BGH Urteil vom 05.03.2002 – XI ZR 184/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 5. März 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 426
Sind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden und besteht
zwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuldverhältnis oder eine
vertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus
Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Siche-
rungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken
die genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das
belastete Grundstück erwirbt.
BGH, Urteil vom 5. März 2002 - XI ZR 184/01 - OLG Hamm
LG Münster
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des
31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
21. Februar 2001 aufgehoben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der
14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom
9. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Stadt nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten
aus einer Bürgschaft in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu-
grunde
Der Beklagte als Gesellschafter der G.-GmbH, (im folgenden: G.),
übernahm im Jahre 1993 eine Höchstbetragsbürgschaft von 100.000 DM
für alle Ansprüche der R.bank Gr. aus einem Kontokorrent-Kreditvertrag
mit der G. Neben dem Beklagten verbürgten sich weitere Gesellschafter
der G. für diesen Kredit. Die G. war als Betreibergesellschaft der Fach-
klinik B. vorgesehen, eines Investitionsvorhabens, das auf einem Grund-
stück in B. verwirklicht werden sollte.
Die R.bank Gr. kündigte den Kredit im Jahre 1995, verlängerte die
Rückzahlungsfrist dann jedoch mehrmals. Nachdem die Bank die Inan-
spruchnahme der Bürgen angedroht hatte, bestellte ihr die Grundstücks-
verwaltungsgesellschaft Fachklinik B. GmbH als damalige Eigentümerin
des genannten Grundstücks im Jahre 1996 zur zusätzlichen Absicherung
eine Grundschuld über 200.000 DM.
Im Jahre 1998 drohte die nunmehr als R.-V.bank Gr. firmierende
R.bank Gr. die Vollstreckung aus der Grundschuld an. Daraufhin schloß
die Klägerin als neue Eigentümerin des belasteten Grundstücks am
18. Dezember 1998 mit der Bank eine Vereinbarung, in der diese die
Forderung von 174.209,22 DM aus dem gekündigten Kontokorrentkredit
der G. an die Klägerin verkaufte, die Forderung nebst allen dafür be-
stellten Sicherheiten an die Klägerin abtrat und eine Löschungsbewilli-
gung für die Grundschuld erteilte.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von 100.000 DM
nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne ihn aus
seiner Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Ausgleichsansprü-
che gegen die anderen Sicherungsgeber nicht zustünden; allenfalls kön-
ne er mit einer geringeren Haftungsquote in Anspruch genommen wer-
den, da er mit den weiteren Bürgen und der Klägerin eine Haftungsge-
meinschaft gebildet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurück-
weisung der Berufung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Ansprüche aus der Bürg-
schaft des Beklagten im Ergebnis abgesprochen und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt:
Da mit der Abtretung der Hauptforderung der R.bank gegen die G.
auch die Sicherungsrechte auf die Klägerin übergegangen seien, stünde
der Klägerin grundsätzlich ein Bürgschaftsanspruch gegen den Beklag-
ten zu. Diesem Anspruch könne der Beklagte
jedoch einen Aus-
gleichsanspruch analog § 426 BGB entgegensetzen.
Ein solcher Ausgleichsanspruch sei gegeben, weil die Bürgschaft
des Beklagten und die Grundschuld auf dem Grundstück in B. jedenfalls
im Umfang von 100.000 DM dieselbe Hauptforderung der R.bank gegen
die G. gesichert hätten. Bürgschaft und Grundschuld seien gleichstufige
Sicherungsmittel mit der Folge, daß die jeweiligen Sicherungsgeber ein-
ander grundsätzlich wie Gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien.
Im vorliegenden Fall sei von einer stillschweigend zustande ge-
kommenen Vereinbarung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB dahin auszu-
gehen, daß die Grundschuld vorrangig vor den anderen Sicherheiten
haften und eine Haftungsquote nach Kopfteilen oder Anteilen ausge-
schlossen sein solle. Diese Vereinbarung habe zum Inhalt gehabt, daß
letztlich der jeweilige Grundstückseigentümer, in dessen Grundstück in-
vestiert worden sei, allein für die zu Investitionszwecken aufgenomme-
nen Kredite haften solle. Das ergebe sich zum einen daraus, daß die
Klägerin ursprünglich gegenüber der Treuhandanstalt die Verpflichtung
übernommen habe, in das Grundstück zu investieren, diese Verpflich-
tung dann an die Fachklinik B. GmbH weitergegeben habe und daß die
von der G. aufgenommenen Kredite dazu gedient hätten, der Investiti-
onspflicht nachzukommen. Zum anderen spreche für die Vereinbarung
einer vorrangigen Haftung des Grundschuldbestellers auch die Tatsa-
che, daß die Grundschuld bestellt worden sei, um eine bereits drohende
Inanspruchnahme der Bürgen abzuwenden. Der Umstand, daß das
Grundstück erst nach der Grundschuldbestellung auf die Klägerin über-
gegangen sei, ändere daran nichts.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß die Klägerin durch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1998
zugleich mit der Hauptforderung gegen die G. auch die Bürgschaftsfor-
derung gegen den Beklagten erworben hat. Dazu bedurfte es nicht ein-
mal einer besonderen auf den Übergang dieser Forderung gerichteten
Abrede, weil Bürgschaftsforderungen bereits kraft Gesetzes (§ 401
Abs. 1 BGB) auf den neuen Gläubiger der Hauptforderung übergehen.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der
Beklagte könne der Bürgschaftsforderung der Klägerin Einwendungen
aus einem Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsgeber für die Kredit-
forderung gegen die G. sowie aus einer Vereinbarung der Sicherungs-
geber über die vorrangige Haftung der Grundschuld bzw. des jeweiligen
Grundstückseigentümers entgegenhalten.
a) Aus einem etwaigen Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsge-
ber und ebenso aus einer zwischen ihnen etwa zustande gekommenen
Vereinbarung konnten nur für die beteiligten Sicherungsgeber in ihrem
Verhältnis zueinander Rechte und Pflichten erwachsen. Die Klägerin ge-
hörte nicht zu diesem Personenkreis und unterlag schon deshalb keiner
derartigen Bindung. Ihre Stellung als Gesellschafterin der Fachklinik
B. GmbH, die ihrerseits zum Kreis der Sicherungsgeber gehörte, änderte
daran nichts.
b) Die Klägerin wurde auch nicht dadurch zur Sicherungsgeberin
für die Kreditforderung gegen die G., daß sie von der Fachklinik
B. GmbH das mit der Grundschuld belastete Grundstück erwarb. Zwi-
schen den Sicherungsgebern möglicherweise bestehende rechtliche
Bindungen wurden dadurch nicht auf die Klägerin erstreckt. Daß die Kl ä-
gerin diese bei Erwerb des Grundstücks oder später vertraglich über-
nommen hätte und der Beklagte sowie die anderen Bürgen dem - wie
erforderlich - zugestimmt hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen.
Soweit das Berufungsgericht der von ihm angenommenen stillschwei-
gend zustande gekommenen Vereinbarung der Sicherungsgeber den In-
halt beizulegen versucht, daß letztlich der jeweilige Grundstückseigen-
tümer allein für die Kredite haften sollte, scheitert dies im Verhältnis zur
Klägerin schon daran, daß ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinba-
rung vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde und im übrigen auch
nicht ersichtlich ist. Schuldrechtliche Vereinbarungen zu Lasten eines
Dritten können ohne dessen Zustimmung keine Wirkungen entfalten.
An diesem Ergebnis würde es entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nichts ändern, wenn die gesicherten Kredite zu werterhö-
henden Investitionen in das jetzt der Klägerin gehörende Grundstück
verwandt worden wären. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annah-
me des Berufungsgerichts, daß dies der Fall gewesen sei, den Angriffen
der Revision stand hält.
c) Da etwaige rechtliche Bindungen zwischen den Sicherungsge-
bern für die Kreditforderung gegen die G. die Klägerin nicht an der Gel-
tendmachung ihrer Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten zu hin-
dern vermögen, kommt es nicht darauf an, ob solche Bindungen über-
haupt zustande gekommen sind. Es bedarf daher keiner Auseinander-
setzung mit der Ansicht der Revision, die vom Berufungsgericht ange-
nommene Ausgleichspflicht der Sicherungsgeber untereinander nach
den Regeln des Gesamtschuldverhältnisses scheitere im vorliegenden
Fall an den besonderen Umständen der erst längere Zeit nach der Bürg-
schaftsübernahme erfolgten Grundschuldbestellung. Ebenso kann offen-
bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Siche-
rungsgebern sei eine stillschweigende Vereinbarung über die vorrangige
Haftung der Grundschuld für die gesicherte Hauptforderung zustande
gekommen, den Angriffen der Revision stand hält.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 a.F.
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann