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BGH Beschluss vom 05.03.2002 – 4 StR 18/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,
hat Erfolg.
Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des bisher nicht bestraften An-
geklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, ausschließlich auf die An-
gaben des Zeugen D. . Dieser Zeuge konsumierte seit Anfang 1998 Heroin und
ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde.
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage oder - wie hier - nur die
Aussage eines einzigen Belastungszeugen zur Überführung des zu den Tat-
vorwürfen schweigenden Angeklagten zur Verfügung steht und die Entschei-
dung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, muß die
Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzo-
gen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tatrichter
alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in sei-
ne Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159
m.w.N.; BGH StV 1998, 250).
Eine solche Glaubwürdigkeitsprüfung läßt das angefochtene Urteil ver-
missen.
Zwar verkennt das Landgericht nicht, daß ein überführter Betäubungs-
mittelhändler ein Interesse daran haben kann, sich durch Aufdeckung weiterer
Taten die Vorteile des § 31 BtMG zu verschaffen. Es berücksichtigt auch, daß
ein solcher Zeuge versucht sein kann, auch "Unschuldige anzuschwärzen, de-
nen er etwas auswischen will" (UA 7). Die Strafkammer sieht ferner, daß sich
die Vorwürfe, die der Zeuge D. gegen weitere Personen erhoben hat, nicht
bestätigt haben.
Obwohl sie danach "im Ausgangspunkt der Beweiswürdigung" nicht
ausschließen konnte, "daß der Zeuge D. bei seinen weit gestreuten Anschul-
digungen aufgebauscht hat bzw. auch solche Personen des Umgangs mit Be-
täubungsmitteln beschuldigt hat, denen er lediglich aus persönlichen Zwistig-
keiten heraus etwas auswischen wollte" (UA 10), stützt sie die Verurteilung des
Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen D. . Sie bezweifelt deren
Wahrheitsgehalt unter anderem deswegen nicht, weil keiner der von dem Zeu-
gen D. ebenfalls Beschuldigten eventuelle Motive des D. zur Falschbezichti-
gung genannt habe; außerdem habe sich ein Großteil dieser Personen in der
Betäubungsmittelszene bewegt. Mit diesen Erwägungen genügt das Landge-
richt seiner Pflicht, die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer beson-
deren Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, nicht.
Soweit die Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung meint, letzte
Zweifel an der Schuld des Angeklagten müßten "deshalb entfallen, weil dessen
Lebenswandel absolut nicht in Einklang zu bringen ist mit dessen offiziellen
Einnahmen aus dem Bezug von Sozialhilfe" (UA 11), ist dies schon deshalb
nicht nachvollziehbar, weil die fraglichen Ausgaben erst mehr als ein Jahr nach
dem Tatzeitraum getätigt wurden. Im übrigen stellt die Annahme, diese Ausga-
ben seien ein Indiz für einen vom Angeklagten betriebenen Rauschgifthandel,
nicht mehr als eine bloße Vermutung dar.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neu
entscheidende Tatrichter wird zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen
D. auch dessen Angaben zu den dem Angeklagten in der Anklageschrift wei-
terhin vorgeworfenen sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt
worden sind, zu berücksichtigen haben. Denn wenn der anfänglichen Schilde-
rung weiterer Taten durch den einzigen Belastungszeugen nicht gefolgt wird,
muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage li e-
gende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussa-
ge im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 159).
VRinBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ ist wegen Urlaubs ver- hindert, ihre Unterschrift beizufügen. Kuckein Ernemann Sost-Scheible