BGH Urteil vom 28.02.2002 – VII ZR 376/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 28. Februar 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem
Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem
die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
24. August 2000 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 21. September 1999 geändert:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben
die Klägerinnen zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Zusatzvergütung für Kon-
soltraggerüste in Höhe von 250.945,75 DM als sogenannten Nachtrag. Die
Parteien streiten darüber, ob die Traggerüste vom ursprünglichen Auftrag er-
faßt oder als erforderliche zusätzliche Leistung zu vergüten sind.
II.
Die Klägerinnen, eine ARGE, erhielten im Januar 1994 von der Beklag-
ten den Zuschlag für die Sanierung der Bundesautobahn 18 zwischen dem
AS Einöd und dem AS Limbach. Die VOB/B war vereinbart.
Gegenstand des Bauvertrages war u.a. die Herstellung neuer Brücken-
kappen, der seitlichen Abschlüsse des Randes der Autobahnbrücken. Die Her-
stellung des überhängenden Teils der Kappen erfordert eine waagrechte
Schalhaut an der Unterseite. Der überhängende Teil der Kappe muß bis zur
Aushärtung abgestützt werden.
Über die dafür erforderlichen Konsoltraggerüste erstellte die Klägerin im
März 1995 ein Nachtragsangebot über 250.045,75 DM. In der Leistungsbe-
schreibung der Beklagten ist für die Kappen kein Konsoltragegerüst und keine
andere Art der Abstützung ausgeschrieben, im Unterschied zu den unter den
Nr. 335, 357 und 368 im Leistungsverzeichnis genannten Bauwerken.
Die Klägerinnen meldeten die Mehrkosten gegenüber dem Bauleiter der
Beklagten vor Beginn der Arbeiten mündlich an. Der Bauleiter wies das Ver-
langen nach Mehrkosten zurück.
III.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgege-
ben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision er-
strebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Kla-
ge.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Be-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts wie folgt begründet:
a) Die Konsoltraggerüste seien zusätzliche Leistungen im Sinne des § 1
Nr. 4, § 2 Nr. 6 VOB/B. Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung sei auf-
grund des Empfängerkreises die spezifisch technische Bedeutung der Fachbe-
griffe maßgeblich.
Nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen seien
die Traggerüste zur Herstellung neuer Brückenkappen nicht durch die Verwen-
dung des Begriffes Schalung mitausgeschrieben worden. Nach dem Inhalt der
drei DIN, die hier in Betracht kämen, hätten diese Gerüste in den entsprechen-
den Positionen des Leistungsverzeichnisses mitausgeschrieben werden müs-
sen. Lediglich das Stellen der Schutz- und Arbeitsgerüste sei eine Nebenlei-
stung, die nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften nicht gesondert vergü-
tungspflichtig sei.
Die Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Traggerüste, die erhe b-
liche Kosten verursachen würden, zusätzlich hätten ausgeschrieben werden
müssen. Sie habe nämlich bei anderen Gewerken des gleichen Bauvorhabens
derartige Gerüste ausgeschrieben.
Der Umstand, daß sich der geschuldete Leistungserfolg durch die zu-
sätzliche Leistung nicht geändert habe, sei unerheblich. Der im Leistungsver-
zeichnis beschriebene Umfang der Leistungselemente sei für den geschulde-
ten Werkerfolg nicht ausreichend gewesen. Die Konsoltraggerüste seien eine
Zusatzleistung, die für die geschuldete Teilleistung, die Herstellung der Kap-
pen, notwendig gewesen sei.
b) Die Auftragnehmerin sei aufgrund des Kontrahierungszwanges des
§1 Nr. 4 VOB/B verpflichtet gewesen, das Konsoltraggerüst zur Verfügung zu
stellen, die Vergütungspflicht der Auftraggeberin ergebe sich aus § 2 Nr. 6
VOB/B.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand:
Die zur Abstützung der Brückenkappen erforderlichen Konsoltraggerüste
sind keine zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Nr. 6
VOB/B, weil das Stellen der Konsoltraggerüste von der Klägerin vertraglich
geschuldet war.
a) Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten
und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschrei-
bung an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 =
ZfBR 1994, 222) und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Vorschriften zwi-
schen Nebenleistungen und besonderen Leistungen.
b) Zur Klärung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschrei-
auszulegen. Beruht der Vertragsabschluß auf einem Vergabeverfahren der
VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen,
wie ihn der Empfängerkreis verstehen muß. Grundlage der Auslegung ist der
objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom
23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222; Urteil vom
11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236
= ZfBR 1994, 115; Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595
= ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände
des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu
berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. November 1993
- VII ZR 47/93,
BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115).
c) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausschreibungstext dahingehend
auszulegen, daß die als zusätzliche Leistungen berechneten Gerüste von der
Leistungsbeschreibung erfaßt und von den Klägerinnen folglich vertraglich ge-
schuldet waren. Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Umstand, die
Besonderheiten des Bauwerkes, bei der Auslegung der Ausschreibung nicht
berücksichtigt. Die vom Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sach-
verständigen getroffene Feststellung, daß die Gerüste durch die Verwendung
des Begriffes "Schalung" allein nicht ausgeschrieben worden seien, rechtfertigt
das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht.
Aus der maßgeblichen Sicht der potentiellen Bieter umfaßte die in der
Ausschreibung bezeichnete Bauleistung auch die für die Herstellung notwendi-
ge Abstützung durch Gerüste als eine der technischen Möglichkeiten, die
Schalung abzustützen.
Die Ausschreibung hatte nicht nur die Schalung von hergestellten Brük-
kenkappen zum Gegenstand. Sie bezog sich auf die Herstellung der Kappen
durch bewehrten Beton einschließlich Schalung für Autobahnbrücken, die hoch
über dem Talgrund liegen, so daß die Herstellung der Brückenkappen ohne
eine Abstützung von deren Unterseite nicht möglich war.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Bauner