Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 327/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Dr. Fischer und Kayser

am 28. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2000 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 391.715,89 €

(766.129,68 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Zwar macht die Revision zu Recht geltend, die Beklagte habe ihre ver-

traglichen Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt. Der Kläger hat jedoch

in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich bei

sachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungen

dies für ihn im Vergleich zum jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (soge-

nannter Gesamtvermögensvergleich; vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1997

- V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311; v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96,

WM 1998, 142, 143; Zugehör, WM-Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 19). Die von

der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser