BGH Urteil vom 05.03.2002 – XI ZR 113/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 5. März 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 765
a) Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensicht- lich mißbraucht. Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforde- rung, sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem Gläu- biger und dem Hauptschuldner betreffen.
b) Ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch liegt nur vor, wenn der Sachver- halt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.
BGH, Urteil vom 5. März 2002 - XI ZR 113/01 - OLG Karlsruhe LG Offenburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in
Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
2. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Urkundenprozeß
aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beauftragte im Rahmen eines Bauvorhabens die Un-
ternehmensgruppe H. R., Ha. S. & Co. GmbH (im folgenden: Bau-
Auftragnehmerin) mit der Durchführung von Rohbauarbeiten. In § 14
Nr. 6 des Bauvertrags war vereinbart, daß die Klägerin berechtigt sein
sollte, 5% des Werklohns für die Dauer der Gewährleistungsverpflich-
tung einzubehalten, und die Bau-Auftragnehmerin befugt sein sollte, die-
sen Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft auf erstes Anfor-
dern abzulösen. Die Bau-Auftragnehmerin machte von ihrer Befugnis zur
Ablösung des Sicherheitseinbehalts Gebrauch und veranlaßte die Be-
klagte, eine der Klägerin gestellte und zunächst als Vertragserfüllungs-
bürgschaft ausgestaltete Bürgschaft auf erstes Anfordern im Umfang von
115.000 DM in eine Gewährleistungsbürgschaft umzuwandeln.
Nachdem die Beklagte aufgrund dieser Gewährleistungsbürgschaft
auf erstes Anfordern bereits im Juli 1997 13.000 DM an die Klägerin ge-
zahlt hatte, verlangte die Klägerin von der Beklagten im Juni 1998 die
restlichen 102.000 DM mit der Begründung, es hätten sich von der Bau-
Auftragnehmerin nicht erfüllte Mängelansprüche in einer den geforderten
Betrag übersteigenden Höhe ergeben. Die Beklagte lehnte die Zahlung
unter Hinweis auf § 9 AGBG ab.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin 102.000 DM nebst Zinsen.
Sie macht geltend, die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern
nicht ohne Rechtsgrund erhalten zu haben, weil § 14 Nr. 6 des Bauver-
trags rechtswirksam sei; diese Bestimmung sei zwar vorformuliert gewe-
sen, aber zwischen ihr und der Bau-Auftragnehmerin im einzelnen aus-
gehandelt worden, weshalb sie nach § 1 Abs. 2 AGBG nicht in den An-
wendungsbereich des AGB-Gesetzes falle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat ihr im wesentlichen stattgegeben und der Beklagten die Ausführung
ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Mit der Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Die Klägerin habe schlüssig vorgetragen und durch Urkunden be-
legt, daß die Beklagte als Bürgin sich wirksam verpflichtet habe, für die
Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Bauvertrag bis zu
einem Höchstbetrag von 115.000 DM auf erstes Anfordern einzustehen,
und daß die Klägerin eine die Verpflichtung zur Zahlung von 102.000 DM
auslösende Anforderungserklärung abgegeben habe.
Ihrer sich daraus ergebenden Zahlungspflicht könne die Beklagte
nicht den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen. Dieser Ei n-
wand setze voraus, daß der Rechtsmißbrauch offensichtlich sei. Das sei
nur dann der Fall, wenn die den Rechtsmißbrauch begründenden Tatsa-
chen entweder unstreitig oder leicht beweisbar seien. Im vorliegenden
Fall sei die von der Beklagten geltend gemachte Mißbrauchssituation
jedenfalls nicht offenkundig. Es gehe im wesentlichen darum, ob § 14
Nr. 6 des Bauvertrags eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle
und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam
sei oder ob diese Vertragsklausel zwischen den Parteien des Bauver-
trags im einzelnen ausgehandelt worden sei und gegen ihre Wirksamkeit
daher keine Bedenken bestünden. Wie es sich verhalten habe, werde
voraussichtlich nicht ohne eine unter Umständen aufwendige Beweisauf-
nahme zu klären sein, die ihren Platz jedoch erst im Rückforderungspro-
zeß, nicht aber im jetzigen Verfahren oder dessen Nachverfahren habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß
die Beklagte eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern wirk-
sam übernommen und die Klägerin sie aus dieser Bürgschaft formal ord-
nungsgemäß in Anspruch genommen hat. Die Revision greift das auch
nicht an.
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Be-
klagte ihrer Zahlungspflicht aus der Bürgschaft nicht den Einwand des
Rechtsmißbrauchs entgegensetzen kann.
a) Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Verpflichtete
kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus
dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nach ständiger
Rechtsprechung nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale
Rechtsstellung offensichtlich mißbraucht. Das ist nur dann der Fall,
wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist,
daß der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Alle Streitfragen,
deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind nicht im
Erstprozeß, sondern im Rückforderungsprozeß auszutragen (vgl. z.B.
BGHZ 143, 381, 383; 147, 99, 102; jeweils m.w.Nachw.). Diese Grund-
sätze finden nicht nur auf Einwendungen gegen die Hauptforderung An-
wendung, sondern auch dann, wenn der Bürge geltend macht, der Gläu-
biger sei im Verhältnis zum Hauptschuldner verpflichtet, von der Bürg-
schaft keinen Gebrauch zu machen (BGHZ 143, 381, 384; 147, 99,
102 f.; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 204/00, Urteilsumdruck
S. 5).
b) Im vorliegenden Fall kommt der Einwand des Rechtsmißbrauchs
schon deshalb nicht in Betracht, weil es weder offenkundig noch liquide
beweisbar ist, daß § 14 Nr. 6 des Bauvertrags eine Allgemeine Ge-
schäftsbedingung darstellt; den von der Beklagten an ihre dahingehende
Behauptung geknüpften Folgerungen einer offensichtlichen Unwirksam-
keit der Vertragsklausel (vgl. BGHZ 136, 27, 30 ff.; 147, 99, 104 f.) und
eines daraus folgenden offenkundigen Mißbrauchs der rechtsgrundlos
erlangten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern durch die
Klägerin (vgl. BGHZ 147, 99, 105 ff.) ist bereits dadurch die Grundlage
entzogen. Die umstrittene Frage, ob § 14 Nr. 6 des Bauvertrags im Sinne
des § 1 Abs. 2 AGBG individuell ausgehandelt wurde und damit nicht in
den Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes fällt, kann, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur durch eine unter Umständen
aufwendige Beweisaufnahme geklärt werden, die ihren Platz nicht im
vorliegenden Rechtsstreit, sondern erst in einem etwaigen Rückforde-
rungsprozeß hat.
c) Aus der Beweislastverteilung ergibt sich nichts anderes.
Es ist zwar richtig, daß den Verwender Allgemeiner Geschäftsbe-
dingungen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der
Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 AGBG trifft (BGH, Urteil vom 3. April
1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291). Dem kommt im vorliegenden
Zusammenhang aber keine entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin
hat, wie das Berufungsgericht mit für die Revisionsinstanz bindender
Wirkung (§ 561 Abs. 1 a.F. ZPO) festgestellt hat, behauptet, § 14 Nr. 6
des Bauvertrags sei zwischen den Bauvertragsparteien individuell aus-
gehandelt worden. Sie hat damit ihrer Darlegungslast für die Vorausset-
zungen des § 1 Abs. 2 AGBG genügt. Die Frage, ob diese Vorausset-
zungen tatsächlich vorgelegen haben, ist streitig und kann nicht mit Hilfe
liquider Beweismittel auf der Stelle geklärt werden. Ein offensichtlicher
Rechtsmißbrauch der Klägerin ist schon deshalb nicht gegeben. Daß die
Klägerin für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AGBG die Beweislast
trägt, ist demgegenüber unerheblich. Der Sinn und Zweck einer Bürg-
schaft auf erstes Anfordern liegt darin, dem Gläubiger innerhalb kürze-
ster Zeit liquide Mittel zu verschaffen (BGH, Urteile vom 13. Juli 1989
- IX ZR 223/88, WM 1989, 1496, 1497 und vom 17. Oktober 1996 - IX ZR
325/95, WM 1996, 2228, 2229). Dem widerspräche es, wenn die
schnelle Durchsetzung der Bürgschaftsforderung in allen Fällen mit dem
Einwand des Rechtsmißbrauchs verhindert werden könnte, in denen eine
vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden
kann.
III.
Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-
weisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen