Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.03.2002 – II ZR 77/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 77/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:ja BGHZ: BGHR: ja

nein

GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.

Verkündet am: 4. März 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nach- vertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht al- lein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.

b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeit- punkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbe- werbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätig- keit eingerichtet hat.

BGH, Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00 - OLG Köln

LG Aachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten GmbH, die mit Tex-

tilien handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde fol-

gendes vereinbart:

"Herr A. (Kläger) verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer aus der Gesellschaft für die Dauer eines Jahres

weder bei einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden noch ein solches zu betreiben. Für die Dauer des Wettbe- werbsverbots erhält Herr A. eine Entschädigung in Höhe von 80 % der zuletzt gewährten Jahresbezüge gemäß § 2, wenn er keine an- dere Beschäftigung findet. Sollte das im Verbotszeitraum erhaltene Einkommen unter 80 % der letzten ... Einkünfte liegen, so bekommt Herr A. die Differenz von der Firma vergütet."

Unter dem 15. Dezember 1995 berief die Beklagte den Kläger als Ge-

schäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der

vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember 1996. Zu-

gleich stellte sie den Kläger unter Weiterzahlung seines vollen Gehalts von

allen Dienstpflichten frei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte sie ihm

mit, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das Wettbewerbsverbot ver-

zichte, woraufhin der Kläger unter dem 9. Januar 1997 darauf hinwies, daß er

gleichwohl die vereinbarte Karenzentschädigung beanspruche.

Mit seiner am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage verlangt der Klä-

ger von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für das

Jahr 1997 in Höhe von 80 % seines Jahreseinkommens von 184.776,90 DM

unter Anrechnung behaupteter Einkünfte von 32.400,00 DM, mithin

115.421,52 DM. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen und vorge-

tragen, die Parteien hätten das - nach Sachlage ohnehin hinfällige - Wettbe-

werbsverbot Ende Dezember 1996 einvernehmlich aufgehoben; zudem gebe

der Kläger seine anderweitigen Einkünfte zu niedrig an.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat

sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision

des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zwischen den

Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigungspflicht nicht

seinem Sinn und Zweck nach schon dadurch hinfällig geworden, daß der Klä-

ger nach Ausspruch der Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 1995 bis

zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1996 von seinen Dienst-

pflichten freigestellt und damit von den Geschäftsgeheimnissen sowie sonsti-

gen Interna der Beklagten ferngehalten war. Diese Auslegung verletzt aner-

kannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere den

Grundsatz beiderseits

interessengerechter Vertragsauslegung (vgl. dazu

Sen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, ZIP 2001, 1410 m.N.), wie die Revision

zu Recht rügt.

a) Das Berufungsgericht geht allerdings insoweit zutreffend davon aus,

daß das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigungspflicht nicht an die

Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, sondern an die Beendigung des

- in der vorliegenden Vertragsurkunde geregelten - Anstellungsvertrages an-

knüpfen, was sich schon daraus ergibt, daß bis dahin das volle Gehalt und

nicht nur 80 % hiervon zu zahlen waren. Dem Wortlaut der vertraglichen Re-

gelung ist aber auch nicht zu entnehmen, daß es für die Geltung des Wettbe-

werbsverbots, seinen Beginn und seine Dauer, darauf ankommen sollte, ob

und wie lange der Kläger nach Kündigung seines Anstellungsvertrages von

seinen Dienstpflichten freigestellt wird. Derartiges geschieht nicht selten nach

Abberufung eines Geschäftsführers und ordentlicher Kündigung seines An-

stellungsvertrages, weil damit regelmäßig ein Vertrauensverlust der Gesell-

schaft einhergeht, der es nicht ratsam erscheinen läßt, den bisherigen Ge-

schäftsführer in einer ähnlichen Position bis zur Vertragsbeendigung weiterzu-

beschäftigen. Da im vorliegenden Fall eine einjährige Kündigungsfrist verein-

bart war und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst danach einsetzen

sollte, war nach den Vereinbarungen der Parteien die Karenzentschädigung bis

zum 31. Dezember 1997 zu zahlen.

b) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesell-

schaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, daß der Geschäftsführer die in

dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden

ausnutzt (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543). Soweit

es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erfor-

derlich ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung

des Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig er-

schwert wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B.

Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachver-

tragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karen-

zentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Rege-

lung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1,

5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO). Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß

auch bei einer vereinbarten Karenzentschädigung und bei der Auslegung die-

ser Vereinbarung allein die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen wä-

ren. Vielmehr kommt hier auch der Dispositionsschutz des Geschäftsführers

zum Tragen. Wollte die Beklagte, daß die bezahlte Karenz im Fall einer Frei-

stellung des Klägers von seinen Dienstpflichten verkürzt oder hinfällig wird, so

wäre es ihre Sache gewesen, dies in dem Vertrag klarzustellen.

2. Was den Verzicht der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot angeht,

so verkennt das Berufungsgericht, daß das dem Kläger bis zur Beendigung

seines Anstellungsvertrages gezahlte, reguläre Gehalt wie bisher zur Deckung

seines laufenden Lebensunterhalts und nicht zur Vorsorge für die Zeit danach

bzw. als Ersatz für die Karenzentschädigung bestimmt war. Die Beklagte hat

den Kläger bis zum Zugang ihres Schreibens vom 16. Dezember 1996 in dem

Glauben gelassen, er müsse seinen künftigen Lebensunterhalt auf einem an-

deren, ihm weniger geläufigen Geschäftssektor als demjenigen der Beklagten

suchen und könne dafür auf die Karenzentschädigung zurückgreifen. Auch

wenn die Klägerin ihrerseits von der Hinfälligkeit des Wettbewerbsverbots nach

der Kündigung ausgegangen sein sollte, ist ihr vorzuwerfen, daß sie diese im

Rechtsstreit nachdrücklich verfochtene Ansicht nicht bei Ausspruch der Kündi-

gung zum Ausdruck gebracht und damit eine der Kündigungsfrist entsprechen-

de Dispositionsfrist gewahrt, sondern den Verzicht erst kurz vor Beendigung

des Anstellungsvertrages zu einem Zeitpunkt erklärt hat, in dem sie davon

ausgehen mußte, daß der Kläger sich auf die Geltung des Wettbewerbsverbots

und die damit verbundenen Einschränkungen beim Aufbau einer neuen berufli-

chen Existenz eingerichtet hatte. Infolgedessen muß sie es hinnehmen, an die

mit dem Kläger getroffene Vereinbarung gebunden zu bleiben.

3. Die Forderung des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 8,

201 a.F. BGB ganz oder zum Teil verjährt, weil die Pflicht zur Zahlung der Ka-

renzentschädigung erst Anfang 1997 fällig zu werden begann. Die Klage wurde

am 30. Dezember 1998 eingereicht und "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) zuge-

stellt.

4. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Beru-

fungsgericht zu der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten das Wett-

bewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben, keine Feststellungen getroffen hat.

Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer