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BGH Urteil vom 06.03.2002 – 2 StR 533/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 533/01

URTEIL

vom

6. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Bonn vom 24. April 2001 mit den Feststellungen aufge-

hoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit

mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wen-

det sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstrebt

statt der Verurteilung wegen Diebstahls (in Tateinheit mit Nötigung) eine Ver-

urteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (in Ta-

teinheit mit Nötigung).

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 1998 längere Zeit mit der

Zeugin L. zusammengelebt und während dieser Zeit ihren Betäubungsmittel-

konsum und teilweise auch ihren Lebensunterhalt finanziert. Der Angeklagte

machte deswegen und wegen weiterer Sachverhalte Rückzahlungs- und Scha-

densersatzansprüche gegen die Geschädigte in Höhe von 10.000,- DM gel-

tend. Im August/September 2000 hatte er bereits einmal die Zeugin durch

Wegnahme u. a. einer ihr gehörigen Playstation genötigt, ihm 900,- DM zu

zahlen.

Am Tattag hatte der Angeklagte die Zeugin erneut in ihrer Wohnung

aufgesucht, um die (Rück-)Zahlung von Geld zu verlangen und zur Unterstüt-

zung seines Vorhabens ein 25 cm langes Küchenmesser eingesteckt. Nach-

dem die Zeugin angegeben hatte, 400,- DM in bar zu besitzen, durchsuchte er

ihre Jacke nach dem Geld. Dabei fand er ein Handy im Wert von ca. 600,- DM,

das die Zeugin geschenkt erhalten hatte. Er nahm es an sich, um es entweder

zu versetzen oder zu verkaufen. Um seiner subjektiv als berechtigt empfunde-

nen Forderung Nachdruck zu verleihen und die Zeugin zur Übergabe der

400,- DM zu veranlassen, hielt er ihr für einen kurzen Augenblick das mitge-

brachte Messer vor. Die Zeugin entnahm daraufhin ihrem Portemonnaie vier

Hundertmarkscheine. Davon konnte der Angeklagte zwei ergreifen. Anschlie-

ßend verließ er die Wohnung.

Das Landgericht hat die Wegnahme des Handys als Diebstahl und - in

Tateinheit dazu - die erzwungene Übergabe des Geldes als Nötigung gewertet.

Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der

Angeklagte das Handy der Zeugin, das er nicht lediglich als Pfand nehmen,

sondern verwerten wollte, weggenommen hat, um es sich rechtswidrig zuzu-

eignen. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der An-

geklagte berechtigte Zahlungsansprüche gegen die Zeugin hatte oder minde-

stens subjektiv davon überzeugt war. Die Revision beanstandet jedoch zu

recht, daß das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Diebstahls nach

§ 242 StGB statt wegen Diebstahls mit Waffen - hier in der Alternative "gefähr-

liches Werkzeug" - nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat. Nach den

Feststellungen hatte der Angeklagte ein Messer griffbereit in der Innentasche

seiner Jacke und damit ein objektiv gefährliches Werkzeug - wie hier nicht

zweifelhaft ist - während der Tat bei sich geführt. Der Schuldspruch kann da-

nach keinen Bestand haben.

Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens wird der neue Tatrichter näher

zu prüfen haben, von welchen Vorstellungen der Angeklagten bei der Nötigung

der Zeugin zur Herausgabe des Geldes ausgegangen ist. Ein Erpressungs-

oder ein Zueignungsvorsatz (bei Wegnahme von Geld) kommt auch dann in

Betracht, wenn der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß die

Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber

von der Rechtsordnung nicht geschützt ist. Das Bewußtsein einer rechtswidri-

gen Bereicherung (Zueignung) ist nur dann nicht gegeben, wenn der Täter kla-

re Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten - rechtlich ge-

schützten - Anspruchs hat; für die Annahme eines Tatbestandsirrtums reichen

vage Vorstellungen nicht aus (st. Rspr., BGH JR 99, 338, 341; StV 2000, 79,

80). Bei der gewaltsamen Eintreibung von Forderungen aus Betäubungsmittel-

geschäften liegt ein Erpressungs- oder Raubvorsatz danach auf der Hand.

Aber auch für Forderungen, die auf geleisteten Unterhalt für die Zeugin wäh-

rend der Zeit des Zusammenlebens gestützt werden, liegt - ohne Darlegung

besonderer Vereinbarungen - die Annahme eher fern, daß der Angeklagte von

einem rechtlich durchsetzbaren und fälligen Anspruch ausgegangen sein

könnte. Soweit der Angeklagte sich auf einen Schadensersatzanspruch für ei-

nen - nach seiner Auffassung von der Zeugin zu verantwortenden - Motorscha-

den an seinem Jeep beruft, kann angesichts der geltend gemachten weiteren

rechtlich nicht geschützten Forderungen schon zweifelhaft sein, ob der Ange-

klagte gerade die Befriedigung dieses Ersatzanspruchs anstrebte. Jedenfalls

werden die Umstände zum Eintritt und zur Höhe des Schadens näher festzu-

stellen sein. Denn auch die Annahme eines möglichen Tatbestandsirrtums be-

darf realer Anknüpfungspunkte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der

Angeklagte schon vorher 900,- DM erhalten hatte und durch die Wegnahme

des Handys einen weiteren Vermögensgegenstand an sich gebracht hatte.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf