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BGH Beschluss vom 04.03.2002 – 5 StR 614/01

5. Strafsenat

5 StR 614/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. März 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002

beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-

ren, soweit die Angeklagten B , K und A

in den Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe verurteilt sind,

nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Revisionen dieser Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2001 werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, je-

doch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der

Angeklagte B des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei

Fällen, der Angeklagte K des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in zwei Fällen sowie der Angeklagte A des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in

23 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen

verurteilt sind.

2. Die Revisionen der Angeklagten Ab , Kh

und E J werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

G r ü n d e

Zu den Revisionen der Angeklagten B , K und A be-

darf nur folgendes der Erörterung:

Der Tatrichter hat im Urteil die der Verurteilung zugrunde liegenden

Einzelfälle unter fortlaufender Nummerierung dargestellt, es dabei jedoch in

den Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe unterlassen, jeweils Einzelstrafen zu

verhängen. Die Einstellung führt insoweit zur Änderung der Schuldsprüche.

Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafen schließt der Senat aus.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß

§ 467 Abs. 4, § 473 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentschei-

dung zu Lasten der Staatskasse abgesehen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal