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BGH Beschluss vom 27.02.2002 – 2 StR 27/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, am
27. Februar 2002 gemäß §§ 45, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
9. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 20. Dezember 2001, mit dem die Revision des Angeklag-
ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-
teil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Freiheitsstrafe
zur Bewährung versagt worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Koka-
in" in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel einge-
zogen; es hat angeordnet, daß die in Ungarn vollzogene Auslieferungshaft im
Verhältnis 1:2 anzurechnen ist. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf die
Nichtgewährung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision
des Angeklagten hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung
im Urteil ausführlich erörtert. Hierbei hat es zunächst hervorgehoben (UA
S. 11), daß besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen,
und hierfür rechtsfehlerfrei vier Gesichtspunkte angeführt (Fehlen von Vor-
strafen, Geständnis, Vorliegen kontrollierter Scheingeschäfte, Tatbegehung zur
Finanzierung des Eigenkonsums). Eine Strafaussetzung hat das Landgericht
gleichwohl mit der Begründung abgelehnt, es liege keine positive Sozialpro-
gnose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB vor, da der Angeklagte keine sozialen
und beruflichen Bindungen, keine Berufsausbildung und kein Berufsziel habe;
vor diesem Hintergrund könne die Kammer "keine positive Prognose abgeben.
Es kann vielmehr überhaupt keine Prognose gestellt werden" (UA S. 13). Diese
Erwägungen sind rechtsfehlerhaft.
2. Die Voraussetzungen des § 56 StGB sind von Amts wegen zu prüfen.
Der Tatrichter darf daher von der erforderlichen prognostischen Beurteilung
auch dann nicht absehen, wenn sie schwierig oder im Ergebnis unklar ist.
Fehlen günstige Umstände, so kann die für eine Strafaussetzung erforderliche
positive Prognose nicht gestellt werden. Bei der Beurteilung sind alle für die
Sozialprognose erheblichen tatsächlichen Umstände umfassend zu würdigen;
eine schematische Trennung von "einfachen" (prognoserelevanten) und "be-
sonderen" Umständen ist § 56 StGB fremd. Die zumindest mißverständliche
Ausführung des Landgerichts, eine Prognose könne "überhaupt nicht" gestellt
werden, trifft daher nicht zu. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2
StGB sind regelmäßig auch für die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB
von Belang; dies war auch hier der Fall, so daß dem Landgericht eine Vielzahl
von für und gegen eine Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB sprechen-
den, im Urteil dargelegten Umständen für seine Beurteilung zur Verfügung
stand. Der Begründungsaufbau des Landgerichts, der "besondere Umstände"
zunächst isoliert feststellt und dann die Prognosestellung aus den zitierten
Gründen ablehnt, läßt besorgen, der Tatrichter habe die notwendige Bezie-
hung zwischen beiden Teilen nicht gesehen. Über die Strafaussetzung zur Be-
währung ist daher neu zu entscheiden.
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer