BGH Beschluss vom 27.02.2002 – IV ZR 11/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 27. Februar 2002
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechts-
anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
30. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 51.129 € (100.000 DM)
Gründe
1. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision
beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Sein dort zugelas-
sener Prozeßbevollmächtigter hat das Mandat durch Schriftsatz vom
18. Dezember 2001 niedergelegt. Innerhalb der am 28. Januar 2002 ab-
gelaufenen Frist zur Begründung der Revision ist das Rechtsmittel nicht
begründet worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 hat der Beklagte
beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt beizuordnen.
2. a) Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsan-
walts nach § 78 b ZPO sind nicht gegeben. Die Beiordnung setzt voraus,
daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemü-
hungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen.
Daran fehlt es hier völlig. Der Beklagte hat keine Ablehnungserklä-
rungen der Rechtsanwälte vorgelegt, die er um seine Vertretung gebeten
haben will. Ebenso fehlt es an jeglichem Nachweis dafür, daß er wegen
seiner Krankheit daran gehindert war, einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begrün-
det worden ist, ist sie gemäß §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO als un-
zulässig zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch