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BGH Urteil vom 05.03.2002 – XI ZR 184/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. März 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 426

Sind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden und besteht

zwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuldverhältnis oder eine

vertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus

Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Siche-

rungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken

die genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das

belastete Grundstück erwirbt.

BGH, Urteil vom 5. März 2002 - XI ZR 184/01 - OLG Hamm

LG Münster

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des

31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

21. Februar 2001 aufgehoben und die Berufung des

Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der

14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom

9. Dezember 1999 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Stadt nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten

aus einer Bürgschaft in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu-

grunde

Der Beklagte als Gesellschafter der G.-GmbH, (im folgenden: G.),

übernahm im Jahre 1993 eine Höchstbetragsbürgschaft von 100.000 DM

für alle Ansprüche der R.bank Gr. aus einem Kontokorrent-Kreditvertrag

mit der G. Neben dem Beklagten verbürgten sich weitere Gesellschafter

der G. für diesen Kredit. Die G. war als Betreibergesellschaft der Fach-

klinik B. vorgesehen, eines Investitionsvorhabens, das auf einem Grund-

stück in B. verwirklicht werden sollte.

Die R.bank Gr. kündigte den Kredit im Jahre 1995, verlängerte die

Rückzahlungsfrist dann jedoch mehrmals. Nachdem die Bank die Inan-

spruchnahme der Bürgen angedroht hatte, bestellte ihr die Grundstücks-

verwaltungsgesellschaft Fachklinik B. GmbH als damalige Eigentümerin

des genannten Grundstücks im Jahre 1996 zur zusätzlichen Absicherung

eine Grundschuld über 200.000 DM.

Im Jahre 1998 drohte die nunmehr als R.-V.bank Gr. firmierende

R.bank Gr. die Vollstreckung aus der Grundschuld an. Daraufhin schloß

die Klägerin als neue Eigentümerin des belasteten Grundstücks am

18. Dezember 1998 mit der Bank eine Vereinbarung, in der diese die

Forderung von 174.209,22 DM aus dem gekündigten Kontokorrentkredit

der G. an die Klägerin verkaufte, die Forderung nebst allen dafür be-

stellten Sicherheiten an die Klägerin abtrat und eine Löschungsbewilli-

gung für die Grundschuld erteilte.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von 100.000 DM

nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne ihn aus

seiner Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Ausgleichsansprü-

che gegen die anderen Sicherungsgeber nicht zustünden; allenfalls kön-

ne er mit einer geringeren Haftungsquote in Anspruch genommen wer-

den, da er mit den weiteren Bürgen und der Klägerin eine Haftungsge-

meinschaft gebildet habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht

hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurück-

weisung der Berufung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin Ansprüche aus der Bürg-

schaft des Beklagten im Ergebnis abgesprochen und zur Begründung im

wesentlichen ausgeführt:

Da mit der Abtretung der Hauptforderung der R.bank gegen die G.

auch die Sicherungsrechte auf die Klägerin übergegangen seien, stünde

der Klägerin grundsätzlich ein Bürgschaftsanspruch gegen den Beklag-

ten zu. Diesem Anspruch könne der Beklagte

jedoch einen Aus-

gleichsanspruch analog § 426 BGB entgegensetzen.

Ein solcher Ausgleichsanspruch sei gegeben, weil die Bürgschaft

des Beklagten und die Grundschuld auf dem Grundstück in B. jedenfalls

im Umfang von 100.000 DM dieselbe Hauptforderung der R.bank gegen

die G. gesichert hätten. Bürgschaft und Grundschuld seien gleichstufige

Sicherungsmittel mit der Folge, daß die jeweiligen Sicherungsgeber ein-

ander grundsätzlich wie Gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien.

Im vorliegenden Fall sei von einer stillschweigend zustande ge-

kommenen Vereinbarung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB dahin auszu-

gehen, daß die Grundschuld vorrangig vor den anderen Sicherheiten

haften und eine Haftungsquote nach Kopfteilen oder Anteilen ausge-

schlossen sein solle. Diese Vereinbarung habe zum Inhalt gehabt, daß

letztlich der jeweilige Grundstückseigentümer, in dessen Grundstück in-

vestiert worden sei, allein für die zu Investitionszwecken aufgenomme-

nen Kredite haften solle. Das ergebe sich zum einen daraus, daß die

Klägerin ursprünglich gegenüber der Treuhandanstalt die Verpflichtung

übernommen habe, in das Grundstück zu investieren, diese Verpflich-

tung dann an die Fachklinik B. GmbH weitergegeben habe und daß die

von der G. aufgenommenen Kredite dazu gedient hätten, der Investiti-

onspflicht nachzukommen. Zum anderen spreche für die Vereinbarung

einer vorrangigen Haftung des Grundschuldbestellers auch die Tatsa-

che, daß die Grundschuld bestellt worden sei, um eine bereits drohende

Inanspruchnahme der Bürgen abzuwenden. Der Umstand, daß das

Grundstück erst nach der Grundschuldbestellung auf die Klägerin über-

gegangen sei, ändere daran nichts.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß die Klägerin durch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1998

zugleich mit der Hauptforderung gegen die G. auch die Bürgschaftsfor-

derung gegen den Beklagten erworben hat. Dazu bedurfte es nicht ein-

mal einer besonderen auf den Übergang dieser Forderung gerichteten

Abrede, weil Bürgschaftsforderungen bereits kraft Gesetzes (§ 401

Abs. 1 BGB) auf den neuen Gläubiger der Hauptforderung übergehen.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der

Beklagte könne der Bürgschaftsforderung der Klägerin Einwendungen

aus einem Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsgeber für die Kredit-

forderung gegen die G. sowie aus einer Vereinbarung der Sicherungs-

geber über die vorrangige Haftung der Grundschuld bzw. des jeweiligen

Grundstückseigentümers entgegenhalten.

a) Aus einem etwaigen Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsge-

ber und ebenso aus einer zwischen ihnen etwa zustande gekommenen

Vereinbarung konnten nur für die beteiligten Sicherungsgeber in ihrem

Verhältnis zueinander Rechte und Pflichten erwachsen. Die Klägerin ge-

hörte nicht zu diesem Personenkreis und unterlag schon deshalb keiner

derartigen Bindung. Ihre Stellung als Gesellschafterin der Fachklinik

B. GmbH, die ihrerseits zum Kreis der Sicherungsgeber gehörte, änderte

daran nichts.

b) Die Klägerin wurde auch nicht dadurch zur Sicherungsgeberin

für die Kreditforderung gegen die G., daß sie von der Fachklinik

B. GmbH das mit der Grundschuld belastete Grundstück erwarb. Zwi-

schen den Sicherungsgebern möglicherweise bestehende rechtliche

Bindungen wurden dadurch nicht auf die Klägerin erstreckt. Daß die Kl ä-

gerin diese bei Erwerb des Grundstücks oder später vertraglich über-

nommen hätte und der Beklagte sowie die anderen Bürgen dem - wie

erforderlich - zugestimmt hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen.

Soweit das Berufungsgericht der von ihm angenommenen stillschwei-

gend zustande gekommenen Vereinbarung der Sicherungsgeber den In-

halt beizulegen versucht, daß letztlich der jeweilige Grundstückseigen-

tümer allein für die Kredite haften sollte, scheitert dies im Verhältnis zur

Klägerin schon daran, daß ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinba-

rung vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde und im übrigen auch

nicht ersichtlich ist. Schuldrechtliche Vereinbarungen zu Lasten eines

Dritten können ohne dessen Zustimmung keine Wirkungen entfalten.

An diesem Ergebnis würde es entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts nichts ändern, wenn die gesicherten Kredite zu werterhö-

henden Investitionen in das jetzt der Klägerin gehörende Grundstück

verwandt worden wären. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annah-

me des Berufungsgerichts, daß dies der Fall gewesen sei, den Angriffen

der Revision stand hält.

c) Da etwaige rechtliche Bindungen zwischen den Sicherungsge-

bern für die Kreditforderung gegen die G. die Klägerin nicht an der Gel-

tendmachung ihrer Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten zu hin-

dern vermögen, kommt es nicht darauf an, ob solche Bindungen über-

haupt zustande gekommen sind. Es bedarf daher keiner Auseinander-

setzung mit der Ansicht der Revision, die vom Berufungsgericht ange-

nommene Ausgleichspflicht der Sicherungsgeber untereinander nach

den Regeln des Gesamtschuldverhältnisses scheitere im vorliegenden

Fall an den besonderen Umständen der erst längere Zeit nach der Bürg-

schaftsübernahme erfolgten Grundschuldbestellung. Ebenso kann offen-

bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Siche-

rungsgebern sei eine stillschweigende Vereinbarung über die vorrangige

Haftung der Grundschuld für die gesicherte Hauptforderung zustande

gekommen, den Angriffen der Revision stand hält.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 a.F.

ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann