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BGH Beschluss vom 05.03.2002 – 5 StR 70/02

5. Strafsenat

5 StR 70/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Neuruppin vom 20. September 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat schließt aus, daß die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach den

sie tragenden Erwägungen durch nicht belegte generalpräventive Gesichts-

punkte mitbestimmt war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6,

8, 10).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal