Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 462/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2000

wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.679,02 € fest-

gesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554 b ZPO a.F.).

Ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann da-

hinstehen. Jedenfalls fehlt es am Ursachenzusammenhang zwischen Amts-

pflichtverletzung und Schaden. Wenn der Beklagte bei der Vertragsgestaltung

Klauseln gewählt hätte, denen zufolge die Auszahlung vom Notaranderkonto

entsprechend dem objektiv festgestellten Baufortschritt vorzunehmen war, wäre

die Fälligkeit der den Klägern obliegenden Zahlungen nicht später eingetreten.

Denn die Kläger haben nicht behauptet, daß der objektive Baufortschritt die

Auszahlungen nicht gerechtfertigt hätte. Hätte der Beklagte bei der Gestaltung

des Ratenzahlungsplanes auf die Vorschrift des § 11 Nr. 2a AGBG weiterge-

hend Rücksicht genommen, hätten die Kläger die fraglichen Raten zum selben

Zeitpunkt bezahlen müssen. Denn die Werkleistung des Bauträgers war, wie

die Kläger selbst nicht in Frage gestellt haben, mängelfrei.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser