Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 288/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 30. Juni 2000

wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 818.067 € festge-

setzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Mit

Beendigung des Steuerberatermandats entfiel die Pflicht des Beklagten, den

Kläger auf den möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hinzuwei-

sen, nicht, weil der Beklagte bereits vorher - spätestens mit Zugang der Ein-

spruchsbescheide - Anlaß zu diesem Hinweis hatte. Der Schaden trat durch die

Primärverjährung ein. Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung

und Schaden ist nicht unterbrochen worden. Insbesondere wurde der Kläger

vor Eintritt der Primärverjährung selbst nach dem Vortrag des Beklagten nicht

von dritter Seite über die Verjährung einer möglichen Haftung des Beklagten

belehrt.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser