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BGH Beschluss vom 06.03.2002 – 1 StR 427/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 427/01

BESCHLUSS

vom

6. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 gemäß § 154

Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts München I vom 18. Januar 2001 wird das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte

unter B II 2 wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mit

gefährlichen Abfällen - Verbringung ins Ausland - gemäß § 326

Abs. 1, 2, 4 StGB verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-

lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit der Angeklagte wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs

mit gefährlichen Abfällen - Verbringung ins Ausland - verurteilt worden ist, stellt

der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154

Abs. 2 StPO ein. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen ist es zweifelhaft,

ob der Angeklagte den Bereich der Vorbereitungshandlungen bereits verlassen

und zur Tatbegehung im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat. Im

Hinblick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten geringe Bedeutung dieses

Vorgangs ist eine teilweise Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung

der Sache jedoch nicht angebracht.

Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die übrigen 83 Einzelstrafen

sowie auf die Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe beträgt ein Jahr zwei Monate

Freiheitsstrafe. Die Kammer hat auf weitere 80 Einzelfreiheitsstrafen in einer

Gesamthöhe von 45 Jahren sowie auf drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt

360 Tagessätzen erkannt. Der Senat schließt aus, daß es beim Wegfall der

Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe im Fall B II 2 zu einer geringe-

ren Gesamtfreiheitsstrafe als den verhängten fünf Jahren gekommen wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

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