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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – 3 StR 335/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 335/01

vom

7. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002 beschlossen:

Der Antrag der Nebenkläger Irmgard und Ernst R. , ihnen für die

Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechts-

anwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist im Hinblick auf die allein

von dem Angeklagten eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2

Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag

ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch

aufgehoben hat, berührt dies die Interessen der Nebenkläger nach gesetzlicher

Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfech-

tungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1

Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).

Tolksdorf Rissing-van Saan

Miebach

Pfister Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf