BGH Beschluss vom 27.02.2002 – XII ZR 189/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1999 wird nicht ange-
nommen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 9.203 € (= 18.000 DM).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Räu-
mung verurteilt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten
zutrifft, mit dem ursprünglichen Vermieter mündlich eine Änderung der Fällig-
keitsregelung des § 3 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbart zu haben.
1. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, hat bereits
die am 7. April 1998 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis beendet,
weil die Beklagte bei Zugang dieser Kündigung mit zwei aufeinanderfolgenden
Mietzinsraten in Verzug war.
2. Ist eine solche Vereinbarung hingegen zustande gekommen, war die
am 30. April 1998 ausgesprochene Kündigung nach § 554 a Satz 1 BGB a.F.
wirksam, weil die zur Begleichung des Mietrückstandes in Höhe zweier Monats-
raten übersandten Schecks am 20. April 1998 von der bezogenen Bank nicht
eingelöst worden waren und dieser von der Beklagten zu vertretende Umstand,
auf den sich die Kündigungserklärung vom 30. April 1998 ausdrücklich stützt,
die Fortsetzung des Mietverhältnisses vor dem Hintergrund unstreitig wieder-
holter unpünktlicher Zahlung unzumutbar machte. Soweit die Revision geltend
macht, es hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft, ist diese spätestens in
der vorausgegangenen Kündigung vom 7. April 1998 zu sehen, die keinen
Zweifel daran ließ, daß die Kläger nicht mehr bereit waren, weitere Verzöge-
rungen der Mietzinszahlungen hinzunehmen.
Die Klage ist mit Schriftsatz der Kläger vom 30. April 1998 ausdrücklich
auch auf diese Kündigung gestützt worden, diente also - entgegen der Ansicht
der Revision - nicht nur der Durchsetzung der außergerichtlich erklärten Kün-
digung vom 7. April 1998 und ließ damit erkennen, daß die Kläger das Mietver-
hältnis in jedem Falle beenden wollten. Die Kündigung wäre daher im übrigen,
sofern sie nicht schon nach § 554 a Satz 1 BGB a.F. gerechtfertigt gewesen
wäre, als ordentliche Kündigung auszulegen, die das Mietverhältnis zum Ablauf
der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. beendet hätte.
Denn infolge der mündlichen Abänderung der ursprünglichen Fälligkeitsbe-
stimmung war die erforderliche Schriftform des langjährigen Mietvertrages nicht
mehr gewahrt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Vereinbarung über einen
unbedeutenden Nebenpunkt, die der Schriftform nicht bedarf. Die Entrichtung
des Mietzinses stellt die wichtigste Hauptleistungspflicht des Mieters dar, und
Vereinbarungen über deren Höhe und Fälligkeit sind insbesondere im Hinblick
auf die Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 BGB a.F. von herausragender Be-
deutung für den Bestand des Mietverhältnisses. Wie der vorliegende Fall zeigt,
ist der Erwerber eines vermieteten Grundstücks darauf angewiesen, diese Mo-
dalitäten aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen zu können, um sich Ge-
wißheit darüber verschaffen zu können, wann die Voraussetzungen einer frist-
losen Kündigung wegen Zahlungsverzuges eintreten.
Gerber
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt