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BGH Beschluss vom 28.02.2002 – I ZB 10/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
betreffend die Markenanmeldung B 85 758/5 Wz
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
BONUS II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache (hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unter- schiedliche - wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - Bedeutungsvari- anten aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch Vorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine Verwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - I ZB 10/99 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 25. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. De-
zember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 22. Oktober 1988 eingegangenen Anmeldung begehrt die
Anmelderin die Eintragung der Bezeichnung "BONUS" in das Markenregister
für die Waren "Chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen
Grundstoffen für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Schäd-
lingsbekämpfung, zur Bodenbehandlung und Vorratshaltung (sämtliche soweit
in Klassen 1 und 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Mittel zur Behandlung von
Saatgut einschließlich Saatbeizmittel und Saatgutvergällungsmittel; Düngemit-
tel, chemische Erzeugnisse zur Behandlung von Mangelkrankheiten bei Pflan-
zen, Wachstumsregulatoren; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen
Tieren sowie chemische Erzeugnisse zum Schutz von pflanzlichen Erzeugnis-
sen (Vorratsschutz), nämlich Mittel zur Bekämpfung von pflanzlichen, pilzli-
chen, tierischen und mikrobiellen Schädlingen; Insektenrepellents; veterinär-
medizinische Erzeugnisse".
Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die
Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Be-
stehens eines Freihaltungsbedürfnisses an der Bezeichnung für die angemel-
deten Waren zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der An-
melderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737). Das Bundespatent-
gericht hat die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG
für gegeben erachtet.
Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Bundesge-
richtshof hat diese Eintragungshindernisse für nicht gegeben erachtet und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der
Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens an das Bundespatentgericht
zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465 =
WRP 1998, 492 - BONUS I).
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen
(BPatG GRUR 1999, 740).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren
Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Bezeichnung für nicht
unterscheidungskräftig und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen ge-
halten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dazu hat es ausgeführt:
Auf die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marke
seien grundsätzlich die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden. Eine
Änderung der Rechtslage gegenüber dem Warenzeichengesetz in bezug auf
die Beurteilung der Unterscheidungskraft ergebe sich daraus jedoch nicht.
Zwar heiße es im Markengesetz nunmehr, daß Marken von der Eintragung
ausgeschlossen seien, denen für die Waren und die Dienstleistungen "jegliche
Unterscheidungskraft" fehle. Das habe jedoch keine substantielle Rechtsände-
rung herbeigeführt.
Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eines Zeichens sei es
nicht erforderlich, daß es sich dabei um eine warenbeschreibende Angabe
handele. Ein ganz überwiegender und damit markenrechtlich nicht zu ver-
nachlässigender Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Bezeichnung
"BONUS" auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen be-
trieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen bekannten allgemeinen
Ausdruck und einen Sachhinweis sehen.
Zunächst sei das Wort "BONUS" eine in der deutschen Geschäfts- und
Handelssprache gebräuchliche beschreibende und allgemeinverständliche An-
gabe, die häufig und in ganz verschiedenen Zusammenhängen im Sinne von
Zugabe, Gewinnanteil, Überschuß, Sondervergütung, Prämie, staatliche Bei-
hilfe und Gutschrift verwendet werde. Darüber hinaus werde das Wort
"BONUS" im normalen Sprachgebrauch häufig im Sinne von Vorteil verwendet.
Dieser Sinngehalt von "BONUS" sowohl als Fachterminus der Handels-
und Wirtschaftssprache als auch in der wohl daraus entstandenen weiteren
allgemeinen Bedeutung stehe der Eignung dieses Wortes zur betrieblichen
Herkunftsunterscheidung entgegen. Der mit den Waren der Anmeldung ange-
sprochene Interessentenkreis werde das angemeldete Zeichen "BONUS" ganz
überwiegend als reine Anpreisung dahingehend verstehen, daß mit dem Er-
werb der Waren irgendein Vorteil verbunden sei. Dies möge teilweise im Sinne
einer Gutschrift, teilweise ganz allgemein im Sinne einer werbeüblichen An-
preisung verstanden werden. Das gelte nahezu für alle Waren- und Dienstlei-
stungsbereiche. Auch für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren des
Pflanzen- und Vorratsschutzes seien keine Gründe für eine andere Beurteilung
ersichtlich.
Dabei könne "BONUS" zudem in wesentlich stärkerem Maße als andere
allgemein nicht unterscheidungskräftige Wörter durchaus als Angabe eines
Merkmals von Waren aufgefaßt werden. Denn im geschäftlichen Verkehr kön-
ne ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswürdigkeit einer Ware,
als für die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium neben Gesichtspunkte
wie Qualität, Design, Haltbarkeit oder ähnliches treten. Auch wenn die ange-
meldete Bezeichnung in engen Grenzen unterschiedliche Deutungen zulasse,
führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits gingen alle denkbaren
Bedeutungen in die Richtung, daß mit dem Erwerb der Waren irgendein Vorteil
verbunden sei, andererseits würden die einzelnen Verkehrsbeteiligten je nach
persönlichem Hintergrund und sachlichem Zusammenhang den Begriff in der
einen engeren oder in der anderen allgemeineren Bedeutung verstehen, ohne
daß aufgrund dieser begrifflichen Unschärfe bei einem erheblichen Anteil der
Verkehrsbeteiligten der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis auf-
kommen könne.
III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des
Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geri n-
ge Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st.
Rspr.; BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP
2002, 91, 93 - AC, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001,
1276 - Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn
einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschrei-
bender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um
ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-
bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232
= WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001,
735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; GRUR 2002, 261, 262 - AC, jeweils
m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry). Diese (konkrete) Un-
terscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu
ziehenden Waren nicht abgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat
bei seiner Beurteilung zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt.
Einen im vorerwähnten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt des Marken-
wortes für die in Frage stehenden Waren hat das Bundespatentgericht auch im
jetzt angefochtenen Beschluß nicht festgestellt. Eine derartige Feststellung
liegt insbesondere nicht in der Annahme des Bundespatentgerichts, daß im
geschäftlichen Verkehr ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswür-
digkeit einer Ware, als für die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium ne-
ben Gesichtspunkte wie Qualität, Design, Haltbarkeit oder ähnliches treten
könne. Auch dieser Erwägung kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht entnommen werden, daß es sich bei einem Bonus um ein Warenmerkmal
handelt und nicht, wie der Senat bereits in seiner ersten Rechtsbeschwerde-
entscheidung ausgeführt hat, um eine Angabe zu Vertriebsmodalitäten, näm-
lich um eine von der Ware selbst verschiedene Zusatzleistung. Irgendwie ge-
artete Eigenschaften oder der Wert der Ware selbst (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG) sind damit, entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts, nicht
angesprochen.
Bei dem Markenwort handelt es sich aber - entgegen der Auffassung
des Bundespatentgerichts - auch sonst nicht um ein im Sinne der zuvor zitier-
ten Rechtsprechung gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist das
Wort "BONUS" in der deutschen Geschäfts- und Handelssprache eine ge-
bräuchliche Angabe, die häufig und in ganz verschiedenen Zusammenhängen
im Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, Überschuß, Sondervergütung, Prämie,
staatliche Beihilfe und Gutschrift verwendet wird. Darüber hinaus wird das Wort
im normalen Sprachgebrauch häufig im Sinne von Vorteil verwendet. Schon
aus diesen komplexen Begriffsinhalten ergibt sich, daß das Wort Bonus - wie
auch das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - unterschiedliche Deutungen
zuläßt. Zwar handelt es sich bei dem Wort nicht um ein Homonym, also ein
Wort mit zwei (oder mehr) ganz unterschiedlichen Bedeutungen (z.B.: Birne,
Ball, Bank). Vielmehr gehen alle denkbaren Bedeutungsinhalte nach den nicht
zu beanstandenden Feststellungen des Bundespatentgerichts in die Richtung,
daß mit "Bonus" ein irgendwie gearteter Vorteil bezeichnet wird. Dieser Be-
deutungsumfang ist jedoch weit und erfaßt nicht nur komplexe wirtschaftliche
Vorgänge unterschiedlicher Art, sondern auch Vorgänge im nicht wirtschaftli-
chen Bereich sowie auch eine Verwendung des Wortes in einem übertragenen
Sinn. Schon diese unterschiedlichen Verständnismöglichkeiten schließen es
aus, daß der Verkehr in beachtlichem Maß das Wort allein in einer dieser mö g-
lichen Bedeutungsvarianten versteht. Vielmehr ist nach der allgemeinen Le-
benserfahrung davon auszugehen, daß die mit den in Frage stehenden Waren
angesprochenen Verkehrskreise - ohne in analysierender Betrachtung die Be-
deutung zu ermitteln, in der das Wort Bonus möglicherweise verwendet wird -
die angemeldete Marke als Herkunftsunterscheidung für die in Anspruch ge-
nommenen Waren verstehen.
2. Das Bundespatentgericht ist - wie schon im ersten Rechtsbeschwer-
deverfahren ausgeführt - zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Prüfung
der vorliegenden Anmeldung ungeachtet deren früheren Zeitrangs die Vor-
schriften des Markengesetzes Anwendung finden (§ 152 MarkenG). Da eine
Eintragung mit dem Zeitrang des Anmeldetages indessen, wie sich aus § 156
Abs. 1 MarkenG ergibt, nur in Betracht kommen kann, wenn der Eintragung
nicht nach den bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Vorschrif-
ten von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegengestanden haben,
hat sich die Prüfung auch auf den früheren Rechtszustand zu erstrecken.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert