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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – 3 StR 335/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 335/01
vom
7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002 beschlossen:
Der Antrag der Nebenkläger Irmgard und Ernst R. , ihnen für die
Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechts-
anwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist im Hinblick auf die allein
von dem Angeklagten eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2
Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag
ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch
aufgehoben hat, berührt dies die Interessen der Nebenkläger nach gesetzlicher
Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfech-
tungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1
Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
Tolksdorf Rissing-van Saan
Miebach
Pfister Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf