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BGH Urteil vom 28.02.2002 – VII ZR 455/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Februar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 202, 205

Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schieds-

stelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00 - OLG Schleswig LG Lübeck

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 8. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Scha-

densersatz wegen Behinderung der Bauausführung nach § 6 Nr. 6 VOB/B.

Die Beklagte hatte die Firma F. am 24. März 1994 mit Bauarbeiten an ih-

rer Gesamtschule beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nach

Ziff. 32.2 der ZVB wirkt eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers

dem Auftraggeber gegenüber unter anderem erst dann, wenn sie diesem vom

alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger schriftlich ange-

zeigt worden ist.

Die Arbeiten wurden im Jahre 1995 fertiggestellt und abgenommen. Die

Schlußrechnung der Firma F. vom 23. Januar 1996 belief sich auf einen Betrag

von rund 7,7 Mio. DM brutto. Zusätzlich lastete die Firma F. der Beklagten

"Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung" und "Zusatzkosten aus Störfaktoren" in

Höhe von insgesamt 865.170,77 DM brutto an. Ein Verfahren vor der VOB-

Schiedsstelle des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein verlief

insoweit ergebnislos. Im März 1998 trat die Firma F. diese Forderung an die

Klägerin ab.

Die Klägerin hat einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am

7. April 1998 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch ist die Anspruchsbe-

gründung am 11. Dezember 1998 bei Gericht eingegangen und der Beklagten

zusammen mit der Abtretungsvereinbarung und einer Mitteilung über die Ab-

tretung am 18. Januar 1999 zugestellt worden.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-

klärt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revi-

sion.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR

2001, 819 veröffentlicht ist, hält die Klageforderung für verjährt. Das hält recht-

licher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Forderung der Kläge-

rin gelte die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese

habe mit Ablauf des Jahres 1996 gemäß § 201 Satz 1 BGB begonnen.

Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Verjährungsfrist endete somit

bei regelrechtem Verlauf am 31. Dezember 1998.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, eine Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahn-

bescheids bzw. der Anspruchsbegründung setze voraus, daß die Klägerin im

Zeitpunkt der Zustellung berechtigt gewesen sei, die Forderung geltend zu ma-

chen (vgl. Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3, 4 und vom

23. März 1999 - VI ZR 101/98, BGHR BGB § 209 Abs. 1, Berechtigter 1

= NJW 1999, 2110, 2111).

3. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin sei erst am 18. Januar

1999 nach Ablauf der Verjährungsfrist Berechtigte hinsichtlich der Klageforde-

rung geworden. Erst an diesem Tag sei der Beklagten entsprechend Ziff. 32.2

ZVB die Mitteilung über die Abtretung zugegangen. Das in dieser Vertragsbe-

stimmung enthaltene eingeschränkte Abtretungsverbot sei wirksam vereinbart

worden. Die Abtretung sei auch nicht gemäß § 354 a HGB von Anfang an wirk-

sam gewesen. Denn diese Norm erfasse den vorliegenden Fall weder tatbe-

standlich noch zeitlich.

4. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob § 354 a HGB an-

wendbar ist, denn die Verjährung war aufgrund eines zwischen der Firma F.

und der Beklagten getroffenen Stillhalteabkommens (pactum de non petendo)

gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt. Hierauf weist die Revision zu Recht hin.

Den entsprechenden unstreitigen Vortrag der Parteien hat das Berufungsge-

richt nicht berücksichtigt.

a) Ein die Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB hemmendes Stillhalteab-

kommen, das auch stillschweigend getroffen werden kann, ist dann anzuneh-

men, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung

berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern und der Gläu-

biger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit

weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000,

2661, 2662). Ein Ziel des Stillhalteabkommens ist es, eine gerichtliche Ausein-

andersetzung über eine strittige Forderung einstweilen zu verhindern

(MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 202 Rdn. 6).

b) Die Vereinbarung der Firma F. und der Beklagten über die Anrufung

der Schiedsstelle beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ist ein

Stillhalteabkommen.

Am 11. November 1996 fand eine Besprechung statt, die dazu dienen

sollte, hinsichtlich der strittigen Positionen der Schlußrechnung "einen Konsens

zu finden, um langjährige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzun-

gen zu vermeiden". Es wurde beschlossen, die Möglichkeit einer Vorlage zur

VOB-Schiedsstelle des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein ab-

zuklären. Auch wenn sich keine Partei dem Bescheid unterwerfen müsse, sei

zumindest "dann die Berechtigung der Ansprüche beziehungsweise Stand-

punkte geklärt". Dementsprechend wandte sich die Firma F. mit Schreiben vom

19. Dezember 1996 an die genannte Stelle "als Nachprüfstelle im Sinne des

VOB/B § 18 Nr. 2". Am 18. April 1997 fand ein Erörterungstermin mit allen Be-

teiligten statt. Mit Schreiben vom 7. Mai 1997 unterbreitete der Vorsitzende

einen Schlichtungsvorschlag. Dieser wurde zum Teil akzeptiert. Hinsichtlich

der der Klageforderung zugrundeliegenden Positionen erhob die Firma F. Ein-

spruch. Nach Erörterung mit der Beklagten und mit deren Einverständnis

wandte sie sich insoweit nochmals an die Schiedsstelle und bat um einen er-

neuten Erörterungstermin. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom

5. September 1997, eingegangen bei der Firma F. am 10. September 1997,

abgelehnt.

Diese Absprachen der Firma F. und der Beklagten über die Anrufung der

Schiedsstelle enthalten bei interessengerechter Auslegung Stillhalteabkommen

für die Zeit vom 11. November 1996 bis zum 10. September 1997. Die strittigen

Positionen sollten, um möglichst Zeit und Geld zu sparen, für beide Seiten ver-

bindlich bis zum Abschluß des Schlichtungsverfahrens einer gerichtlichen Aus-

einandersetzung entzogen werden. Die Verjährung war für diesen Zeitraum

gehemmt (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB). Im Zeitpunkt der Zustellung der Abtre-

tungsanzeige war damit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Dies

kommt der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma F. zugute (BGH, Urteil

vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762).

II.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-

ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird

nunmehr den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach zu prüfen haben.

Ullmann Thode Kuf-

fer

Kniffka Bauner