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BGH Beschluss vom 04.03.2002 – II ZR 240/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Gründe

I. Die Klägerin hat von dem Beklagten in erster Instanz u.a. Herausgabe

von 154 Gegenständen aus einem Warenlager

im Gesamtwert von

61.660,75 DM begehrt. Zusätzlich hat sie beantragt, dem Beklagten eine Her-

ausgabefrist von vier Wochen zu setzen und ihn für den Fall fruchtlosen Frist-

ablaufs zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Wertes der aufgeführten

Sachen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Herausgabeklage unter Aus-

nahme einiger Sachen im Wert von 3.431,10 DM stattgegeben und dem Be-

klagten die beantragte Herausgabefrist gesetzt. Das Schadensersatzbegehren

hat es als unzulässig abgewiesen. Dagegen haben der Beklagte Berufung und

die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, "den Beklagten wei-

ter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der erstinstanzlich tenorierten Her-

ausgabefrist 61.660,75 DM nebst Zinsen" zu zahlen, hilfsweise, ihn zur Aus-

kunft über den Bestand seines Warenlagers per 31. Mai 1997, zur Herausgabe

des Restbestandes sowie etwaiger nach dem 31. Mai 1997 erzielter Erlöse zu

verurteilen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgege-

ben, die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und den Wert ihrer

Beschwer auf 58.939,25 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin,

die Revision eingelegt hat, mit dem Antrag, den Wert ihrer Beschwer auf über

60.000,00 DM festzusetzen.

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat die erstinstanzliche

Teilabweisung ihrer Herausgabeklage in zweiter Instanz nicht angegriffen,

sondern hingenommen. Ihr mit der Anschlußberufung weiterverfolgtes Scha-

densersatzbegehren knüpft an die erstinstanzlich tenorierte Frist zur Heraus-

gabe der ihr zugesprochenen Gegenstände im Gesamtwert von 58.229,65 DM

an, konnte daher seinem Sinne nach den Wert der ihr erstinstanzlich abge-

sprochenen Gegenstände nicht umfassen. Soweit die Klägerin den Betrag des

geforderten Schadensersatzes nicht entsprechend ermäßigt hat, stellte sich

dies als ein offenbares Versehen dar, das für die Beschwer - wie auch sonst in

prozessualer Hinsicht - außer Betracht zu bleiben hat. Davon ist offensichtlich

auch das Berufungsgericht - zu Recht - ausgegangen.

Eine Erhöhung der Beschwer durch die Abweisung des zweitinstanzli-

chen Hilfsantrages wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kommt

auch nicht in Betracht, weil der Hilfsantrag über das zweitinstanzlich abgewie-

sene Herausgabe- und Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht hinaus-

geht, sondern wirtschaftlich in ihnen enthalten ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO

2. Aufl. § 511 a Rdn. 17).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer