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BGH Beschluss vom 05.03.2002 – 3 StR 21/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 19. Oktober 2001 im Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen

und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen verur-

teilt ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin klargestellt, daß

der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in besonders

schwerem Fall in zwei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier

Fällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten" verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich

der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und

zur Klarstellung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung

des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen

Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Näherer Erörterung bedarf folgendes:

1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Einbruch in die Geschäftsräume des

Hockey-Clubs DSC 99 in Düsseldorf) hat das Landgericht neben gewerbsmä-

ßiger Begehung nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen eines

Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, jedoch den

Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäß §§ 21, 49 Abs. 1

StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Zutref-

fend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß durch die Feststellungen

nicht belegt ist, daß der Angeklagte das Schutzgut Wohnung verletzt hat (vgl.

dazu Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 24). Angesichts der im übri-

gen festgestellten Tatumstände und der mitgeteilten Strafzumessungserwä-

gungen schließt der Senat aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Strafe

erkannt hätte, wenn es statt des Strafrahmens des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

denjenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundegelegt hätte, der lediglich

eine geringere Mindeststrafe (drei Monate statt sechs Monate Freiheitsstrafe)

aufweist als § 244 Abs. 1 StGB.

Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts kommt im Fall II. 6. der Urteilsgründe eine Berichtigung des

Schuldspruchs nicht in Betracht, weil das Landgericht diese Tat zutreffend

nicht als Wohnungseinbruchdiebstahl, sondern als besonders schweren Fall

des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgeurteilt hat.

2. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ist der Schuldspruch

auch insoweit abzuändern, als das Landgericht die gemeinschaftliche Bege-

hungsweise und die Bezeichnung der Taten als "besonders schwerer Fall" in

die Urteilsformel aufgenommen hat; diese Umstände gehören nicht zur rechtli-

chen Bezeichnung der Tat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260

Rdn. 24, 25). Der Rechtsfolgenausspruch ist dahingehend klarzustellen, daß

der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister