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BGH Urteil vom 06.03.2002 – 2 StR 530/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. März 2002

in der Strafsache

gegen

2 StR 530/01

1.

2.

3.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Wiesbaden vom 15. August 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten "wegen ei-

nes Verfahrenshindernisses" (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK -

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung) durch Prozeßurteil eingestellt und

dem Angeklagten S. eine Entschädigung wegen der erlittenen Untersu-

chungshaft zugebilligt. Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt

vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Einstellungsurteils.

I.

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, in wechselnder Beteiligung als

Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung räuberischer Er-

pressungen verbunden hat, Schutzgelderpressungen versucht zu haben. Die

Angeklagten sollen als Aktivisten der "Arbeiterpartei Kurdistan" (PKK) in der

Zeit von Oktober 1993 bis November 1993 versucht haben, von Landsleuten

- unter Hinweis auf drohende Gewaltaktionen der PKK - Gelder zur Finanzie-

rung der Organisation zu erlangen. Den Angeklagten S. und B. wird

versuchte schwere räuberische Erpressung in drei Fällen vorgeworfen, dem

Angeklagten D. in einem Fall.

II.

Das Landgericht hat zum einen festgestellt, daß im Oktober 1994 die

Zustellung der Anklage verfügt wurde, zum anderen daß das Verfahren gegen

die früheren Mitangeklagten Y. und T. im Juni 1996 (§ 205 StPO) und ge-

gen G. (§ 153 b Abs. 3 und 4 StPO) sowie O. (§ 154 Abs. 2 StPO)

jeweils im Dezember 2000 eingestellt wurde. Eine weitere Förderung des Ver-

fahrens zwischen Oktober 1994 und Eröffnung durch Beschluß vom 10. Juli

2001 sei nicht erkennbar. Die Kammer ist der Auffassung, daß im vorliegenden

Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege und damit

ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Hierfür sei maßgebend, daß das Ve r-

fahren ohne ersichtliches Hindernis fast sieben Jahre lang "praktisch nicht be-

trieben" worden sei. Die drei Angeklagten hätten sich in dieser Zeit in

Deutschland nichts weiter zuschulden kommen lassen. Es handele sich bei

ihnen auch nicht um die "Haupttäter", gegen die das Verfahren bereits einge-

stellt worden sei. Die Belastung mit einer Verfahrensdauer von über sieben

Jahren könne angesichts des relativ geringen Tatumfangs der drei Angeklag-

ten nach Auffassung der Kammer nur dahingehend gemindert werden, daß sich

nach dieser langen Zeit eine Bestrafung überhaupt verbiete. Da die Angeklag-

ten keine Angaben zur Sache gemacht haben, würde eine weitere Aufklärung

des Sachverhalts mit möglichen Rechtshilfeersuchen in die Türkei eine unzu-

mutbare weitere Belastung und Härte bedeuten.

III.

Das angefochtene Urteil war aufzuheben; es wird den vom Senat in

BGHSt 46, 159, ff. aufgestellten Grundsätzen nicht gerecht. Der Senat kann

nicht abschließend prüfen, ob sich hier aus der Verletzung des Beschleuni-

gungsgebots ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergibt.

Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes

gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz

eingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch

Feststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über

die weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Ent-

scheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Wei-

se darzulegen (vgl. BGH a.a.O.).

Die Prüfung aufgrund des dem Senat zugänglichen Akteninhalts erlaubt

hier zwar die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK,

nicht aber eine Entscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des

Falles, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldum-

fangs eine Verfahrenseinstellung erfolgen muß, die nur in außergewöhnlichen

Einzelfällen geboten ist.

Der Tatrichter hat bereits die Verfahrenstatsachen nicht nachprüfbar

dargelegt, sondern sich im wesentlichen darauf beschränkt mitzuteilen, daß

das Verfahren fast sieben Jahre lang "praktisch nicht betrieben wurde". Es

werden weder der Beginn des Zeitraums noch die Tätigkeiten von Staatsan-

waltschaft und Gericht im einzelnen mitgeteilt. Die Wertung des Tatrichters,

das Verfahren sei "praktisch" nicht betrieben worden, ist daher nicht nachprüf-

bar. Vor allem aber wird der den Angeklagten zuzurechnende Schuldumfang

nicht erläutert, sondern ohne nähere Begründung als "relativ gering" bezeich-

net. Diese Einschätzung, die bei den vorgeworfenen Straftaten der versuchten

schweren räuberischen Erpressung ohne die gebotene Erläuterung nicht nahe-

liegt, kann regelmäßig nicht ohne tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld

des Angeklagten beurteilt werden. Dies zeigt sich hier schon daran, daß vom

Tatrichter z. B. einerseits zu prüfen ist, ob die Angeklagten als Mittäter oder

Gehilfen anzusehen sind und andererseits, ob im Falle 4, in dem das Opfer

letztlich Geld bezahlte, statt Versuch auch Vollendung der Tat in Betracht

kommt oder ob bei Annahme eines Versuchs von der fakultativen Strafmilde-

rung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen wird. In dem angefochte-

nen Urteil wird weiter auch nicht erörtert, warum bei in Betracht kommenden

mehrjährigen Freiheitsstrafen nicht durch - unter Umständen deutliche - Straf-

minderung ein Ausgleich des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ge-

schaffen werden kann. Weiter wird weder im einzelnen ausgeführt, warum vor-

handene Zeugen nicht zu einer Aufklärung ausreichen noch wird dargelegt,

weshalb die zögerliche Behandlung des Falles für die Angeklagten eine derart

unzumutbare Belastung darstellt.

Der Senat hat (BGHSt 46, 159, 176) u.a. auch deshalb die Darlegung

der vorstehend aufgezeigten Umstände zur Pflicht gemacht, weil anderenfalls

die Gefahr bestünde, daß sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen

und umfangreichen Verfahren durch nicht (ausreichend) begründete und daher

auch nicht überprüfbare Prozeßentscheidungen der Aufgabe entheben könnte,

auch solche Verfahren bei straffer Verfahrensführung und angemessener Be-

schränkung des Prozeßstoffs in vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung zu-

zuführen. Nach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zügigen

Sachbehandlung eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer

Rechtsfolgenentscheidung durchaus noch in Betracht.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf