Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.02.2002 – VII ZA 8/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
für die Revision wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb aussichtslos, weil er selbst
nicht unterschrieben ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig die von ihr unter-
schriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgelegt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter
befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt. Der Antrag ist deshalb
rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist
gegenstandslos.
Das Berufungsurteil läßt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Beklagten erkennen. Das dem Antrag beigelegte Schreiben des Dipl.-Ing. Mar-
tin B. kann in der Revision nicht berücksichtigt werden.
Ullmann Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner