Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2002 – XII ZB 29/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. März 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als un-

zulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8

Abs. 1 GKG).

Wert: 3.000 €

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1

ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige

Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach

§ 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein

anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für

unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,

§ 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensa-

chen das Oberlandesgericht entscheidet.

Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1

ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann,

wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO

vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur

früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht ent-

schieden hat.

Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandes-

gerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet,

deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Ahlt