor Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Amberg zur

Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem seit dem 14. September 2001

rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2001 war die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin bereits mit der Frage des

Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem Beschluß der Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Berlin vom 30. März 1999 (Bl. 1 BewH)

und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. November 1999

(Bl. 35 f. BewH) befaßt. Ein Befaßtsein im Sinne von § 462a StPO liegt bereits

dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaus-

setzung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Klein-

knecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl. § 462a Rdn. 11). Das war hier mit dem Ein-

gang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 18. Juli 2000 am

31. Juli 2000 (Bl. 48 BewH), mit der fernmündlichen Mitteilung vom 27. Oktober

2000, daß der Verurteilte erneut durch das Amtsgericht Amberg zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 62 BewH), mit der

abermaligen Mitteilung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg

vom 8. November 2000 (BewH Bl. 64) und schließlich mit der am 3. August

2001 erfolgten Mitteilung, daß der Verurteilte vom Landgericht Amberg zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 86

BewH), der Fall. Die danach begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Berlin wirkte gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort

(BGHSt 30, 189)."

Jähnke Bode Otten

Rothfuß Fischer