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BGH Beschluss vom 05.03.2002 – 3 StR 18/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 18/02

BESCHLUSS

vom

5. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2001 im Straf-

ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Ange-

klagten sowohl bei der Prüfung, ob trotz erfüllten Regelbeispiels nach § 177

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB die Strafe angesichts erheblich eingeschränkter

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus dem Strafrahmen nach

§ 177 Abs. 1 oder Abs. 5 StGB zu entnehmen ist, als auch bei der konkreten

Strafzumessung straferhöhend zur Last gelegt, daß er "keine Reue oder Ein-

sicht gezeigt hat". Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Tat nicht

in Abrede gestellt, sondern angegeben, sich an sie nicht mehr erinnern zu kön-

nen. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachver-

ständigen eine alkoholbedingte Amnesie ausgeschlossen und es für wahr-

scheinlich gehalten, daß der Angeklagte Details der von ihm begangenen Tat

nur nicht hatte schildern wollen. Eine rechtsfeindliche Gesinnung des Ange-

klagten, die Anlaß zu strafschärfender Berücksichtigung hätte sein dürfen (vgl.

BGH StV 1999, 657; 1999, 206; 1994, 125; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtat-

verhalten 4), ist dadurch nicht belegt.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker