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BGH Beschluss vom 04.03.2002 – II ZR 197/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über

60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Kläger haben die in der Hauptversammlung der Beklagten vom

4. Juni 1998 gefaßten Beschlüsse zu sechs Tagesordnungspunkten (Entla-

stung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 so-

wie Feststellung des Bilanzverlustes für diese beiden Geschäftsjahre) ange-

fochten und die Feststellung begehrt, daß ein weiterer (siebter) Beschluß über

die Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt worden sei. Das Landgericht hat der

Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen. Im Einverständnis der Parteien hat das Landgericht den Ge-

genstandswert gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf insgesamt 35.000,00 DM (je Ein-

zelantrag 5.000,00 DM) festgesetzt; in gleicher Höhe hat das Berufungsgericht

den Streitwert für die zweite Instanz und den Wert der Beschwer für die Be-

klagte bemessen. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt die Her-

aufsetzung der Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer in Anleh-

nung an seine Streitwertfestsetzung gemäß §§ 247 Abs. 1 AktG, 3 ZPO kein

bewertungsrelevanter Ermessensfehler unterlaufen. Nachdem bereits das

Landgericht unter Hinweis auf § 247 Abs. 1 AktG im Einverständnis der Partei-

en den Gesamtstreitwert auf 35.000,00 DM (5.000,00 DM für jeden Antrag)

festgesetzt hatte, bestand für das Oberlandesgericht zu einer abweichenden

Bemessung - auch bezüglich der Beschwer der Beklagten - keine Veranlas-

sung. Daß die einzelnen Beschlußgegenstände für die Beklagte entgegen i h-

ren eigenen vorinstanzlichen Wertvorstellungen eine weitergehende Bedeu-

tung haben könnten, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht ihr jetziges

Vorbringen, die Beschwer habe für jeden Einzelantrag ohne weiteres auch auf

10.000,00 DM (entsprechend 1/10 des Grundkapitals) festgesetzt werden kön-

nen, nicht aus. Die Nichtigerklärung der betreffenden Beschlüsse beruht (le-

diglich) darauf, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-

ter Verletzung von Informationspflichten der Beklagten zustande gekommen

sind. Insoweit ist hier die Tragweite der angefochtenen Entscheidung für die

Beklagte nicht maßgeblich aus abstrakten Parametern wie Grundkapital, Bi-

lanzsumme und Verlustausgleich usw. ableitbar. Ein bedeutsamer Ansehens-

verlust der Beklagten als Folge der Aufhebung der Beschlüsse ist weder kon-

kret dargetan und noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nicht börsennotiert;

ihre Aktionärsstruktur setzt sich - wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen

haben - überwiegend aus ehemaligen LPG-Mitgliedern der Ortschaft K. zu-

sammen.

In-

soweit ist eine nennenswerte Außenwirkung des angefochtenen Urteils über

den Kreis der Anteilseigner hinaus nicht erkennbar. Soweit die Beklagte hin-

sichtlich des Feststellungsantrags eine höhere Beschwer mit den angeblich

erheblichen Kosten einer Sonderprüfung zu rechtfertigen versucht, fehlt es an

einer hinreichenden Konkretisierung. Selbst wenn derartige Kosten entspre-

chend den jetzigen Vorstellungen der Beklagten um 5.000,00 DM oder gar

10.000,00 DM höher lägen als vom Berufungsgericht angenommen, wäre damit

die Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt bei weitem

nicht erreicht.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer