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BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 156/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1999 wird nicht an-

genommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Streitwert

für

die

Revisionsinstanz:

968.066,28 DM

= 494.964,43 € [BU S. 33].

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Aufgrund der im Spätsommer 1992 erkennbaren Tatsachen hatte der

Beklagte zu 1) die Klägerin nicht vor den geplanten Geschäften mit der GmbH

zu warnen. Soweit er zu Unrecht erklärt haben mag, die N. GmbH stehe wirt-

schaftlich gut da, besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden

Falles keine Vermutung dafür, daß die Klägerin die Verträge im September

1992 nicht abgeschlossen hätte oder die Bürgschaft vom 15. Februar 1995

nicht eingegangen wäre, wenn der Beklagte ihr gegenüber geschwiegen hätte.

Der Einfluß W. N. auf die Vertragsabschlüsse bliebe davon unberührt.

Damit entfällt zugleich eine Haftung des Beklagten zu 2. Der Beklagte

zu 3 hätte die Klägerin äußerstenfalls darauf hinweisen können, daß der nota-

riell abgeschlossene Kaufvertrag vom 29. September 1992 einseitig war. Da für

seinen Abschluß aber auch die damaligen persönlichen Beziehungen der Klä-

gerin zu W. N. mitbestimmend waren, hatte dieser Beklagte keinen Grund, vor

der N. GmbH zu warnen, deren Verhältnisse ihm - soweit dargetan - nicht nä-

her bekannt waren. Daß die Klägerin im Falle einer solchen Belehrung die

Bürgschaft am 15. Februar 1995 nicht übernommen hätte, ist nicht zu erken-

nen.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser