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BGH Beschluss vom 04.03.2002 – 2 ARs 55/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 203 Js 14758.0/98 - 263 Ls Amtsgericht Kassel Az.: 11 AR 16/01 Amtsgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. März 2002 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht
Münster.
Gründe:
Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2
StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.
Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als
zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer