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BGH Beschluss vom 04.03.2002 – 2 ARs 55/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 55/02 2 AR 21/02

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: 203 Js 14758.0/98 - 263 Ls Amtsgericht Kassel Az.: 11 AR 16/01 Amtsgericht Münster

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. März 2002 beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht

Münster.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2

StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.

Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als

zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus

(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).

Jähnke Detter Bode

Otten Fischer