BGH Beschluss vom 06.03.2002 – XII ZB 29/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8
Abs. 1 GKG).
Wert: 3.000 €
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1
ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige
Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach
§ 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein
anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für
unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,
§ 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensa-
chen das Oberlandesgericht entscheidet.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1
ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann,
wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO
vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur
früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht ent-
schieden hat.
Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandes-
gerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet,
deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Ahlt