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BGH Beschluss vom 27.02.2002 – IV ZR 191/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 27. Februar 2002

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnun-

gen vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Parteien haben über den Bestand und die rechtlichen Folgen

eines notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995 gestritten, in dem die

Klägerin die Beklagten zu ihren vertragsmäßigen Erben eingesetzt hatte.

Das Landgericht hat die u.a. auf Feststellung der Unwirksamkeit des

Vertrages gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg ge-

blieben. Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2000 ist die Klägerin

am 29. Oktober 2000 verstorben. Auf Antrag ihres Prozeßbevollmäch-

tigten

ist das Revisionsverfahren durch Senatsbeschluß

vom

6. Dezember 2000 gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden. Den

Beklagten ist am 13. Juni 2000 durch das zuständige Nachlaßgericht ein

Erbschein erteilt worden, der sie als Erben der Klägerin zu je 1/2 aus-

weist. Sie sind in dieser Eigenschaft durch Kostenrechnungen vom

18. Oktober 2001 auf Zahlung der durch die Revision entstandenen Ge-

richtskosten in Höhe von jeweils 4.430 DM in Anspruch genommen wor-

den. Dagegen richtet sich ihre Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht

abgeholfen hat.

II. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist nicht

begründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine 20/10 Verfahrensge-

bühr gemäß §§ 11 Abs. 1, 73 GKG i.V. mit Nr. 1230 (a.F.) des Kosten-

verzeichnisses angesetzt.

Die Verfahrensgebühr entsteht und wird fällig mit der Einreichung

der Revisionsschrift (§ 61 GKG). Kostenschuldner ist derjenige, der das

Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG). Die Beklagten

wenden sich nicht gegen ihre Inanspruchnahme als Rechtsnachfolger

der Klägerin gemäß § 54 Nr. 3 GKG. Sie machen indes geltend, das

Verfahren sei durch Konfusion beendet, nachdem sie die Klägerin - ihre

vormalige Prozeßgegnerin - beerbt hätten. Das Kostenverzeichnis zum

GKG regele diesen Tatbestand der Beendigung des Rechtsstreits nicht;

er sei kostenrechtlich einer Revisionsrücknahme gleichzustellen. Mit

dieser Begründung streben sie eine entsprechende Anwendung des Er-

mäßigungstatbestandes gemäß Nr. 1231 (a.F.) des Kostenverzeichnis-

ses an.

Dem ist nicht zu folgen. Das Kostenverzeichnis enthält unter

Nr. 1230 den Gebührentatbestand für das Revisionsverfahren im allge-

meinen. Die dort ausgewiesene Verfahrensgebühr von 20/10 ermäßigt

sich nach Nr. 1231 ausschließlich dann, wenn das Verfahren durch Z u-

rücknahme der Revision oder der Klage beendet wird, bevor die Revisi-

onsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist. Alle anderen Been-

digungsgründe werden vom Kostenverzeichnis unter Nr. 1231 nicht er-

faßt, so daß es beim Grundtatbestand der Nr. 1230 und einer Verfah-

rensgebühr von 20/10 verbleibt.

Eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes

auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei

Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses um eine die allgemeine Gebühren-

pflicht einschränkende Bestimmung. Die in ihr enthaltene Aufzählung der

privilegierten Ausnahmen ist - ebenso wie bei den vergleichbaren enu-

merativen Regelungen für das Prozeßverfahren erster Instanz unter

Nr. 1211 (a.F.) und für das Berufungsverfahren unter Nr. 1221 (a.F.) -

abschließend (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG [Loseblattsammlung]

KV Nr. 1211 Rdn. 2; Markl/Meyer, GKG 4. Aufl. KV Nr. 1202 Rdn. 13;

Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. KV Nr. 1211 Rdn. 1 f.; OLG Olden-

burg NJW-RR 1999, 942).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch