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BGH Beschluss vom 28.02.2002 – VII ZA 8/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZA 8/01

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

für die Revision wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-

verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb aussichtslos, weil er selbst

nicht unterschrieben ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig die von ihr unter-

schriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

vorgelegt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter

befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt. Der Antrag ist deshalb

rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist

gegenstandslos.

Das Berufungsurteil läßt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Beklagten erkennen. Das dem Antrag beigelegte Schreiben des Dipl.-Ing. Mar-

tin B. kann in der Revision nicht berücksichtigt werden.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner