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BGH Beschluss vom 06.03.2002 – 1 StR 427/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 gemäß § 154
Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 18. Januar 2001 wird das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte
unter B II 2 wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mit
gefährlichen Abfällen - Verbringung ins Ausland - gemäß § 326
Abs. 1, 2, 4 StGB verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-
lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Soweit der Angeklagte wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs
mit gefährlichen Abfällen - Verbringung ins Ausland - verurteilt worden ist, stellt
der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154
Abs. 2 StPO ein. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen ist es zweifelhaft,
ob der Angeklagte den Bereich der Vorbereitungshandlungen bereits verlassen
und zur Tatbegehung im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat. Im
Hinblick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten geringe Bedeutung dieses
Vorgangs ist eine teilweise Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung
der Sache jedoch nicht angebracht.
Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die übrigen 83 Einzelstrafen
sowie auf die Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe beträgt ein Jahr zwei Monate
Freiheitsstrafe. Die Kammer hat auf weitere 80 Einzelfreiheitsstrafen in einer
Gesamthöhe von 45 Jahren sowie auf drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt
360 Tagessätzen erkannt. Der Senat schließt aus, daß es beim Wegfall der
Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe im Fall B II 2 zu einer geringe-
ren Gesamtfreiheitsstrafe als den verhängten fünf Jahren gekommen wäre.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Schäfer Wahl Schluckebier
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