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BGH Urteil vom 09.07.2001 – II ZR 228/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

Verkündet am: 9. Juli 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 C, 157 C, 305, 765

Es verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung,

eine mit "Bürgschaftsvereinbarung" überschriebene Abrede ausschließlich

nach dem Wortlaut auszulegen und ihre Wirksamkeit nach formalrechtlichen

Kriterien zu verneinen, wenn nach dem Sinn des Vertrages anzunehmen ist,

daß der eine Teil den anderen in jedem Fall von einer Inanspruchnahme durch

dessen Gläubiger hat freistellen wollen.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - OLG Frankfurt

LG Darmstadt

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-

rin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger gründete als Alleingesellschafter im Januar 1993 die N.

H.

GmbH

(N.H.

GmbH),

deren

Zweck

die

An-

mietung und der Betrieb der im Eigentum des Beklagten stehenden Gaststätte "H." war. Der von den Geschäftsführern - einer von ihnen ist der Sohn

des Klägers - gestellte Antrag auf Eintragung wurde Ende März 1994 von dem

Registergericht zurückgewiesen und in der Folgezeit nicht erneuert.

Die Vor-GmbH mietete im März 1993 das Objekt von dem Beklagten an

und nahm gleichzeitig bei einer Brauerei ein Darlehen in Höhe von 300.000

DM auf, welches für den Umbau und die Renovierung der Gaststätte verwendet

werden sollte. In Höhe eines Teilbetrages von 150.000 DM übernahm der Klä-

ger gegenüber der Brauerei die Bürgschaft für dieses Darlehen und erhielt von

der Darlehenssumme einen entsprechenden Betrag ausgehändigt. Im Septem-

ber 1993 leitete er diese 150.000 DM an den Beklagten weiter, und zwar auf

Veranlassung der beiden Geschäftsführer der N.H. GmbH, die auf diese Weise

Forderungen des Beklagten für die Gestellung von Material und Arbeitskräften

bei den Umbauarbeiten begleichen wollten. Vor der Zahlung ließ sich der Klä-

ger eine von dem Beklagten unterzeichnete, mit "Bürgschaftsvereinbarung"

überschriebene Erklärung aushändigen, in der zunächst über Gegenstand und

Inhalt der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Klägers gegenüber der Braue- rei berichtet wird und in der es dann heißt:

"Dies vorausgeschickt übernehme ich ... (scil: Beklagter) Herrn ... (scil: Kläger) gegenüber eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 150.000 DM aus dem gleichen Rechts- grund."

Da die Vorgesellschaft ab Oktober 1993 die vereinbarten Raten gegen-

über der Brauerei schuldig blieb, kündigte diese daraufhin das Restdarlehen

und nahm den Kläger mit Erfolg aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in

Anspruch.

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten, gestützt auf die "Bürg-

schaftsvereinbarung", 150.000 DM nebst Zinsen gefordert. Dieser hat sich u.a.

mit der von ihm schon vorprozessual erklärten Aufrechnung mit Aufwendungs- ersatz- und Schadenersatzansprüchen in die Klageforderung weit übersteigen-

der Höhe verteidigt.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat

sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Dessen zur Abweisung der Klage führende Auslegung der zwischen den

Parteien geschlossenen "Bürgschaftsvereinbarung" ist rechtsfehlerhaft, weil sie

am Wortlaut dieser Urkunde haftend gegen den Grundsatz beiderseits interes-

sengerechter Interpretation (Sen. Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000,

1195; Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/98, WM 1998, 1883; Urt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93,

NJW 1994, 2228 f.) verstößt. Dabei kann der Senat, der mangels der Erforder-

lichkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen die Abrede selbst auslegen

kann, unentschieden lassen, ob sich der Alleingesellschafter einer das Eintra-

gungsverfahren betreibenden, noch nicht gescheiterten Vor-GmbH wirksam für

die Verbindlichkeiten derselben verbürgen kann oder ob dies, wie das Beru-

fungsgericht angenommen hat, deswegen ausscheidet, weil in diesem Fall

Hauptschuldner und Bürge als identisch anzusehen sind (vgl. dazu BGHZ 134,

333, 341). Eine sachgerechte, den von den Beteiligten verfolgten Zweck ihrer

Vereinbarung in den Blick nehmende Auslegung der Urkunde führt nämlich

dazu, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, 150.000

DM der durch die Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten aufgewandten

Mittel dann zu tragen, wenn die Vor-GmbH als die Darlehensschuldnerin ihre

Rückzahlungsverpflichtung an die Brauerei nicht erfüllen kann und der Kläger

deswegen - sei es aufgrund der übernommenen Bürgschaft, sei es als Allein- gesellschafter der gescheiterten Vorgesellschaft - von der Darlehensgeberin in

Anspruch genommen wird.

Legt man das Verständnis der "Bürgschaftsvereinbarung" durch das Be-

rufungsgericht zugrunde, ist nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte dazu

bereit gefunden hat, vor Überlassung des aus dem Brauereidarlehen stam-

menden Betrages von 150.000 DM durch den Kläger die genannte Erklärung

zu unterzeichnen. Denn dann hätte er den genannten Betrag als Erstattung

seiner Aufwendungen, die er durch Bereitstellung von Arbeitskräften und Mate-

rial im Rahmen der Umbauarbeiten gemacht hat, von demjenigen erhalten, der

zumindest wirtschaftlich Auftraggeber und Schuldner dieser Arbeiten war. Mit

Recht hat deswegen das Landgericht aus der Übernahme dieser Bürgschaft

gegenüber dem Kläger für den Fall von dessen Inanspruchnahme durch die

Darlehensgeberin hergeleitet, daß der Beklagte in Höhe der genannten

150.000 DM den Kläger von seiner - jedenfalls im Falle des Scheiterns der Vor-

GmbH - ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung befreien wollte.

Dieses Vorgehen war aus der Sicht des Beklagten nicht sinnlos. Denn

mit einer Belastung aus der gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflich-

tung mußte er allein dann rechnen, wenn die Darlehensnehmerin, die Vorge-

sellschaft, ihren Verpflichtungen gegenüber der Brauerei nicht mehr nachkam.

Das wiederum war dann zu erwarten, wenn das mit der Gründung der

N.H. GmbH verfolgte Ziel unerreichbar wurde, weil sie schon im Gründungs-

stadium scheiterte oder jedenfalls alsbald nach der Eintragung insolvent wurde,

und damit auch der mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag sein Ende

fand. Dann aber blieben dem Beklagten, der die Gaststätte nunmehr anderweit

vermieten konnte, die Wertsteigerungen des Objekts, die durch Renovierung

und Umbau entstanden waren, erhalten, ohne daß er der N.H. GmbH das Ob-

jekt für die vereinbarte Dauer zur Nutzung belassen mußte. Vor diesem Hinter-

grund ergibt die von dem Beklagten unter der irreführenden Überschrift "Bürg-

schaftsvereinbarung" eingegangene Verpflichtung einen wirtschaftlichen Sinn.

Zugleich war sie geeignet, den Kläger geneigt zu machen, die von ihm aus dem Brauereidarlehen zur Absicherung seiner eigenen Bürgschaftsverpflich-

tung einbehaltenen 150.000 DM an den Beklagten auszuzahlen, weil er an

Stelle dieses ggfs. zur Begleichung der Schuld gegenüber der Brauerei ein-

setzbaren Geldbetrages nunmehr einen Anspruch gegen den Beklagten erhielt,

ihn in der entsprechenden Höhe von Forderungen freizuhalten.

Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit

dieses die bisher von ihm folgerichtig nicht geprüfte Frage klären kann, ob der

Beklagte wirksam die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Kläger als Al-

leingesellschafter der gescheiterten N.H. GmbH erklärt hat, die den Betrag von

150.000 DM übersteigen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke