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BGH Beschluss vom 05.03.2002 – 5 StR 70/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Neuruppin vom 20. September 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat schließt aus, daß die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach den
sie tragenden Erwägungen durch nicht belegte generalpräventive Gesichts-
punkte mitbestimmt war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6,
8, 10).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal