BGH Beschluss vom 04.03.2002 – II ZR 240/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Gründe
I. Die Klägerin hat von dem Beklagten in erster Instanz u.a. Herausgabe
von 154 Gegenständen aus einem Warenlager
im Gesamtwert von
61.660,75 DM begehrt. Zusätzlich hat sie beantragt, dem Beklagten eine Her-
ausgabefrist von vier Wochen zu setzen und ihn für den Fall fruchtlosen Frist-
ablaufs zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Wertes der aufgeführten
Sachen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Herausgabeklage unter Aus-
nahme einiger Sachen im Wert von 3.431,10 DM stattgegeben und dem Be-
klagten die beantragte Herausgabefrist gesetzt. Das Schadensersatzbegehren
hat es als unzulässig abgewiesen. Dagegen haben der Beklagte Berufung und
die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, "den Beklagten wei-
ter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der erstinstanzlich tenorierten Her-
ausgabefrist 61.660,75 DM nebst Zinsen" zu zahlen, hilfsweise, ihn zur Aus-
kunft über den Bestand seines Warenlagers per 31. Mai 1997, zur Herausgabe
des Restbestandes sowie etwaiger nach dem 31. Mai 1997 erzielter Erlöse zu
verurteilen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgege-
ben, die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und den Wert ihrer
Beschwer auf 58.939,25 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin,
die Revision eingelegt hat, mit dem Antrag, den Wert ihrer Beschwer auf über
60.000,00 DM festzusetzen.
II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat die erstinstanzliche
Teilabweisung ihrer Herausgabeklage in zweiter Instanz nicht angegriffen,
sondern hingenommen. Ihr mit der Anschlußberufung weiterverfolgtes Scha-
densersatzbegehren knüpft an die erstinstanzlich tenorierte Frist zur Heraus-
gabe der ihr zugesprochenen Gegenstände im Gesamtwert von 58.229,65 DM
an, konnte daher seinem Sinne nach den Wert der ihr erstinstanzlich abge-
sprochenen Gegenstände nicht umfassen. Soweit die Klägerin den Betrag des
geforderten Schadensersatzes nicht entsprechend ermäßigt hat, stellte sich
dies als ein offenbares Versehen dar, das für die Beschwer - wie auch sonst in
prozessualer Hinsicht - außer Betracht zu bleiben hat. Davon ist offensichtlich
auch das Berufungsgericht - zu Recht - ausgegangen.
Eine Erhöhung der Beschwer durch die Abweisung des zweitinstanzli-
chen Hilfsantrages wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kommt
auch nicht in Betracht, weil der Hilfsantrag über das zweitinstanzlich abgewie-
sene Herausgabe- und Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht hinaus-
geht, sondern wirtschaftlich in ihnen enthalten ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO
2. Aufl. § 511 a Rdn. 17).
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer