BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 225/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juni 1999 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 51.129,19 € (100.000 DM).
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO
a.F.).
Die wirksame (vgl. § 151 Satz 1 BGB) Bürgschaft sicherte nach den re-
visionsrechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts den der
Hauptschuldnerin auf dem Konto-Nr. 3300231200 ausgereichten Barkredit über
1,5 Mio. DM. Demgegenüber hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen,
daß allein Kaufpreiszahlungen an die Firma A. Geschäftsgrundlage für die
Bürgschaft geworden wären (§ 242 BGB). Vorstellungen des Hauptschuldners
über die Verwendung der verbürgten Darlehensmittel binden den Gläubiger nur
unter besonderen, engen Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht darge-
tan ist.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser