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BGH Beschluss vom 06.03.2002 – 4 StR 29/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 29/02

BESCHLUSS

vom

6. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 17. September 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte des versuchten Mordes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für

schuldig befunden worden ist; insoweit bleiben je-

doch die Feststellungen zum äußeren Tatgesche-

hen aufrechterhalten;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie

c)

im Maßregelausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das

Landgericht im Zusammenhang mit der zum Nachteil des 80jährigen Robert

Z. begangenen Tat der gefährlichen Körperverletzung und wegen Verge-

waltigung zum Nachteil von dessen Ehefrau, der zur Tatzeit 78jährigen Erna

Z. für schuldig befunden hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Aus-

führungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Februar

2002.

Die Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil des Robert Z. kann je-

doch nicht bestehen bleiben, weil der Ausschluß strafbefreienden Rücktritts

vom Versuch des - wie das Landgericht ohne Prüfung weiterer Mordmerkmale

angenommen hat - heimtückisch begangenen Mordes durch das Landgericht

durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Nach den Feststellungen kam der "mittelgradig alkoholisierte" Ange-

klagte in der Tatnacht an dem von den Eheleuten Z. bewohnten Haus vor-

bei, in das er aufgrund spontan gefaßten Diebstahlsentschlusses durch eine

rückseitig gelegene Tür eindrang. Er befand sich noch in der Küche, als er ein

Schnarchgeräusch wahrnahm. Er ergriff ein dort vorgefundenes Messer und

begab sich durch das Wohnzimmer ins Schlafzimmer. Dort sah er "im schwa-

chen Lichtschein" die schlafenden Eheleute. Ferner entdeckte er die Hose des

Geschädigten, aus der er das Portemonnaie zog und daraus mindestens

700 DM entnahm, die er sofort nachzählte. Dabei wachte der Geschädigte auf.

Als dies der Angeklagte bemerkte, stach er ihm sofort mit dem Messer in den

Hals. Dies führte zu einer 3 cm langen und 5 cm tiefen Wunde, die aber keine

größeren Blutgefäße und auch nicht die Luftröhre traf. In unmittelbarer Folge

versetzte er ihm zwei weitere Stiche, traf ihn aber aufgrund der Abwehrversu-

che des Opfers nur oberflächlich an der linken Hand und am Auge.

Im unmittelbaren Anschluß an das Geschehen im Schlafzimmer folgte

der Geschädigte dem Angeklagten bis vor die Haustür und versetzte ihm dort

mit dem Gehstock seiner Frau einen Hieb auf den Kopf, um ihn zu vertreiben.

Der Angeklagte, der zuvor das Messer weggeworfen hatte, ergriff nunmehr ei-

nen hölzernen Fußabtreter und ging nun seinerseits auf den Geschädigten los.

Dabei ging es ihm, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, "nur noch

darum, daß Z. ihn in Ruhe lassen sollte, töten wollte er ihn nicht mehr"

(UA 6). Der Angeklagte konnte dann den Geschädigten in der Küche überwäl-

tigen und ihn in eine kleine Abstellkammer drängen. Dort brachte er ihn zu Bo-

den und schlug heftig auf ihn ein. Schließlich fesselte er ihn mit Kleidungsstük-

ken an Händen und Füßen, "damit dieser ihn nicht weiter stören konnte". Er

verließ dann die Kammer, bevor er sich gleich anschließend an der Ehefrau

sexuell verging.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil des

Robert Z. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landge-

richt strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch des Mor-

des nur unzureichend geprüft hat.

Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt mit der Begründung

verneint, der Versuch sei beendet gewesen, "denn der Angeklagte hielt sein

Ziel, die Ausschaltung des im Bett liegenden Robert Z. , für erreicht, als er

mit dem Messer mehrfach zugestochen hatte und das Schlafzimmer verließ.

Die Folgen seines Tuns waren ihm gleichgültig (...). Seine spätere Erkenntnis,

daß sein Opfer noch lebte, änderte an dieser Gleichgültigkeit, die sich zudem

im weiteren Geschehen fortsetzte, nichts" (UA 23/24). Diese Begründung wird

den festgestellten Tatumständen nicht gerecht. Für die Abgrenzung des been-

deten vom unbeendeten Versuch ist maßgebend, ob der Täter nach der letzten

von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestands-

mäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221,

227). Bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren

Wirkung der Täter wahrgenommen hat, liegt es in der Regel nahe, daß er die

lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts auch kennt

(vgl. BGHSt 39, aaO, 231; 40, 304, 306). Das gilt indes nicht ohne weiteres in

Fällen, in denen mehrere Handlungsabschnitte vorliegen. Denn für die Beur-

teilung, ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen

gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rücktritt vom - unbeendeten - Ver-

such in Betracht kommt, kommt es grundsätzlich auf die Vorstellung des Täters

nach der letzten Ausführungshandlung an (zum sog. korrigierten Rücktrittshori-

zont BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter

33). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Handlungsabschnitte - wie

das Landgericht hier ohne Rechtsfehler angenommen hat - als eine Tat im

Rechtssinne zu werten sind (BGHSt 36 aaO S. 226).

Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht zu

Recht angenommen hat, der Angeklagte sei ungeachtet der Abwehrbewegun-

gen des Opfers im Schlafzimmer zunächst davon ausgegangen, den Geschä-

digten tödlich getroffen zu haben. Denn für die Abgrenzung von beendetem

und unbeendetem Versuch kam es hier entscheidend auf die Vorstellung des

Angeklagten im Zeitpunkt der unmittelbar anschließenden weiteren tätlichen

Auseinandersetzung mit dem Geschädigten an. Angesichts des Umstandes,

daß der hochbetagte Geschädigte trotz der ihm beigebrachten Verletzungen

imstande war, den Angeklagten zu verfolgen und in der festgestellten Weise

gegen ihn vorzugehen, stellt die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte

sei ungeachtet dessen weiterhin davon ausgegangen, Z. sei lebensgefähr-

lich verletzt, nicht mehr als eine bloße Vermutung dar, auf die der Schuld-

spruch nicht gestützt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Land-

gericht davon auszugehen ist, daß der Angeklagte nach dem Geschehen im

Schlafzimmer zunächst annahm, "er habe sein Ziel erreicht und Z. ausge-

schaltet" (UA 6). Daß der Angeklagte "sein Ziel, die Ausschaltung des im Bett

liegenden Robert Z. , für erreicht" hielt (UA 23, vgl. ferner UA 14), kann sich

hier nur auf die ungehinderte Entwendung des Geldes beziehen. Daß der An-

geklagte dieses - bezogen auf den körperlichen Angriff gegen das Opfer - sog.

außertatbestandsmäßige Handlungsziel erreicht hatte, steht der Annahme

strafbefreienden Rücktritts nicht entgegen (st. Rspr.; BGHSt 39, 221; BGHR

StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 32).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung we-

gen der Tat zum Nachteil des Robert Z. insgesamt. Unberührt hiervon blei-

ben allerdings die zum äußeren Sachverhalt getroffenen Feststellungen, die

deshalb bestehen bleiben können. Eine Schuldspruchänderung durch den Se-

nat kommt nicht in Betracht, selbst wenn nicht davon auszugehen ist, daß sich

im weiteren Verfahren Umstände ergeben, die einer Anwendung des § 24

Abs. 1 StGB entgegenstehen. Denn der neue Tatrichter muß Gelegenheit ha-

ben, die Tat in Bezug auf die Entwendung des Geldes auch unter dem Ge-

sichtspunkt des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) oder jedenfalls des

(schweren) räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) zu prüfen.

3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Die Anordnung dieser Maßregel setzt die positive Feststellung ei-

nes länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zu-

mindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21

StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Davon ist das

Landgericht ausgegangen, allerdings nicht in Bezug auf die als versuchter

Mord gewertete Tat zum Nachteil des Robert Z. , hinsichtlich derer das

Landgericht - sachverständig beraten - von uneingeschränkter Schuldfähigkeit

ausgegangen ist, sondern allein in Bezug auf die Vergewaltigungstat zum

Nachteil der Ehefrau Erna Z. . Schon dieser Umstand erweckt Zweifel, ob

die Anknüpfungstatsachen den Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB

genügen und sich das Landgericht die notwendige Selbständigkeit gegenüber

der Bewertung des Sachverständigen bewahrt hat (vgl. BGHSt 42 aaO 388 f.;

BGH NZV 2000, 213, 214).

Das Urteil bietet jedenfalls deshalb keine genügende Grundlage für die

Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB, weil die im Urteil wiederge-

gebene Bewertung der Persönlichkeitsstruktur durch den Sachverständigen

teilweise nicht nachvollziehbar, im übrigen auch nicht frei von Widersprüchen

ist. Der Sachverständige, dem das Landgericht uneingeschränkt gefolgt ist, hat

die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten als "malignen Narzißmus" be-

schrieben, der durch Größenphantasien, Schuldzuweisungen an andere, anti-

soziales Verhalten, Aggression bzw. Sadismus und eine ausgeprägt paranoide

Haltung geprägt werde (UA 21). Auf diesen "malignen" Anteil des Narzißmus

sei zwar auch der Angriff auf Robert Z. zurückzuführen, ohne daß dies dort

schon zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt ha-

be. Dies sei erst bei der Vergewaltigungstat der Fall gewesen und zwar auf-

grund des "perversen Symptoms” des Narzißmus. Hierzu hat der Sachverstän-

dige ausgeführt, Sexualität und Aggressivität stünden bei dem Angeklagten in

unmittelbarem Zusammenhang und ließen ein perverses Symptom erkennen,

bei dem "die Angst des Opfers als Schlüsselreiz" wirke (UA 21). Hiervon aus-

gehend hat der Sachverständige "nur durch die fortdauernde Angst der Ge-

schädigten" für "erklärbar (gehalten), warum der Angeklagte in der Lage war,

dreimal hintereinander den Geschlechtsverkehr auszuführen" (UA 22).

Diese Erklärung des Sachverständigen, die sich das Landgericht zu ei-

gen gemacht hat, ist schon für sich wenig verständlich. Insbesondere berück-

sichtigt sie nicht die Lebensumstände des Angeklagten, der als Asylbewerber

zurückgezogen und so gut wie ohne Kontakte in einer Gemeinschaftsunterkunft

lebte. Schon vor diesem Hintergrund liegt es eher nahe, wäre aber jedenfalls

zu erwägen gewesen, daß der zur Tatzeit 28 Jahre alte Angeklagte die Situati-

on, wie sie sich ihm darbot, allein oder jedenfalls vorrangig zur Befriedigung

seines unerfüllten natürlichen Geschlechtstriebes ausnutzte. Dafür, daß man-

gelnde Gelegenheit zur sexuellen Befriedigung und nicht etwa eine im Sinne

der §§ 20, 21 StGB krankheitswertige Persönlichkeitsstruktur entscheidende

Ursache für den Entschluß zur Vergewaltigung darstellte, könnte auch spre-

chen, daß der Angeklagte während der Tat zu der Geschädigten immer wieder

sagte: " 'Ruhig, ruhig', 'keine Frau, keine Frau' " (UA 7). Schließlich ist die An-

nahme, Angst des Opfers wirke für den Angeklagten als "Schlüsselreiz" zur

Begehung sexueller Gewalthandlungen auch nicht ohne weiteres vereinbar mit

der Vortat, die Gegenstand der früheren Verurteilung aus dem Jahr 1998 ist.

Auf diese Vortat hat der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht -

bei der Bewertung seiner Persönlichkeitsstruktur und der Gefährlichkeitspro-

gnose ausdrücklich abgestellt (UA 21, 27). Dabei zeichnete sich jene Tat nach

den im Urteil mitgeteilten Umständen gerade nicht dadurch aus, daß Angst des

Opfers als Auslöser für sexuelle Gewalthandlungen diente. Vielmehr kam es

umgekehrt zunächst - ersichtlich einvernehmlich - zwischen dem Angeklagten

und der Frau "zu sexuellen Aktivitäten"; erst daran schloß sich "aus ungeklär-

tem Grund" ein Streit zwischen beiden an, in dessen Verlauf der - erheblich

alkoholisierte - Angeklagte auf sie einschlug (UA 4).

Die Schuldfähigkeitsbeurteilung als Grundlage der Maßregelanordnung

nach § 63 StGB bedarf danach neuer Prüfung. Insoweit wird sich empfehlen,

einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Dabei wird der neue Tatrich-

ter zu berücksichtigen haben, daß es eine nicht vom Gutachter, sondern - auf

der Grundlage der Anknüpfungs- und Befundtatsachen - vom Tatrichter zu be-

antwortende Rechtsfrage ist, ob eine "erhebliche" Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit vorliegt (st. Rspr.; BGH NStZ 2000, 24 und 469 m.w.N.). Dabei

findet der Zweifelsgrundsatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63

StGB keine Anwendung (BGHSt 42, 385, 388). Die – in erster Linie durch den

Sachverständigen zu verantwortende - Diagnose einer schweren narzißtischen

Persönlichkeitsstörung ändert daran nichts; sie läßt für sich genommen auch

im Zusammenhang mit Sexualstraftaten eine Aussage über die Schuldfähigkeit

des Täters nicht zu (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 36 m.w.N.).

3. Die notwendige erneute Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

läßt den Schuldspruch wegen Vergewaltigung unberührt. Denn es fehlt - wie

der gehörte Sachverständige dem Landgericht überzeugend vermittelt hat - an

jeglichem Anhalt, der Angeklagte könne zur Tatzeit im Sinne des § 20 StGB

schuldunfähig gewesen sein. Auch die wegen der Vergewaltigung erkannte

Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann bestehen bleiben, weil ihre Be-

messung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Dage-

gen hat die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Robert

Z. zwingend die Aufhebung der insoweit erkannten Einzelfreiheitsstrafe von

acht Jahren und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible