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BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 225/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juni 1999 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 51.129,19 € (100.000 DM).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO

a.F.).

Die wirksame (vgl. § 151 Satz 1 BGB) Bürgschaft sicherte nach den re-

visionsrechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts den der

Hauptschuldnerin auf dem Konto-Nr. 3300231200 ausgereichten Barkredit über

1,5 Mio. DM. Demgegenüber hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen,

daß allein Kaufpreiszahlungen an die Firma A. Geschäftsgrundlage für die

Bürgschaft geworden wären (§ 242 BGB). Vorstellungen des Hauptschuldners

über die Verwendung der verbürgten Darlehensmittel binden den Gläubiger nur

unter besonderen, engen Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht darge-

tan ist.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser