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BGH Urteil vom 05.03.2002 – VI ZR 398/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 5. März 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Be, § 254 A, ZPO § 286 C

a) Zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz i.S.d. § 823

Abs. 2 BGB.

b) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verwehrt, sich

auf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu beru-

fen.

c) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt

grundsätzlich nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 -

OLG Naumburg

LG Dessau

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Teilversäumnis- und

Schlußurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-

burg vom 10. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten und Gerold M. waren (in einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts) Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks

in W.. Sie beabsichtigten, gemäß § 8 Abs. 1 WEG eine Teilung in Miteigen-

tumsanteile herbeizuführen und Wohnungseigentum zu begründen. Zu diesem

Zweck ließen sie am 16. Juni 1994 eine Teilungserklärung notariell beurkun-

den, die dem zuständigen Grundbuchamt am 21. Juni 1994 zum Vollzug vor-

gelegt wurde. Am 13. und 19. Dezember 1994 gaben die Beklagten eine weite-

re notariell beurkundete Teilungserklärung ab. Diese unterschied sich inhaltlich

von der Erklärung vom 16. Juni 1994 und sah die Teilung ihres Eigentums in

fünf Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer

Wohnung, vor.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1994 kaufte die Klägerin,

vertreten durch eine Notariatsangestellte, von den Beklagten und Gerold M. auf

der Grundlage der Teilungserklärung vom 13. und 19. Dezember 1994 einen

179,27/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Son-

dereigentum an der Wohnung Nr. 4, zum Kaufpreis von 219.241 DM. Der Er-

werb dieser Wohnung war ihr von dem Finanzberater B. empfohlen worden, um

ihre steuerliche Belastung zu minimieren. Vereinbarungsgemäß sollte der

Kaufpreis nach Baufortschritt in Raten auf ein von den Verkäufern noch einzu-

richtendes Konto geleistet und erst dann fällig werden, wenn entweder zugun-

sten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder ihr eine

Bankbürgschaft in Höhe der jeweiligen Kaufpreisrate verschafft worden war. In

§ 12 des Vertrages erklärten die Beklagten und Gerold M., daß der vorgelegte

Grundbuchauszug, der die Teilungserklärung vom 16. Juni 1994 nicht wieder-

gab, den aktuellen Stand ausweise und unerledigte, das Kaufobjekt betreffende

Anträge auf Eintragung in das Grundbuch nicht gestellt seien.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1994 forderte der Finanzberater B. die

Klägerin auf, zur Abwicklung des Kaufvertrages 69.500 DM auf ein Konto der

S.-Bauträger GmbH zu zahlen. Diesem Schreiben war eine Rechnung der

S.-GmbH, deren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten

und Gerold M. waren, über 149.969 DM beigefügt, welche auf Veranlassung

des Finanzberaters B. sowie des Versicherungsberaters der Klägerin gefertigt

worden war. Obwohl die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht

vorlagen, überwies die Klägerin am 29. Dezember 1994 den von ihrem Finanz-

berater genannten Betrag an die S.-Bauträger GmbH.

Im Juni 1995 lehnte das zuständige Grundbuchamt den grundbuchrecht-

lichen Vollzug der Teilungserklärung vom 13. und 19. Dezember 1994 sowie

des Kaufvertrages mit der Klägerin unter Hinweis auf die Teilungserklärung

vom 16. Juni 1994 ab. Über das Vermögen der S.-GmbH wurde in der Folge-

zeit das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersat-

zes die Rückzahlung des an die S.-Bauträger GmbH gezahlten Betrages. Sie

hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten den Straftatbestand des Be-

truges verwirklicht; sie hat behauptet,

ihnen sei

im Notartermin am

19. Dezember 1994 bewußt gewesen, daß zuvor eine abweichende Teilung s-

erklärung protokolliert, dem Grundbuchamt vorgelegt und dort noch nicht erle-

digt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Oberlandesgericht die Beklagten - den im Termin zur mündlichen

Verhandlung nicht erschienenen Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil - an-

tragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Kla-

geabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin auch gegen

den Beklagten zu 1 ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

§ 263 Abs. 1 StGB zu. Die Beklagten hätten die Klägerin dadurch getäuscht,

daß sie die Unwahrheit über die Existenz aus dem vorgelegten Grundbuchaus-

zug nicht ersichtlicher unerledigter Anträge bekundet hätten. Hierdurch hätten

sie bei der Klägerin bzw. ihrer Vertreterin einen Irrtum erregt, aufgrund dessen

die Klägerin zu einer Vermögensverfügung in Gestalt des Vertragsabschlusses

veranlaßt worden sei. Der erforderliche Vermögensschaden, für den eine Ver-

mögensgefährdung genüge, liege darin, daß die Klägerin mit Abschluß des

Vertrages Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei, obwohl die Gegenlei-

stung dadurch gefährdet gewesen sei, daß dem Grundbuchamt bereits eine

andere als die dem Vertrag zugrundeliegende Teilungserklärung hinsichtlich

des Grundstücks vorgelegen habe. Zwar scheide eine Vermögensgefährdung

in der Regel dann aus, wenn der Getäuschte auf einer Vorleistung bestehen

könne oder ein Zurückbehaltungsrecht habe. Auch in dieser Konstellation sei

jedoch ein Vermögensdelikt dann nicht ausgeschlossen, wenn der Getäuschte

unter Verzicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht vorleiste. Das gelte ins-

besondere dann, wenn die Vorleistung des Getäuschten erfolgreich verlangt

worden sei. Hiervon sei im Streitfall auszugehen, da für die Klägerin schon am

Tag der Vertragsunterzeichnung eine Rechnung der S.-GmbH, deren einzige

Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten und M. gewesen seien, über

einen Betrag in Höhe von 149.969 DM gefertigt worden sei. Die Rechnung ent-

halte damit eine den Beklagten zuzurechnende Zahlungsaufforderung.

Die Beklagten hätten auch vorsätzlich gehandelt. Da die objektiven Vor-

aussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erfüllt

seien, spreche hierfür der Beweis des ersten Anscheins. Diesen hätten die Be-

klagten nicht erschüttert. Der Umstand, daß die Klägerin nicht vorleistungs-

pflichtig gewesen sei, hindere nicht die Feststellung, daß die Beklagten hin-

sichtlich der durch den Vertragsschluß und die Rechnungslegung entstande-

nen Vermögensgefährdung vorsätzlich gehandelt hätten. Nach den Regeln des

Anscheinsbeweises sei davon auszugehen, daß sie es jedenfalls nicht für aus-

geschlossen gehalten hätten, auf die Rechnung vom 19. Dezember 1994 eine

sofortige Zahlung zu erhalten. Der von den Beklagten beabsichtigte rechtswid-

rige Vermögensvorteil liege in dem Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin,

den sie nur durch die Täuschungshandlung erlangt hätten.

Die Beklagten müßten der Klägerin daher die durch ihre Zahlung erlitte-

ne Vermögenseinbuße ausgleichen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem

deliktischen Verhalten der Beklagten und dem der Klägerin entstandenen

Schaden fehle nicht deshalb, weil ihre Zahlung auch auf die Aufforderung ihres

Finanzberaters B. zurückzuführen sei. Der erforderliche Rechtswidrigkeitszu-

sammenhang sei ebenfalls gegeben. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht

wegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB gemindert. Selbst wenn man davon

ausgehe, daß sie aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaßnahmen außer

acht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlässigkeit hinter dem Vorwurf vor-

sätzlichen Fehlverhaltens der Beklagten zurück.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Beklagten

zu 1 (künftig: der Beklagte) nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen

vermögen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht zu tragen.

1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus-

gegangen, daß der Beklagte den objektiven Tatbestand des Betruges gegen-

über der Klägerin erfüllt hat.

a) Entgegen der Auffassung der Revision steht einem durch die falschen

Angaben des Beklagten in § 12 des notariellen Kaufvertrages hervorgerufenen

Irrtum der Klägerin nicht entgegen, daß diese vor Genehmigung der auf den

Abschluß des Vertrages gerichteten Erklärung ihrer Vertreterin nichts unter-

nommen hat, um die Angaben des Beklagten zu überprüfen. Denn für die Fra-

ge der Irrtumserregung ist der Umstand, daß der Getäuschte bei hinreichend

sorgfältiger Prüfung die Täuschung hätte erkennen können, unerheblich

(BGHSt 34, 199, 201; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - NJW

2000, 3013, 3014).

b) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht

die zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderliche Vermögensverfü-

gung der Klägerin bereits im Abschluß des notariellen Kaufvertrages gesehen

hat. Eine Vermögensverfügung in diesem Sinne setzt ein Handeln, Dulden oder

Unterlassen des Getäuschten voraus, das sich unmittelbar vermögensmin-

dernd auswirkt (vgl. BGHSt 14, 170, 171). Wie das Berufungsgericht im Ansatz

zutreffend ausgeführt hat, genügt der Abschluß eines Vertrages, der den Ge-

täuschten nur Zug um Zug zur Leistung verpflichtet oder aufgrund dessen der

Getäuschte auf Vorleistung des Täuschenden bestehen kann, diesen Anforde-

rungen in der Regel nicht. In derartigen Fällen führt der Vertragsabschluß

nämlich noch keinen Vermögensschaden oder eine diesem gleichstehende

Vermögensgefährdung herbei; vielmehr sichert das Leistungsverweigerungs-

recht des Getäuschten den in seiner Werthaltigkeit beeinträchtigten Gegenan-

spruch (ständ. Rechtspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 2. März 1994 - 2 StR

620/93 - NJW 1994, 1745, 1746; vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 433/94 - StV

1995, 255; vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - NStZ 1998, 85 und vom

12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 - NStZ-RR 2001, 328, 329). Unter Berücksichti-

gung dieser Grundsätze wirkte sich der Vertragsschluß für die Klägerin nicht

unmittelbar vermögensmindernd aus. Die vertraglichen Vereinbarungen

schützten sie hinreichend vor einer Vermögenseinbuße: Sie war zur Kaufpreis-

zahlung so lange nicht verpflichtet, als nicht zu ihren Gunsten eine Auflas-

sungsvormerkung eingetragen oder ihr eine Bankbürgschaft in Höhe der jewei-

ligen Kaufpreisrate erteilt worden war. Eine Vormerkung konnte nur unter der

Voraussetzung eingetragen werden, daß die der Erfüllung des Kaufvertrages

entgegenstehende Teilungserklärung vom 16. Juni 1994 beseitigt oder ent-

sprechend abgeändert worden war. An dieser rechtlichen Bewertung des Ver-

tragsschlusses ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin in der Folgezeit

69.500 DM an die S.-Bauträger GmbH gezahlt hat. Dem Vertragsschluß als

solchem kommt nicht aufgrund der späteren Entwicklung eine unmittelbar ver-

mögensschädigende Wirkung zu.

Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, daß des-

halb eine Verwirklichung des objektiven Betrugstatbestandes ausgeschlossen

wäre. Eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Klägerin

im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vielmehr in ihrer vor Fälligkeit und unter

Verzicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht erfolgten Zahlung von 69.500 DM

an die S.-Bauträger GmbH. Dieses Verhalten führte - anders als der Vertrags-

abschluß - unmittelbar einen Vermögensschaden herbei, da sich die Klägerin

eines Vermögenswertes begeben hat, dem lediglich ein zum Zeitpunkt der

Zahlung nicht erfüllbarer und damit erheblich im Wert geminderter Anspruch

gegenüberstand.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung der Klägerin

auch ursächlich auf den von dem Beklagten hervorgerufenen Irrtum zurückzu-

führen. Zwar wurde sie auch durch die Aufforderung des Finanzberaters B.

vom 28. Dezember 1994 veranlaßt. Dieser Umstand läßt den Kausalzusa m-

menhang im hier maßgeblichen strafrechtlichen Sinn jedoch nicht entfallen.

Nach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in ständiger Recht-

sprechung angewandten Bedingungstheorie ist als haftungsbegründende Ur-

sache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen,

die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Dabei ist

gleichgültig, ob neben dieser Bedingung noch andere Umstände zur Herbeifüh-

rung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324, je-

weils m.w.N.). Eine haftungsbegründende Ursächlichkeit des Täterhandelns

wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten des Opfers oder eines

Dritten zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (vgl. BGHSt 39, 195,

197 f. m.w.N.). Ein Ursachenzusammenhang wäre nur dann zu verneinen,

wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung be-

seitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den

Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324); so liegt der

Streitfall jedoch nicht. Es ist vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Fest-

stellungen davon auszugehen, daß die Klägerin, hätte sie gewußt, daß dem

Grundbuchamt bereits am 21. Juni 1994 eine Teilungserklärung vorgelegt wor-

den war, die sich inhaltlich von der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Tei-

lungserklärung vom 13. und 19. Dezember 1994 unterschied und daher die

Durchführbarkeit des Kaufvertrages in Frage stellte, nicht zur Abwicklung die-

ses Vertrages ungesichert und vor Fälligkeit eine Anzahlung auf den Kaufpreis

geleistet hätte. Ihr Irrtum war für ihre Zahlung jedenfalls mitbestimmend.

2. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die

Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen dem von ihm angenommenen

deliktischen Verhalten des Beklagten und dem der Klägerin durch ihre Zahlung

entstandenen Schaden seien auch im zivilrechtlichen Sinne eine Kausalitäts-

beziehung und ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zu beja-

hen.

a) Der durch die falschen Angaben des Beklagten bei Vertragsschluß

hervorgerufene Irrtum der Klägerin über die Realisierbarkeit des Kaufvertrages

war auch adäquat kausal für ihre Zahlung. Ein derartiger adäquater Ursachen-

zusammenhang besteht, wenn ein Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter

besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem

Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung

eines Erfolges geeignet ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR

4/97 - NJW 1998, 138, 140). Es liegt nicht völlig außerhalb des zu erwartenden

Verlaufs der Dinge, daß der Käufer einer Eigentumswohnung, die ihm von ei-

nem Finanzberater vermittelt worden war und zu deren Erwerb er sich aus

Gründen der Steuerersparnis entschlossen hatte, noch vor Jahresende und vor

Fälligkeit einen Teil des Kaufpreises auf die Aufforderung des Finanzberaters

hin an die von diesem benannte Bauträgergesellschaft zahlt.

b) Auch fehlt es nicht am Zurechnungszusammenhang zwischen dem

vom Berufungsgericht bejahten deliktischen Verhalten des Beklagten und dem

eingetretenen Schaden (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 142; Senatsurteil vom

2. Februar 1988 - VI ZR 133/87 - VersR 1988, 736, 737). Durch die Schädi-

gung hat sich eine Gefahr verwirklicht, der durch § 263 StGB begegnet werden

soll. Denn die Klägerin hat sich durch eine täuschungs- und irrtumsbedingte

Vermögensverfügung selbst geschädigt. Der haftungsrechtliche Zusammen-

hang entfällt nicht dadurch, daß ihre Handlung unmittelbar erst durch ein weite-

res Ereignis, nämlich die Aufforderung des Finanzberaters, verbunden mit ihrer

Entscheidung, auf die ihr im Kaufvertrag eingeräumten Sicherungen zu ver-

zichten, ausgelöst worden ist. Da es für die Verwirklichung des objektiven Tat-

bestandes des § 263 Abs. 1 StGB ausreicht, daß der Irrtum des Getäuschten

für seine Vermögensverfügung zumindest mitbestimmend war, verliert dieser

Irrtum seine haftungsbegründende Bedeutung nicht dadurch, daß das Verhal-

ten eines Dritten die Vermögensverfügung mitveranlaßt hat (vgl. BGHSt 39,

195, 197 f.). Auch insoweit will die Betrugsvorschrift den Getäuschten in seinen

Vermögensinteressen schützen. Dann aber kann bei der gebotenen wertenden

Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Zielsetzung des die Haftung

nach § 823 Abs. 2 BGB auslösenden strafrechtlichen Schutzgesetzes nicht aus

zivilrechtlicher Sicht der Zurechnungszusammenhang als unterbrochen erach-

tet werden, zumal die Klägerin nicht irgendeinen Folgeschaden, sondern un-

mittelbar den Schaden geltend macht, dessen Entstehung Tatbestandsvoraus-

setzung des § 263 Abs. 1 StGB ist.

c) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt eine Haftung des Be-

klagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Zwar ist dem Schädiger in der Regel ein Schaden dann nicht zuzurechnen,

wenn er auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGHZ 120,

281, 285 f.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 30/98 - NJW 2000, 661,

663). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Es spricht nichts dafür, daß

die Klägerin, hätten ihr die Beklagten bei Vertragsabschluß mitgeteilt, daß dem

Grundbuchamt bereits am 21. Juni 1994 eine anderslautende Teilungserklä-

rung zum Vollzug vorgelegt worden war, auch dann vor Fälligkeit und ungesi-

chert einen Teil des Kaufpreises gezahlt hätte.

3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die

Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB bezüg-

lich des Beklagten nicht rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht hat.

a) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist zunächst die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, für den erforderlichen Vorsatz des Beklagten spreche der Be-

weis des ersten Anscheins. Ein derartiger Anscheinsbeweis kommt nur dann in

Betracht, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach

der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so

sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen

individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. z.B. BGHZ 100,

214, 216; 104, 256, 259; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW

1991, 230, 231). Er scheidet demgegenüber aus, wenn es um die Feststellung

eines individuellen menschlichen Willensentschlusses geht, wie etwa bei der

Frage, ob jemand vorsätzlich einen Straftatbestand verwirklicht hat. Ob einem

Menschen ein kriminelles Verhalten dieser Art zuzutrauen ist, hängt so stark

von seiner Persönlichkeit, seinen besonderen Lebensumständen und seinen

Wert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität eines sol-

chen Verhaltens nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 104, 256, 261; 100, 214,

216). Da es vorliegend um einen Betrugsvorsatz des Beklagten geht, hätte das

Berufungsgericht für den Nachweis dieser "inneren" Tatsache der Klägerin

nicht die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute kommen lassen

dürfen.

b) Des weiteren hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konse-

quent - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Vor-

satz des Beklagten auf die Zahlung der Klägerin vor Fälligkeit und den ihr da-

durch entstandenen Vermögensschaden erstreckte. Der Tätervorsatz muß sich

auf alle Merkmale des objektiven Straftatbestandes beziehen. Da die rechtlich

entscheidende Vermögensverfügung der Klägerin entgegen der Annahme des

Berufungsgerichts nicht bereits im Vertragsschluß, sondern erst in der Zahlung

der 69.500 DM zu sehen ist, hätte der Beklagte nur dann vorsätzlich gehandelt,

wenn er es bei Vertragsabschluß zumindest für möglich gehalten und billigend

in Kauf genommen hätte, daß die Klägerin abweichend von den vertraglichen

Regelungen bereits vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung und ohne

Erteilung einer Bankbürgschaft einen Teil des Kaufpreises erbringen wird (vgl.

dazu BGH, Urteile vom 2. März 1994 - 2 StR 620/93 - aaO; vom 9. Dezember

1994 - 3 StR 433/94 - aaO und vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - aaO;

BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - 1 StR 169/91 - BGHR StGB § 263 Abs. 1

Vermögensschaden 31 und vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 584/95 - BGHR

StGB 263 Abs. 1 Vermögensschaden 49) und hierdurch eine Vermögensein-

buße erleidet. Hierfür ist es mangels des auch zum bedingten Vorsatz gehö-

renden voluntativen Elementes allein nicht ausreichend, wenn der Beklagte

- wie das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Heranziehung der Grund-

sätze über den Anscheinsbeweis feststellt - eine sofortige Zahlung der Klägerin

lediglich für nicht ausgeschlossen hielt.

c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen

auch nicht die Annahme, der Beklagte habe in der Absicht gehandelt, sich oder

einen Dritten zu bereichern. Bereicherungsabsicht in diesem Sinne ist nur dann

gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden

des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils ankommt, auf den er kei-

nen Anspruch hat (vgl. BGHSt 6, 115, 116; 34, 379, 391). Da der Vermögens-

schaden der Klägerin nicht bereits im Vertragsabschluß, sondern erst in der

Zahlung der 69.500 DM liegt, müßte der Beklagte dementsprechend bei Ver-

tragsschluß nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - lediglich den

Zahlungsanspruch gegen die Klägerin, sondern auch die (durch die Zahlung)

günstigere Gestaltung der Vermögenslage der S.-Bauträger GmbH erstrebt

haben. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

4. Durchgreifenden Bedenken begegnen auch die Erwägungen des Be-

rufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin. Zwar gehört die Abwägung

der Verantwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem in den Bereich

tatrichterlicher Würdigung und ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar.

Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht

kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwä-

gung rechtlich zulässige Erwägungen zugrundegelegt hat (vgl. z.B. Senatsur-

teile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 und vom

12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).

Vorliegend hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn man davon

ausgehe, daß die Klägerin aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaßna h-

men außer acht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlässigkeit hinter dem

Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten zurück. Das Berufungsgericht

hat insoweit ersichtlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts zu-

grunde gelegt, daß einem vorsätzlichen Schädiger in jedem Fall die Berufung

auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt sei. Es

hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß ein solcher Grundsatz keineswegs

uneingeschränkt gilt, sondern daß Ausnahmen von dieser Abwägungsregel

zugelassen werden müssen, wenn besondere Umstände im Einzelfall Anlaß zu

einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen

(vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69 - VersR 1970,

1152, 1154 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - VersR 1984, 191, 192;

s. auch BGHZ 98, 148, 158; BGH Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW

1988, 129, 130). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Vorsatz des

Schädigers nicht schlechthin zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschä-

digten werden darf (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 -

WM 1970, 633, 637 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - aaO; BGH,

Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311). Das Beru-

fungsgericht hätte vorliegend Anlaß zu einer Prüfung unter Berücksichtigung

dieser Grundsätze gehabt, da die Schadensursache zu einem erheblichen Teil

bei der Klägerin liegt. Hätte sie nicht ohne erkennbare Notwendigkeit und ohne

hierzu verpflichtet zu sein auf die Sicherungen, die im Kaufvertrag zu ihren

Gunsten vereinbart worden waren, verzichtet und vor Fälligkeit und völlig un-

gesichert gezahlt, wäre ihr der nun geltend gemachte Schaden nicht entstan-

den. Hinzu kommt, daß sie die Zahlung an eine andere Person als ihren Ver-

tragspartner geleistet hat. Die Klägerin hat hier die in eigenen Angelegenheiten

gebotene Vorsicht in erheblichem Maße außer acht gelassen. Jedenfalls dann,

wenn der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt haben sollte, was derzeit

mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilt werden kann, wäre eine

Schadensteilung gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen.

5. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht-

erhalten werden. Für einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB fehlt es an

hinreichenden Feststellungen, die eine Beurteilung dahin tragen könnten, der

Beklagte habe die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Wei-

se vorsätzlich geschädigt. Auch eventuelle vertragsrechtliche Ansprüche der

Klägerin gegen den Beklagten auf Rückgewähr ihrer an die S.-Bauträger

GmbH erbrachten Zahlung, zu denen im Berufungsurteil nicht Stellung ge-

nommen worden ist, lassen sich auf der Grundlage der bisher getroffenen

Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren

Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge