BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 327/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Dr. Fischer und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2000 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 391.715,89 €
(766.129,68 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Zwar macht die Revision zu Recht geltend, die Beklagte habe ihre ver-
traglichen Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt. Der Kläger hat jedoch
in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich bei
sachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungen
dies für ihn im Vergleich zum jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (soge-
nannter Gesamtvermögensvergleich; vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1997
- V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311; v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96,
WM 1998, 142, 143; Zugehör, WM-Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 19). Die von
der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser