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BGH Beschluss vom 27.02.2002 – XII ZR 189/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1999 wird nicht ange-

nommen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 9.203 € (= 18.000 DM).

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der

Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Räu-

mung verurteilt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten

zutrifft, mit dem ursprünglichen Vermieter mündlich eine Änderung der Fällig-

keitsregelung des § 3 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbart zu haben.

1. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, hat bereits

die am 7. April 1998 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis beendet,

weil die Beklagte bei Zugang dieser Kündigung mit zwei aufeinanderfolgenden

Mietzinsraten in Verzug war.

2. Ist eine solche Vereinbarung hingegen zustande gekommen, war die

am 30. April 1998 ausgesprochene Kündigung nach § 554 a Satz 1 BGB a.F.

wirksam, weil die zur Begleichung des Mietrückstandes in Höhe zweier Monats-

raten übersandten Schecks am 20. April 1998 von der bezogenen Bank nicht

eingelöst worden waren und dieser von der Beklagten zu vertretende Umstand,

auf den sich die Kündigungserklärung vom 30. April 1998 ausdrücklich stützt,

die Fortsetzung des Mietverhältnisses vor dem Hintergrund unstreitig wieder-

holter unpünktlicher Zahlung unzumutbar machte. Soweit die Revision geltend

macht, es hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft, ist diese spätestens in

der vorausgegangenen Kündigung vom 7. April 1998 zu sehen, die keinen

Zweifel daran ließ, daß die Kläger nicht mehr bereit waren, weitere Verzöge-

rungen der Mietzinszahlungen hinzunehmen.

Die Klage ist mit Schriftsatz der Kläger vom 30. April 1998 ausdrücklich

auch auf diese Kündigung gestützt worden, diente also - entgegen der Ansicht

der Revision - nicht nur der Durchsetzung der außergerichtlich erklärten Kün-

digung vom 7. April 1998 und ließ damit erkennen, daß die Kläger das Mietver-

hältnis in jedem Falle beenden wollten. Die Kündigung wäre daher im übrigen,

sofern sie nicht schon nach § 554 a Satz 1 BGB a.F. gerechtfertigt gewesen

wäre, als ordentliche Kündigung auszulegen, die das Mietverhältnis zum Ablauf

der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. beendet hätte.

Denn infolge der mündlichen Abänderung der ursprünglichen Fälligkeitsbe-

stimmung war die erforderliche Schriftform des langjährigen Mietvertrages nicht

mehr gewahrt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Vereinbarung über einen

unbedeutenden Nebenpunkt, die der Schriftform nicht bedarf. Die Entrichtung

des Mietzinses stellt die wichtigste Hauptleistungspflicht des Mieters dar, und

Vereinbarungen über deren Höhe und Fälligkeit sind insbesondere im Hinblick

auf die Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 BGB a.F. von herausragender Be-

deutung für den Bestand des Mietverhältnisses. Wie der vorliegende Fall zeigt,

ist der Erwerber eines vermieteten Grundstücks darauf angewiesen, diese Mo-

dalitäten aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen zu können, um sich Ge-

wißheit darüber verschaffen zu können, wann die Voraussetzungen einer frist-

losen Kündigung wegen Zahlungsverzuges eintreten.

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt