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BGH Urteil vom 28.02.2002 – VII ZB 29/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den berichtigten

Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 4. September 2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 45.169,30 € festgesetzt.

Gründe

Die nach bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Recht (§ 26 Nr. 10

EGZPO) zu behandelnde sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der

Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwer-

deführerin beruft sich auf die Rechtsfolge der Unterbrechung im Hinblick auf

die angefochtene Entscheidung. Das ist ihr nicht verwehrt (BGH, Urteil vom

21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).

2. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht im

angegriffenen Beschluß vom 4. September 2001, in welchem es die Berufung

wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen hat, nicht berücksichtigt

habe, daß an diesem Tag um 8 Uhr das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen

eröffnet worden und deswegen gemäß § 240 ZPO das Verfahren unterbrochen

worden sei.

In entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO ist es zulässig, ein

Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig

war, auch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen (BGH,

Urteil vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532).

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines

Monats nach ihrer Einlegung begründet worden ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde nicht ge-

stellt. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß durch die

Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Beklagten keine

Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 2 ZPO eingetreten war; denn

ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insol-

venzverwalters dann nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn dem

Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungs-

vorbehalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22

Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (BGH, Ur-

teil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 = MDR 1999, 1205

m.w.N.).

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner